(1) Die Bestimmungen dieses Dekrets werden für jene Verfahren angewandt, die nach dessen Inkrafttreten eingeleitet werden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2021 hat die mit dem Verfahren befasste Verwaltung die Möglichkeit, in allen Fällen, in denen die Entscheidungskonferenz der Dienststellen laut Artikel 6 der Verordnung einberufen werden muss, die Dienststellenkonferenz in vereinfachter Form, mit nachstehenden Änderungen, abzuhalten
- die beteiligten Verwaltungen treffen die ihnen zustehenden Entscheidungen innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen,
- abgesehen von den in Artikel 6, Absatz 7, Buchstaben a) und b) genannten Fällen, hält die mit dem Verfahren befasste Verwaltung, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für den Erlass der den einzelnen Verwaltungen zustehenden Entscheidungen, eine Sitzung aller beteiligten Verwaltungen ab, welche auf elektronischem Weg erfolgt und in der sie die jeweiligen Standpunkte zur Kenntnis nimmt und unverzüglich die begründete endgültige Entscheidung der Dienststellenkonferenz trifft gegen die, die in Artikel 7, Absatz 8 genannten Verwaltungen gemäß und innerhalb der dort angegebenen Fristen Widerspruch einlegen können. Als bedingungslose Zustimmung der Verwaltungen gilt, wenn diese nicht an der Sitzung teilgenommen haben, wenn sie zwar teilgenommen, aber nicht ihren Willen geäußert haben oder wenn sie ihr Nichteinverständnis geäußert haben, das nicht begründet ist oder sich auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Konferenzgegenstand bilden.
(3) In den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzesdekretes vom 16. Juli 2020, Nr. 76, mit Gesetz vom 11. September 2020, Nr. 120, geändert und zum Gesetz erhoben, genannten Fällen, in denen es sich als notwendig erweist, die Dienststellenkonferenz auf der nächsten Planungsebene erneut einzuberufen, werden alle Fristen um die Hälfte verkürzt und die weiteren Ermächtigungen, Zustimmungen und andere wie immer bezeichnete Gutachten, die gegebenenfalls in der Ausführungsphase notwendig sind, werden in jedem Fall innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag erlassen.