(1) Die Dienststellenkonferenz zur Sachverhaltsermittlung kann von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung ─ auch auf Antrag einer anderen am Verfahren beteiligten Verwaltung oder der betroffenen Privatperson ─ immer dann einberufen werden, wenn sie es für angebracht hält, dass gemeinsam öffentliche Interessen geprüft werden, die von einem oder von mehreren zusammenhängenden Verwaltungsverfahren berührt werden und dieselben Tätigkeiten oder Ergebnisse betreffen.
(2) Die Dienststellenkonferenz wird in vereinfachter und asynchroner Form abgehalten, bzw. in der Form, die von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung für angemessen befunden wird, immer unter Einhaltung der Grundsätze der Vereinfachung und Vermeidung der Erschwerung des Verfahrens.
(3) Die Verwaltung, die mit dem Verfahren befasst ist, teilt den anderen Verwaltungen auf die in Artikel 47 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, vorgesehene Weise folgende Inhalte mit:
- den Gegenstand der zu treffenden Entscheidung, die Unterlagen und die Berechtigung zum elektronischen Zugriff,
- die Ausschlussfrist von höchstens 15 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen die Ergänzung von Unterlagen oder Erläuterungen zu Sachverhalten anfordern können,
- die Ausschlussfrist von höchstens 45 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen ihre Entscheidung zum Konferenzgegenstand mitteilen müssen. Sind unter den beteiligten Verwaltungen solche, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit und für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, beträgt die genannte Frist 90 Tage. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen.
(4) Für Projekte öffentlich-privater Partnerschaft, die gemäß Artikel 183 Absatz 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, eingereicht wurden, kann die zuständige Fachabteilung eine vorbereitende Konferenz mit den Modalitäten laut den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels einberufen, nachdem sie die Zulässigkeit und die Vollständigkeit der im Sinne desselben Dekrets vorgelegten Unterlagen nachgewiesen hat; die vorbereitende Konferenz dient dazu, die nötigen Gutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen, Ermächtigungen, Konzessionen oder andere wie auch immer genannte Zustimmungsakte einzuholen, die für die Erklärung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit des vorgeschlagenen Projekts notwendig sind. Die beteiligten Verwaltungen treffen ihre Entscheidungen aufgrund der vom Projektträger vorgelegten Unterlagen. Die Dienststellenkonferenz äußert sich innerhalb von 90 Tagen ab Erklärung der Zulässigkeit der vorgelegten Unterlagen. Die Dienststellenkonferenz äußert sich zum Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit, um anzugeben, unter welchen Voraussetzungen das Einvernehmen, die Gutachten, Konzessionen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie immer bezeichneten Zustimmungen, die für das endgültige Projekt gesetzlich vorgeschrieben sind, erteilt werden können. Diese Regelung kann auch für besonders komplexe Vorhaben angewandt werden, für die eine Machbarkeitsstudie vorgesehen ist, deren Inhalte nach Maßgabe des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, festgelegt sind.