(1) Die Familienagentur übernimmt eine Impuls- und Steuerungsfunktion in Sachen Zeitpolitik. Sie kann darüber hinaus eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen themenbezogene Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsangebote organisieren.
(2) Das Land setzt eine Steuerungsgruppe zur Zeitpolitik ein, der folgende Personen angehören:
(3) Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Die Steuerungsgruppe tagt regelmäßig und bei Dringlichkeiten. Sie: