(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Alle Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verstehen sich als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung, ausgenommen Fälle, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.