(1) Diese Verordnung legt die Richtlinien und Maßnahmen zur Koordinierung und Gestaltung familienfreundlicher Zeiten und Raumnutzungen auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene fest, in Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“.