(1) Den Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis können landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen oder Sozialgenossenschaften laut Artikel 3 des Landesgesetzes, die eine oder mehrere der Tätigkeiten laut Artikel 6 dieser Verordnung ausüben, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke bei der Landesabteilung Landwirtschaft einreichen.
(2) Dem Antrag sind die in der Anlage A für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise sowie die entsprechenden, von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Meldungen, Akkreditierungen, Ermächtigungen oder Abkommen beizulegen.
(3) Wird der Antrag von einer Sozialgenossenschaft gestellt, so muss diese den Nachweis über den Besitz der für die Ausübung der Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft erforderlichen Voraussetzungen erbringen und gewährleisten, dass ihre Mitglieder die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Ausbildung haben.
(4) Nach Überprüfung des Antrags verfügt das zuständige Landesamt innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt desselben die Eintragung des/der soziale Landwirtschaft Anbietenden in das Landesverzeichnis.
(5) Die Eintragung in das Landesverzeichnis ist provisorisch, solange die Verfahren laut Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes nicht abgeschlossen sind.
(6) Sind die fehlenden Voraussetzungen nicht innerhalb 180 Tagen ab schriftlicher Aufforderung erfüllt, wird der Antrag abgelehnt und die provisorische Eintragung von Amts wegen gelöscht.