In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

u) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Mai 2021, Nr. 181)
Landesverzeichnis der Anbieter und Anbieterinnen sozialer Landwirtschaft

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Mai 2021, Nr. 20.

Anlage A

INHALTSVERZEICHNIS

1. Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst am Bauernhof

2. Lehrbauernhof

3. „Gemeinsam Alltag Leben“, ein Dienst für Senioren und Seniorinnen

4. „Gemeinsam Alltag Leben“, ein Dienst für Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung

5. „Essen in der Nachbarschaft“

Einzelne Tätigkeiten

 

1. Tätigkeit: Tagesmütterdienst/ Tagesväterdienst am Bauernhof
Tätigkeit laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8

Art. 1
Beschreibung

1. „Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst am Bauernhof“ bezeichnet die Tätigkeit von Personen, die in Zusammenarbeit mit den Sozialgenossenschaften berufsmäßig in der eigenen Wohnung ein oder mehrere Kinder anderer Familien betreuen und somit einen Dienst bieten, welcher durch familiäre Atmosphäre, Aufwertung der Alltäglichkeit, Flexibilität und Personalisierung gekennzeichnet ist, um bestmöglich den Bedürfnissen der Familien unter Rücksichtnahme auf den Rhythmus, die Gewohnheiten und den Entwicklungsstand eines jeden Kindes entgegenzukommen.

Art. 2
Ausbildung

1. Für die Ausübung der Tätigkeit ist einer der folgenden Ausbildungsnachweise erforderlich:

a) Nachweis einer Ausbildung als Kindergärtner/Kindergärtnerin oder Kinderbetreuer/Kinderbetreuerin

oder

b) Nachweis über den Abschluss eines Berufsbildungskurses mit mindestens 450 Kursstunden.

Art. 3
Räumlichkeiten

1. Die Tätigkeit wird in der eigenen Wohnung am Bauernhof ausgeübt. Die Wohnung muss die Qualitätsstandards gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42, in geltender Fassung, erfüllen.

2. Für die Berechnung der Plätze findet das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Mai 1977, Nr. 22, in geltender Fassung, Anwendung.

Art. 4
Zusammenarbeit mit der Familienagentur

1. Die Genossenschaft, über die die Tätigkeit abgewickelt wird, gewährleistet die Zusammenarbeit mit der Familienagentur.

 

2. Tätigkeit: „Lehrbauernhof“
Tätigkeit laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8

Art. 1
Beschreibung

1. Lehrbauernhöfe sind landwirtschaftliche Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, Lehrtätigkeiten und Verkostungen eigener landwirtschaftlicher Produkte und jener des umliegenden Gebietes sowie die Betreuung von Personen organisieren, auch aufgrund von Vereinbarungen mit örtlichen Körperschaften zur Aufwertung des ländlichen Gebietes und des Kulturgutes.

2. Am Lehrbauernhof werden Besuchergruppen empfangen, in erster Linie Kinder und Jugendliche jeder Schulstufe und -art, um sie in methodisch-didaktischer Hinsicht zu unterrichten. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

a) Förderung des kulturellen Werts der Landwirtschaft und Aufwertung der Rolle des Landwirts/der Landwirtin als Bildungs- und Informationsträger,

b) Herstellen einer Verbindung zwischen Produzenten und jungen Konsumenten, mit dem Ziel, den jungen Menschen landwirtschaftliche Produktionsweisen, Qualitätsprodukte und einen gesunden, naturnahen Lebensstil näher zu bringen,

c) Stärkung der Bindung von jungen Menschen an den ländlichen Raum und Weichenstellung für eine nachhaltige Entwicklung.

Art. 2
Ausbildung

1. Der/Die landwirtschaftliche Unternehmer/ Unternehmerin, der/die die Tätigkeit ausübt, muss über eine angemessene berufliche Ausbildung gemäß Punkt 6 der Anlage C des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617, verfügen. Der Ausbildungsnachweis kann auch von einem/einer Familienangehörigen des Unternehmers/der Unternehmerin erbracht werden, der/die kontinuierlich im Unternehmen mitarbeitet und die Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Art. 3
Räumlichkeiten

1. Die Tätigkeit kann auf Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie in Gebäuden oder Teilen desselben ausgeübt werden, die sich auf den Grundstücken befinden.

2. Die Nutzung von Gebäuden oder Teilen derselben für die Tätigkeit der sozialen Landwirtschaft stellt keine Änderung der Zweckbestimmung dar.

3. Die für die didaktische Tätigkeit genutzten Innen- und Außenräume müssen entsprechende Voraussetzungen hinsichtlich Stabilität und Sicherheit erfüllen und über eine angemessene Ausstattung und sanitäre Anlagen verfügen, die der Art der Tätigkeit und der in der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) angeführten Aufnahmekapazität entsprechen. Die sanitären Anlagen können sich auch in den privaten Räumlichkeiten des landwirtschaftlichen Unternehmens befinden. Vorzusehen sind auch eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen im Freien sowie ein Aufenthaltsraum.

Art. 4
Zusammenarbeit mit Schulen jeglicher Art und Stufe

1. Das landwirtschaftliche Unternehmen, das die Tätigkeit anbietet, muss die Zusammenarbeit mit den Schulen jeglicher Art und Stufe gewährleisten.

Art. 5
Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand

1. Die Landesabteilung Landwirtschaft finanziert über die Schulen bis zu 70% des Tagessatzes.

2. Die Auszahlung erfolgt über die jeweilige Schule.

 

3. Tätigkeit: „Gemeinsam Alltag Leben“, ein Dienst für Senioren und Seniorinnen
Tätigkeit laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8

Art. 1
Beschreibung

1. „Gemeinsam Alltag Leben“ bezeichnet die soziale und unterstützende Tätigkeit, die von Personen angeboten wird, in der Folge Alltagsgestalter und Alltagsgestalterinnen bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den Sozialgenossenschaften Senioren und Seniorinnen aufnehmen, wobei sie sie in ihren Familienalltag einbeziehen und angemessen begleiten und verpflegen. Dabei werden diesen Personen auch kleine Aufgaben angeboten, die sie selbständig erledigen können.

2. Der Dienst wird in der Wohnung am Bauernhof erbracht, in dem der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin lebt.

3. Der Dienst ist eine flexible Form der teilstationären oder stationären Aufnahme einer oder mehrerer Nutzer/Nutzerinnen, die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötigen. Es können maximal drei Nutzer/Nutzerinnen gleichzeitig aufgenommen werden.

4. Die stationäre Aufnahme kann für einen begrenzten Zeitraum angeboten werden. Unabhängig vom Zeitlimit kann die stationäre Aufnahme auch für einzelne Tage/Nächte oder am Wochenende angeboten werden.

5. Der Dienst wird vorrangig in der Wohnsitzgemeinde der Person durchgeführt, die ihn in Anspruch nimmt.

Art. 2
Zielgruppe

1. Der Dienst richtet sich an Senioren und Seniorinnen (über 65-Jährige) ohne Pflegestufe oder mit Einstufung in die erste oder zweite Pflegestufe, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben. Angehörige der zweiten Pflegestufe können den Dienst in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen laut den Richtlinien zur Regelung der Organisation und Führung dieses Dienstes, in der Folge als Richtlinien bezeichnet.

2. Braucht die Person eine krankenpflegerische Betreuung, ist ein positives Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Hauskrankenpflege notwendig.

3. Der Nutzer/Die Nutzerin darf zum Alltagsgestalter/zur Alltagsgestalterin oder zu dessen/deren Familienmitgliedern keine verwandtschaftliche Beziehung bis einschließlich zum dritten Grad haben oder mit ihnen bis zu diesem Grad nicht verschwägert sein.

Art. 3
Alltagsgestalter/Alltagsgestalterin

1. Der Alltagsgestalter/Die Alltagsgestalterin ist Mitglied der Genossenschaft, über die der Dienst abgewickelt wird, und ist persönlich für den korrekten Ablauf des Dienstes verantwortlich.

2. Der Alltagsgestalter/Die Alltagsgestalterin erfüllt nachstehende Voraussetzungen:

a) Mindestalter von 21 Jahren,

b) Ausbildung laut Artikel 4,

c) verfügt über eine im Sinne von Artikel 5 angemessene Wohnung.

Art. 4
Ausbildung

1. Für die Ausübung der Tätigkeit ist einer der folgenden Ausbildungsnachweise erforderlich:

a) Nachweis über den Abschluss des Lehrgangs „Gemeinsam Alltag Leben“ laut den Richtlinien,

oder

b) Diplom bezogen auf eines der folgenden Berufsbilder:

1) Sozialassistent/Sozialassistentin,

2) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,

3) Behindertenerzieher/Behindertenerzieherin oder Erzieher/Erzieherin (auslaufende Berufsbilder),

4) Fachkraft für soziale Dienste,

5) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin,

6) Betreuer/Betreuerin für Menschen mit Behinderung (auslaufendes Berufsbild),

7) Altenpfleger/Altenpflegerin,

8) Familienhelfer/Familienhelferin,

9) Krankenpfleger/Krankenpflegerin.

2. Für den Lehrgang laut Absatz 1 Buchstabe a) können den Pflegehelfern und Pflegehelferinnen einige Inhalte ihrer Berufsausbildung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass diese mindestens dieselbe Anzahl an Lehrstunden wie das entsprechende Kursmodul umfassen.

3. Als Ausbildung wird auch der Abschluss eines der folgenden Lehrgänge anerkannt:

a) „Der soziale Bauernhof“,

b) „Seniorenbetreuung am Bauernhof und bei Gastfamilien im ländlichen Raum“.

Art. 5
Räumlichkeiten

1. Die Wohnung am Bauernhof, in der der Dienst erbracht wird, muss die in den Richtlinien vorgegebenen Qualitätsstandards erfüllen.

Art. 6
Genehmigung und Akkreditierung

1. Die Genossenschaft, über die die Tätigkeit abgewickelt wird, muss die Genehmigung laut den Richtlinien besitzen.

2. Nach Genehmigung der Akkreditierungsrichtlinien muss der Dienst akkreditiert werden.

Art. 7
Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich

1. Die Genossenschaft, über die die Tätigkeit abgewickelt wird, garantiert die Zusammenarbeit mit den Sozial- und Gesundheitsdiensten im Landesgebiet, insbesondere mit der im jeweiligen Einzugsgebiet aktiven Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 8
Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand

1. Das Land fördert diesen Dienst durch Beiträge für die Führungskosten zugunsten der Genossenschaften.

 

4. Tätigkeit „Gemeinsam Alltag Leben“, ein Dienst für Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung
Tätigkeit laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8

Art. 1
Beschreibung

1. „Gemeinsam Alltag Leben“ bezeichnet die soziale und unterstützende Tätigkeit, die von Personen angeboten wird, in der Folge Alltagsgestalter/ Alltagsgestalterin bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den Sozialgenossenschaften Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung aufnehmen, wobei sie sie in ihren Familienalltag einbeziehen und angemessen begleiten und verpflegen. Dabei werden diesen Menschen auch kleine Aufgaben angeboten, die sie selbständig erledigen können.

2. Der Dienst wird in der Wohnung am Bauernhof erbracht, an dem der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin lebt.

3. Der Dienst ist eine flexible Form der teilstationären oder stationären Aufnahme einer oder mehrerer Nutzer/Nutzerinnen, die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötigen. Es können maximal drei Nutzer/Nutzerinnen gleichzeitig aufgenommen werden.

4. Die stationäre Aufnahme kann für einen begrenzten Zeitraum angeboten werden. Unabhängig vom Zeitlimit kann die stationäre Aufnahme auch für einzelne Tage/Nächte oder am Wochenende angeboten werden.

5. Der Dienst wird vorrangig in der Wohnsitzgemeinde der Person durchgeführt, die ihn in Anspruch nimmt.

Art. 2
Zielgruppe

1. Der Dienst richtet sich an volljährige Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, ohne Pflegestufe oder mit Einstufung in die erste oder zweite Pflegestufe, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben. Angehörige der zweiten Pflegestufe können den Dienst in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen laut den Richtlinien zur Regelung der Organisation und Führung dieses Dienstes, in der Folge als Richtlinien bezeichnet.

2. Braucht die Person eine krankenpflegerische Betreuung, ist ein positives Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Hauskrankenpflege notwendig.

3. Der Nutzer/Die Nutzerin darf zum Alltagsgestalter/zur Alltagsgestalterin oder zu dessen/deren Familienmitgliedern keine verwandtschaftliche Beziehung bis einschließlich zum dritten Grad haben oder mit ihnen bis zu diesem Grad nicht verschwägert sein.

Art. 3
Alltagsgestalter/Alltagsgestalterin

1. Der Alltagsgestalter/Die Alltagsgestalterin ist Mitglied der Genossenschaft, über die der Dienst abgewickelt wird und ist persönlich für den korrekten Ablauf des Dienstes verantwortlich.

2. Der Alltagsgestalter/Die Alltagsgestalterin erfüllt nachstehende Voraussetzungen:

a) Mindestalter von 21 Jahren,

b) Ausbildung laut Artikel 4,

c) verfügt über eine im Sinne von Artikel 5 angemessene Wohnung.

Art. 4
Ausbildung

1. Für die Ausübung der Tätigkeit ist einer der folgenden Ausbildungsnachweise erforderlich:

a) Nachweis über den Abschluss des Lehrgangs „Gemeinsam Alltag Leben“ laut den Richtlinien,

oder

b) Diplom bezogen auf eines der folgenden Berufsbilder:

1) Sozialassistent/Sozialassistentin,

2) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,

3) Behindertenerzieher/Behindertenerzieherin oder Erzieher/Erzieherin (auslaufende Berufsbilder),

4) Fachkraft für soziale Dienste,

5) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin,

6) Betreuer/Betreuerin für Menschen mit Behinderung (auslaufendes Berufsbild),

7) Altenpfleger/Altenpflegerin,

8) Familienhelfer/Familienhelferin,

9) Krankenpfleger/Krankenpflegerin.

2. Für den Lehrgang laut Absatz 1 Buchstabe a) können den Pflegehelfern und Pflegehelferinnen einige Inhalte ihrer Berufsausbildung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass diese mindestens dieselbe Anzahl an Lehrstunden wie das entsprechende Kursmodul umfassen.

3. Als Ausbildung wird auch der Abschluss eines der folgenden Lehrgänge anerkannt, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4:

a) „Der soziale Bauernhof“,

b) „Seniorenbetreuung am Bauernhof und bei Gastfamilien im ländlichen Raum“.

4. Die Ausbildung laut Absatz 3 ist zu ergänzen mit einem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der folgenden Module des Lehrgangs „Gemeinsam Alltag Leben“:

a) Besonderheiten und Erkrankungen von Senioren und Seniorinnen, von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung,

b) Integration von Senioren und Seniorinnen, von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung in das Familienleben,

c) Aktivierung und Alltagsgestaltung,

d) Angebote im sozialen Bereich für Senioren und Seniorinnen sowie Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung in Südtirol, Netzwerkarbeit und Kontakte.

Art. 5
Räumlichkeiten

1. Die Wohnung am Bauernhof, in der der Dienst erbracht wird, muss die in den Richtlinien vorgegebenen Qualitätsstandards erfüllen.

Art. 6
Genehmigung

1. Die Genossenschaft, über die die Tätigkeit abgewickelt wird, muss die Genehmigung laut den Richtlinien besitzen.

2. Nach Genehmigung der Akkreditierungsrichtlinien muss der Dienst akkreditiert werden.

Art. 7
Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich

1. Die Genossenschaft, über die die Tätigkeit abgewickelt wird, garantiert die Zusammenarbeit mit den Sozial- und Gesundheitsdiensten im Landesgebiet, insbesondere mit der im jeweiligen Einzugsgebiet aktiven Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 8
Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand

1. Das Land fördert diesen Dienst durch Beiträge für die Führungskosten zugunsten der Genossen-schaften.

 

5. Tätigkeit: „Essen in der Nachbarschaft“
Tätigkeit laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8

Art. 1
Beschreibung

1. „Essen in der Nachbarschaft“ ist eine Form der Leistung „Essen auf Rädern“ und ist eine soziale und unterstützende Tätigkeit; diese umfasst die Verköstigung am Bauernhof, an dem der Anbieter/die Anbieterin des Dienstes lebt. Die Mahlzeiten werden in einem bäuerlichen Umfeld angeboten und von den Nutzern und Nutzerinnen gemeinsam mit der den Dienst anbietenden Person und deren Familie zu sich genommen.

2. Hat die den Dienst in Anspruch nehmende Person nicht die Möglichkeit, ihre Wohnung zu verlassen, können die Mahlzeiten auch dorthin geliefert werden, vorausgesetzt, diese befindet sich in derselben Gemeinde wie der Bauernhof oder in einer angrenzenden Gemeinde.

3. Am Bauernhof dürfen maximal sechs Nutzer/Nutzerinnen gleichzeitig verköstigt werden. Werden Mahlzeiten ausgeliefert, können maximal zehn Nutzer/Nutzerinnen versorgt werden.

4. Der Dienst garantiert dem Nutzer/der Nutzerin mindestens eine warme, gesunde, ausgewogene und bedürfnisgerechte Mahlzeit pro Tag, hauptsächlich unter Verwendung regionaler, saisonaler und eigener Produkte. Dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Person in Zusammenhang sowohl mit der Ernährung als auch der Nahrungsaufnahme berücksichtigt. Gleichzeitig bietet der Dienst eine Gelegenheit der Begegnung, um der sozialen Vereinsamung entgegenzuwirken.

5. Der Dienst muss ganzjährig für mindestens fünf Tage pro Woche garantiert werden.

6. Der Anbieter/Die Anbieterin des Dienstes gewährleistet die Einhaltung der geltenden Hygiene- und sonstigen Bestimmungen im Rahmen der Vorbereitung, Produktion, Verarbeitung, Verabreichung und Lieferung von Lebensmitteln. Werden Mahlzeiten nach Hause geliefert, müssen geeignete Behälter für den Transport verwendet werden.

7. Der Dienst wird vorrangig in der Wohnsitzgemeinde der Person durchgeführt, die ihn in Anspruch nimmt.

Art. 2
Zielgruppe

1. Dieser Dienst richtet sich an Senioren und Seniorinnen (über 65-Jährige) ohne Pflegestufe oder mit Einstufung in die erste oder zweite Pflegestufe, sowie an volljährige Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben.

2. Braucht die Person eine krankenpflegerische Betreuung, ist ein positives Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Hauskrankenpflege notwendig.

3. Für die Verköstigung von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung ist das positive Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Sozialsprengels erforderlich.

4. Zudem muss die Person, die diesen Dienst in Anspruch nimmt, alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung „Essen auf Rädern“ erfüllen.

5. Der Nutzer/Die Nutzerin darf zum Anbieter/zur Anbieterin des Dienstes oder zu dessen/deren Familienmitgliedern keine verwandtschaftliche Beziehung bis einschließlich zum dritten Grad haben oder mit ihnen bis zu diesem Grad nicht verschwägert sein.

Art. 3
Anbieter/Anbieterin des Dienstes

1. Wer den Dienst anbietet, ist persönlich für dessen Ablauf verantwortlich und erfüllt die folgenden Voraussetzungen:

a) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das die Tätigkeit „Hofschank“ oder „Party-Service“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, ausübt oder ist Mitglied der Familie, die kontinuierlich in diesem Unternehmen mitarbeitet,

b) hat ein Mindestalter von 21 Jahren,

c) hat die Ausbildung laut Artikel 4 absolviert,

d) verfügt über einen im Sinne von Artikel 5 geeigneten Bauernhof.

Art. 4
Ausbildung

1. Für die Ausübung der Tätigkeit ist einer der folgenden Ausbildungsnachweise erforderlich:

a) Nachweis über den Abschluss des Lehrgangs „Essen in der Nachbarschaft“ laut den Richtlinien für die Organisation und Führung des Dienstes, in der Folge als Richtlinien bezeichnet,

oder

b) Diplom einer Fachschule für Hauswirtschaft und Ernährung und Nachweis über den erfolgreichen Abschluss folgender Module des Lehrgangs „Essen in der Nachbarschaft“:

1) Besonderheiten und Erkrankungen von Senioren und Seniorinnen, von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeits-erkrankung,

2) Organisation der Dienstleistung und Rechtsgrundlagen - Schwerpunkt Zubereitung der Mahlzeiten,

oder

c) Doktorat als Ernährungstherapeut/ Ernährungstherapeutin.

Art. 5
Räumlichkeiten

1. Der Bauernhof, an dem der Dienst erbracht wird, muss die in den Richtlinien vorgegebenen Qualitätsstandards erfüllen.

Art. 6
Genehmigung

1. Das landwirtschaftliche Unternehmen, das den Dienst anbietet, muss die Genehmigung laut den Richtlinien besitzen.

Art. 7
Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich

1. Das landwirtschaftliche Unternehmen, das den Dienst anbietet, garantiert die Zusammenarbeit mit den Sozial- und Gesundheitsdiensten im Landesgebiet, insbesondere mit der im jeweiligen Einzugsgebiet aktiven Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 8
Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand

1. Das Land fördert diesen Dienst im Rahmen der sozialen Landwirtschaft über die Tarifintegration für bedürftige Personen. Je nach Bedürftigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin, übernimmt die Körperschaft, welche die Genehmigung ausgestellt hat, den Resttarif.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionA Geschlossene Höfe
ActionActionB Förderung der Landwirtschaft
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Februar 1970, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 29. August 1972, Nr. 24
ActionActionc) Landesgesetz vom 23. August 1973, Nr. 30
ActionActiond) Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 83 —
ActionActione) Landesgesetz vom 11. Jänner 1974, Nr. 1
ActionActionf) Landesgesetz vom 11. November 1974, Nr. 20 —
ActionActiong) Landesgesetz vom 11. Jänner 1975, Nr. 2
ActionActionh) Landesgesetz vom 31. Dezember 1976, Nr. 58
ActionActioni) Landesgesetz vom 22. Mai 1980, Nr. 12
ActionActionj) Landesgesetz vom 7. Juli 1980, Nr. 24
ActionActionk) Landesgesetz vom 3. November 1981, Nr. 29
ActionActionl) Landesgesetz vom 16. April 1985, Nr. 8
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1986, Nr. 7 —
ActionActionn) Landesgesetz vom 10. Dezember 1987, Nr. 31
ActionActiono) Landesgesetz vom 24. Februar 1993, Nr. 5
ActionActionp) Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 —
ActionActionq) Landesgesetz vom 14. August 1996, n. 18
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11
ActionActions) Landesgesetz vom 9. August 1999, Nr. 7
ActionActiont) Landesgesetz vom 22. Juni 2018, Nr. 8
ActionActionu) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Mai 2021, Nr. 18
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Führung)
ActionActionArt. 3 (Einteilung des Landesverzeichnisses)
ActionActionArt. 4 (Eintragung)
ActionActionArt. 5 (Änderungen)
ActionActionArt. 6 (Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft)
ActionActionArt. 7 (Zugang zu den Tätigkeiten und Formen der Zusammenarbeit)
ActionActionArt. 8 (Ausbildung)
ActionActionArt. 9 (Inkrafttreten)
ActionActionAnlage A
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis