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Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 277
COVID-19: Ausnahmeregelungen im Gesundheitsbereich (siehe auch Beschluss Nr. 214 vom 29.03.2022)

Die Landesregierung

Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation die COVID-19-Epidemie zu einem öffentlichen Gesundheitsnotstand von internationaler Bedeutung, und mit Beschluss vom 31. Januar 2020 rief der Ministerrat aufgrund des Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Krankheiten, die durch übertragbare virale Erreger wie SARS-Cov-2 verursacht werden, für die folgenden sechs Monate den Notstand aus. Dieser wurde in Folge zuerst bis zum 15. Oktober 2020, später bis zum 31. Jänner 2021 und zuletzt bis zum 30. April 2021 verlängert.

Es folgten sowohl auf nationaler Ebene (Gesetzesdekrete, Dekrete des Präsidenten des Ministerrates, Verordnungen des Gesundheitsministeriums, Verordnungen des Leiters des Departements für Zivilschutz) als auch auf Landesebene zahlreiche Rechtsakte, um die Notlage zu bewältigen.

Mit Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 4 hat die Autonome Provinz Bozen die „Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten" festgelegt.

Mit den Beschlüssen Nr. 198/2020, geändert durch Beschluss Nr. 269/2020, Nr. 604/2020 und Nr. 976/2020 hat die Landesregierung aufgrund der Notlage die Abweichung, Aussetzung oder Verlängerung bestimmter Bestimmungen aus Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen.

Ab Februar 2021 hat sich, auch aufgrund der Verbreitung von hochansteckenden Mutationen des Virus, eine verschlechternde Entwicklung beim epidemiologischen Verlauf auf Staats- und Landesgebiet herausgestellt.

Mit den Dringlichkeitsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug Nr. 8/2021, 9/2021, 10/2021 und 13/2021 hat deshalb der Landeshauptmann Maßnahmen angeordnet, die insbesondere Einschränkungen der Freizügigkeit von Personen, der wirtschaftlichen Tätigkeiten und der Unterrichtstätigkeit in Anwesenheit in Schulen aller Stufen vorsehen, um die Menschenansammlungen und zwischenmenschlichen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und die Ansteckungskette zu stoppen.

Um die größtmögliche Einhaltung der genannten Bestimmungen zu ermöglichen, ist es in diesem Zusammenhang notwendig, einige Bestimmungen aus Verwaltungsmaßnahmen für die Dauer des Notstandes, abzuweichen, auszusetzen oder zu verlängern. Sie werden in der Folge angeführt und sind mit Großbuchstaben (von A bis G) gekennzeichnet. Diese Maßnahme ist auch in Anbetracht der Tatsache notwendig, dass einige Abweichungen, Aussetzungen oder Verlängerungen, die im oben genannten Beschluss Nr. 604/2020 vorgesehen sind, am 31.03.2021 auslaufen, während der Ausnahmezustand in der Zwischenzeit bis zum 31.04.2021 verlängert worden ist.

A)

Der Punkt 3 des beschließenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 604 vom 11.8.2020 verlängert bis zum 31.März 2021 die Aussetzung der Kostenbeteiligung der Betreuten, die vom Punkt 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, Nr. 73 für die direkte Verteilung der Medikamente gemäß Punkt 6 desselben Beschlusses.

Es wird als angemessen erachtet, diese Aussetzung bis zum Ende des COVID-Notstandes zu verlängern.

B)

Der Punkt 4 des beschließenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 604 vom 11.8.2020 verlängert spätestens bis zum 31.03.2021 die Gültigkeit der ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten, auch jenen für Personen mit Diabetes sowie die Dauer der Therapiepläne, in den Fällen, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch die Visiten oder die als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten.

Es wird als angemessen erachtet, die Gültigkeit der genannten ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten für weitere 6 Monate ab dem Ende des COVID-Notstandes zu verlängern, in den Fällen, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch die Visiten oder die als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten.

C)

Punkt 5 des beschließenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 604 verlängert die Gültigkeit spätestens bis zum 31.03.2021 der web-basierten Therapiepläne und jener in Papierform für die Verschreibung von Medikamenten bis zur für die Erneuerung des Therapieplans vorgesehene fachärztliche Visite, falls diese nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Therapieplans durchgeführt werden kann. Sollte sich bei einer Patientin oder einem Patienten eine Verschlechterung der Krankheit zeigen, erfolgt die Verlängerung nicht automatisch, sondern erfordert eine Bewertung durch die zuständige

Fachärztin oder den zuständigen Facharzt, die auch in der Entfernung stattfinden kann.

Es wird als angemessen erachtet, die Gültigkeit der genannten web-basierten Therapiepläne und jener in Papierform für die Verschreibung von Medikamenten bis zur für die Erneuerung des Therapieplans vorgesehene fachärztliche Visite zu verlängern, falls diese nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Therapieplans durchgeführt werden kann, und jedenfalls nicht länger als 6 Monate ab dem Ende des COVID-Notstandes. Sollte sich bei einer Patientin oder einem Patienten eine Verschlechterung der Krankheit zeigen, soll die Verlängerung nicht automatisch erfolgen, sondern eine Bewertung durch die zuständige Fachärztin oder den zuständigen Facharzt erfordern, die auch in der Entfernung stattfinden kann.

D)

Punkt 6 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 976 vom 1. Dezember 2020 sieht die Aussetzung der Verrechnung der Verwaltungsstrafe gemäß Absatz 2 von Artikel 36/bis des Landesgesetzes Nr. 7/2001, umgesetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 03. Juli 2018, Nr. 657 in geltender Fassung, bis zum Ende des Ausnahmezustands vor.

E)

Mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 198 vom 17. März 2020 und Nr. 604 vom 11. August 2020 hat die Landesregierung in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung des epidemiologischen Notstands SARS-Cov-2, insbesondere der Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen, folgendes festgelegt:

1. die Verlängerung der Ticketbefreiungen E99 und E21 bis zum 31.07.2020;

2. die automatische Verlängerung der Befreiungen aus langfristigen Einkommensgründen (Codes E01, E03, E04) bis zum 31.03.2021;

3. die Verlängerung von Ticketbefreiungen aus Einkommensgründen, deren Voraussetzungen sich kurzfristig ändern können (Codes E02, E22), bis zum 31.03.2021, unbeschadet der Pflicht der Bürger in den Fällen 1), 2) und 3), dem Sanitätsbetrieb Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen, die Auswirkungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der Ticketbefreiung haben;

4. die automatische Verlängerung, spätestens bis zum 31.03.2021, der Ticketbefreiungen für Zivilinvalidität (Codes C01, C02, C03, C04, C05, C06) in den Fällen, in denen der Sanitätsbetrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch Visiten oder in der für angemessen gehaltenen Weise einzuhalten.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 530 vom 14. Juli 2020 wurden folgende Ticketbefreiungen ab dem 15. Juli 2020 eingeführt:

• „E10” bis zum 31.Dezember 2021, für in Südtirol wohnhafte Arbeitnehmer, die aufgrund des Gesundheitsnotstands SARS-Cov-2 von der Wirtschaftskrise betroffen sind und sich im ordentlichen oder außerordentlichen Lohnaus befinden;

• „E11“ für in Südtirol wohnhafte Personen über 65 Jahre und mit einem Familieneinkommen zwischen 36.151,98 Euro und 40.000 Euro;

• „E12“ für Personen unter 14 Jahre, die im Landesgesundheitssystem eingeschrieben sind, unabhängig vom Familieneinkommen. Angesichts des neuen Befreiungscodes „E12“ gilt der Befreiungscode E21 – Personen zwischen 6 und 14 Jahre mit Familieneinkommen unter 36.151,98 Euro ab dem 14. Juli 2020 nicht mehr.

Das Ministerialdekret vom 11. Dezember 2009 regelt die Überprüfung von Befreiungen aus Einkommensgründen durch das System der "Gesundheitskarte". Ab dem 1. April eines jeden Jahres gelten die Ticketbefreiungen für das laufende Jahr auf der Grundlage des Einkommens vom Vorjahr. Einige Befreiungspositionen von der Ticketbefreiung werden automatisch durch einen Datenaustausch mit den zuständigen Institutionen in das System eingeführt, aber für einige Benutzer und Befreiungen aus Einkommensgründen erfolgt die Befreiung nicht automatisch im System. In diesen Fällen können Benutzer, wenn sie über die erforderlichen Anforderungen verfügen, erklären, dass sie über die nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Anforderungen verfügen, damit ihre Befreiung im System vermerkt wird.

Konkret bedeutet dies, dass in den nächsten Wochen mehrere Personen in Südtirol sich an die Schalter des Sanitätsbetriebes wenden werden, was zu möglichen Menschenansammlungen führen kann, welche gemäß nationaler und Landesbestimmungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Gesundheitsnotstnds unbedingt vermieden werden müssen.

Angesichts des Fortbestehens des Notfalls und der Notwendigkeit, mehrere auslaufende Befreiungen zu erneuern, wird es als notwendig und dringend erachtet, weitere Verlängerungen der Ticketbefreiungen folgendermaßen vorzunehmen:

1. Die Eigenerklärung für die „kurzfristigen und langfristigen" Befreiungen mit Codes E01, E02, E03, E04, E11, E12, E22, wird bis zum 31.03.2022 verlängert, vorbehaltlich der Verpflichtung des Bürgers, Änderungen der Einkommenssituation oder Bedingung mitzuteilen, was zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung führt;

2. Die Eigenerklärung für die Befreiung mit Code E10, mit eigentlichem Ablauf bereits am 31.12.2021 gemäß den Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 530/2020 wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verpflichtung des Bürgers, Änderungen der Einkommenssituation oder Bedingung mitzuteilen, die zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung führen, bleibt unberührt.

3. Die Eigenerklärung der Befreiungen mit Code E99, die vor dem Ende des nationalen Notstands ablaufen, wird für 12 Monate verlängert, unbeschadet der Verpflichtung des Bürgers, Änderungen der Einkommenssituation oder Bedingung mitzuteilen, die zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung führen;

4. Befreiungen für Invalidität mit Codes C01, C02, C03, C04, C05, C06, die vor dem Ende des nationalen Notstands ablaufen, werden um 12 Monate verlängert, falls der Sanitätsbetrieb die Verlängerungsfristen nicht einhalten kann;

5. Befreiungen aufgrund der Pathologie (chronische und invaliditätsverursachende Krankheiten und seltene Krankheiten), die vor dem Ende des Ausnahmezustands erneuert werden müssen, werden für maximal 12 Monate verlängert, falls der Sanitätsbetrieb die Fristen zur Einhaltung der Bestimmungen nicht einhalten kann (z. B. im Fall der Erneuerung durch Visite bei einer bestimmten technischen Kommission). Es ist zu beachten, dass eine Befreiung, die aufgrund ihrer Eigenschaften für weniger als 12 Monate gültig ist, z. B. im Falle einer Befreiung für temporären Diabetes (Code 013T), nicht für ein Jahr verlängert werden kann, sondern für die maximale Zeitspanne, die in den geltenden Regelungen für diesen Befreiungscode vorgesehen ist. Sollte die Befreiung während des Notstands wieder ablaufen, kann sie dennoch für die für diesen Befreiungscode vorgesehene Gültigkeitsdauer verlängert werden, falls der Sanitätsbetrieb nicht in der Lage ist, die Fristen zur Einhaltung der Fristen einzuhalten.

F)

Die Bürger haben in der aktuellen Situation, die durch die Pandemie verursacht wurde, große Schwierigkeiten, innerhalb der derzeitigen 60-Tage-Frist die ärztlichen/fachärztlichen Zeugnisse über ihren Gesundheitszustand zu bekommen, um Beschwerde gemäß Artikel 14, Absatz 1 des LG 46/1978 (Behinderung und Zivilinvalidität) einlegen zu können.

Es wird daher als angemessen erachtet, die Frist für die Einreichung von Beschwerden gemäß Art. 14, Abs. 1 des LG Nr. 46/1978 (Behinderung und Zivilinvalidität) von 60 auf 120 Tage für die gesamte Dauer des Notstandes zu verlängern.

G)

Punkt 11) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 198/2020 sieht Folgendes vor: „Die Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich der Landesabteilung Gesundheit, die Fristen und die Fälligkeiten werden für die Dauer des Notstandes ausgesetzt bzw. verlängert“.

Da der Bereich nachträglich mit Dekret des Generaldirektors des Landes Nr. 4805/2020 geregelt wurde, wird es als angemessen erachtet, den oben genannten Punkt 11) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 198/2020 zu widerrufen.

Dies vorausgeschickt,

beschließt

DIE LANDESREGIERUNG

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 604 vom 11. August 2020 bestimmte Aussetzung der Kostenbeteiligung der Betreuten, welche vom Punkt 9 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Jänner 2015, Nr. 73 für die direkte Verteilung der Medikamente gemäß Punkt 6 desselben Beschlusses vorgesehen ist, wird bis zum Ende des COVID-Notstandes verlängert.

2. Die Gültigkeit der ärztlichen Verschreibungen und der entsprechenden Ermächtigungen von Medizinprodukten, auch jenen für Personen mit Diabetes sowie die Dauer der Therapiepläne wird für weitere 6 Monate ab dem Ende des COVID-Notstandes verlängert, in den Fällen, in denen der Betrieb nicht in der Lage ist, die Fristen durch die Visiten oder die als angemessen erachteten Verfahren einzuhalten.

3. Die Gültigkeit der web-basierten Therapiepläne und jener in Papierform für die Verschreibung von Medikamenten wird bis zur für die Erneuerung des Therapieplans vorgesehene fachärztliche Visite verlängert, falls diese nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Therapieplans durchgeführt werden kann, und jedenfalls nicht länger als 6 Monate ab dem Ende des COVID-Notstandes. Sollte sich bei einer Patientin oder einem Patienten eine Verschlechterung der Krankheit zeigen, erfolgt die Verlängerung nicht automatisch, sondern erfordert eine Bewertung durch die zuständige Fachärztin oder den zuständigen Facharzt, die auch in der Entfernung stattfinden kann.

4. Die Aussetzung der Verrechnung der Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 36/bis Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 7/2001 wird bis zum Ende des Ausnahmezustands bestätigt.

5. Aus den oben genannten Gründen werden die Eigenerklärungen für die nachstehend genannten Befreiungen verlängert:

• bis zum 31.03.2022 für die „kurzfristigen und langfristigen" Befreiungen mit Codes E01, E02, E03, E04, E11, E12, E22, vorbehaltlich der Verpflichtung des Bürgers, Änderungen der Einkommenssituation oder Bedingung mitzuteilen was zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung führt;

• bis zum 31.12.2021 für die Befreiung mit Code E10, unbeschadet der Verpflichtung des Bürgers, Änderungen der Einkommenssituation oder Bedingung mitzuteilen, die zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung führen;

• für Befreiungen mit Code E99, die vor dem Ende des nationalen Notstands ablaufen, werden für 12 Monate verlängert, unbeschadet der Verpflichtung des Bürgers, Änderungen der Einkommenssituation oder Bedingung mitzuteilen, die zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung führen;

6. Aus den oben genannten Gründen wird die Gültigkeit der folgenden Befreiungen folgendermaßen verlängert:

• Die Befreiungen für Invalidität mit Codes C01, C02, C03, C04, C05, C06, die vor dem Ende des nationalen Notstands ablaufen, werden um 12 Monate verlängert, falls der Sanitätsbetrieb die Verlängerungsfristen nicht einhalten kann;

• Die Befreiungen aufgrund der Pathologie (chronische und invaliditätsverursachende Krankheiten und seltene Krankheiten), die vor dem Ende des Ausnahmezustands erneuert werden müssen, werden für maximal 12 Monate verlängert, falls der Sanitätsbetrieb die Fristen zur Einhaltung der Bestimmungen nicht einhalten kann. Ist eine Befreiung ihrer Art nach für weniger als 12 Monate gültig, kann sie nicht automatisch um ein Jahr verlängert werden, sondern nur für die Dauer, die in den für diesen Befreiungscode geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

7. In Bezug auf die auf nationaler Ebene vorgesehenen Bestimmungen werden alle nachfolgenden staatlichen Bestimmungen direkt auf die Bestimmungen von Punkte 5 und 6 im beschließenden Teil angewendet.

8. Die Frist für die Einreichung von Beschwerden gemäß Art. 14, Abs. 1 des LG Nr. 46/1978 (Behinderung und Zivilinvalidität) wird von 60 auf 120 Tage für die gesamte Dauer des Notstandes verlängert.

9. Punkt 11) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 198/2020 wird widerrufen.

10. Die endgültigen Wirksamkeitsbedingungen der in den vorhergehenden Punkten des beschließenden Teils genannten Bestimmungen können durch ein spezifisches Dekret geändert werden.

11. Die sich aus den Vorschriften gemäß Punkt 1) und 4) eventuell ergebenden Mindereinnahmen für den Haushalt des Sanitätsbetriebes werden auf 10.000 € für jeden Monat der Aussetzung der Kostenbeteiligung und auf € 55.212 € für jeden Monat der Aussetzung der Verrechnung der Verwaltungsstrafe geschätzt und durch die ungebundene Zuweisung an den Sanitätsbetrieb, welche mit Beschluss der Landesregierung vom 01.12.2020, Nr. 979, auf Kapitel U13011.0000 des Verwaltungshaushaltes 2021 – 2023 zweckgebunden wurde, ausgeglichen. Eventuelle Mindereinnahmen, die sich aus den Vorgaben gemäß Punkt 6) für den Haushalt des Sanitätsbetriebes ergeben, werden durch die ungebundene Zuweisung an den Sanitätsbetrieb, welche mit Beschluss der Landesregierung vom 01.12.2020, Nr. 979, auf Kapitel U13011.0000 des Verwaltungshaushaltes 2021 – 2023 zweckgebunden wurde, ausgeglichen.

12. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.

 

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