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1. Die „Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für eine Bewirtschaftung, die den Wiesenbrüter schützt“ laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.
2. Für das Jahr 2021 können die Anträge auf Gewährung und Auszahlung der Beihilfe ab dem Tag nach Genehmigung dieser Richtlinien bis zum 31. Mai 2021 beim zuständigen Amt eingereicht werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.