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n) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2021, Nr. 91)
Änderung der Verordnung zum Inhalt und zur Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. März 2021, Nr. 12.

Art. 1 (Änderung des Titels)

(1) Der Titel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung zum Inhalt und zur Führung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen“.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 1  (Anwendungsbereich)

1. Diese Verordnung regelt im Sinne des Artikels 5/bis des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, den Inhalt und die Führung des Landesverzeichnisses der im Landesgebiet tätigen landwirtschaftlichen Unternehmen, in der Folge als Landesverzeichnis bezeichnet. Das Landesverzeichnis ist bei der Landesabteilung Landwirtschaft errichtet und ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Informationssystems des Landes (LAFIS).“

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Nach Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, wird folgender Artikel 1/bis eingefügt:

„Art. 1/bis  (Begriffsbestimmungen)

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Landwirtschaftliches Unternehmen: die öffentliche oder private Person, die eine land-, eine forstwirtschaftliche oder eine die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches ausübt; für die Anwendung dieser Verordnung sind natürliche Personen, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches in nicht unternehmerischer Form ausüben, dem landwirtschaftlichen Unternehmen gleichgestellt.
  2. Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA): sammelt die in LAFIS vorhandenen personen- und betriebsbezogenen Daten der landwirtschaftlichen Unternehmen, die aufgrund eines beliebigen Titels Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung unterhalten, sowie die entsprechenden Änderungen oder Löschungen der Daten.
  3. Land- und forstwirtschaftliches Informationssystem (LAFIS): Informationssystem des Landes, welches als Hilfsmittel für die Verwaltungstätigkeit im Bereich Land- und Forstwirtschaft entwickelt wurde und das auf der Integration und Vernetzung der in diesem Bereich bestehenden Applikationen und Datenbanken der öffentlichen Verwaltungen basiert.
  4. Einmaliger Identifizierungskode des landwirtschaftlichen Betriebs (EILB): Steuernummer des landwirtschaftlichen Unternehmens.
  5. Technisch-wirtschaftliche Einheit (TWE): die Gesamtheit der Produktionsmittel, der Gebäude und des Viehbestandes sowie der landwirtschaftlichen Nutzflächen, mit eigener Produktionsautonomie, die aufgrund eines beliebigen Rechtstitels von einem landwirtschaftlichen Unternehmen für eine oder mehrere landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeiten geführt werden. Die TWE wird identifiziert durch den ISTAT-Code der Gemeinde, in der die wirtschaftliche Tätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens vorwiegend ausgeübt wird.
  6. Betriebsbogen: das Faszikel, welches innerhalb des nationalen landwirtschaftlichen Informationssystems (SIAN) gemäß DPR vom 1. Dezember 1999, Nr. 503, in geltender Fassung, zum Zwecke der Sammlung und Organisation der Daten und Informationen betreffend die landwirtschaftlichen Unter-nehmen errichtet wird.
  7. LAFIS-Flächenbogen: Auszug aus dem Betriebsbogen; wird vom land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem des Landes (LAFIS) erzeugt und enthält die flächenbezogenen Daten eines landwirtschaftlichen Unternehmens.
  8. Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen: Handbuch, in dem die Verfahren für die Verwaltung der Position der landwirtschaftlichen Unternehmen im Landesverzeichnis festgelegt sind.
  9. Erschwernispunkte: Punkte zur Bemessung der Erschwernisse, welche die land- und forstwirtschaftliche Produktion der Unternehmen im Bereich Grünland beeinträchtigen.“

Art. 4 (Land- und forstwirtschaftliches Informationssystem der Autonomen Provinz Bozen (LAFIS))

(1) Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 2  (Land- und forstwirtschaftliches Informationssystem der Autonomen Provinz Bozen (LAFIS))

1. Das land- und forstwirtschaftliche Informationssystem der Autonomen Provinz Bozen (LAFIS) ist als offenes System für die institutionellen Subjekte, für die landwirtschaftlichen Unternehmen und die im land- und forstwirtschaftlichen oder im landwirtschaftlichen Nahrungsmittelerzeugungssektor tätigen Subjekte, wie zum Beispiel die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufsorganisationen, die landwirtschaftlichen Dienstleistungsstellen (LDS), die Erzeugerorganisationen, die zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmen sowie andere Subjekte, welche im Sinne dieses Artikels berechtigt wurden, aufgebaut. Die berechtigten Subjekte benutzen und speisen, gemäß ihren Zugriffsrechten, das System über die spezifischen Funktionen seiner Teilsysteme.

2. Die wesentlichen Teilsysteme für die Verwaltung der Stammdaten der einzelnen Sektoren sind folgende:

  1. Verwaltung meldeamtlicher Daten (LAFIS-APIA): Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der meldeamtlichen Daten der Personen und landwirtschaftlichen Unternehmen.
  2. Flächenverwaltung (LAFIS-MAP): Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der Kulturarten und -flächen der landwirtschaftlichen Unternehmen.
  3. Obstbaukataster (LAFIS-FRUIT): Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der Detaildaten von Obstbauflächen der einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmen.
  4. Weinbaukartei (LAFIS-WINE): Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der Weinbaukartei gemäß den geltenden Bestimmungen.
  5. Waldkartei (LAFIS-WALD): Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der Wald- und Almflächen gemäß Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung.
  6. Landesviehdatenbank (LAFIS-VET): Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der Landesviehdatenbank, errichtet gemäß Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung.
  7. Verzeichnis landwirtschaftlicher Maschinen: Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte.
  8. Einstufung Urlaub auf dem Bauernhof: Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung der Einstufung der landwirtschaftlichen Unternehmen, welche Beherbergungstätigkeit anbieten.
  9. Verzeichnis der Anbieter und Anbieterinnen sozialer Landwirtschaft: Teil des LAFIS-Systems zur Verwaltung des Verzeichnisses laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8.

3. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft genehmigt, unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), auf Anfrage der interessierten Subjekte, die Schaffung der einzelnen Benutzerprofile und die jeweiligen Zugriffsebenen.

4. Die Zugriffe der einzelnen berechtigten Subjekte werden in eigenen Archiven registriert.“

Art. 5 (Inhalt des Landesverzeichnisses)

(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 3  (Inhalt des Landesverzeichnisses)

1. Das Landesverzeichnis sammelt die Daten und Informationen laut Anlage A bezüglich der landwirtschaftlichen Unternehmen.

2. Die landwirtschaftlichen Unternehmen werden durch den einmaligen Identifizierungskode des landwirtschaftlichen Betriebs (EILB) identifiziert, der in allen Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung verwendet werden muss.

3. Das landwirtschaftliche Unternehmen besteht aus einer oder mehreren technisch-wirtschaftlichen Einheiten (TWE).“

Art. 6 (Führung des Landesverzeichnisses)

(1) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22 in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6  (Führung des Landesverzeichnisses)

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft ist für die Führung des Landesverzeichnisses verantwortlich und sorgt für die Aktualisierung des Handbuchs für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen.

2. Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis kann jederzeit gestellt werden, jedoch auf jeden Fall vor Aufnahme irgendeiner Beziehung mit der öffentlichen Verwaltung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten.

3. Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis muss unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke an die Landesabteilung Landwirtschaft gerichtet werden.

4. Die Eintragung von Amts wegen ist ausschließlich für landwirtschaftliche Unternehmen zulässig, die in der Forstwirtschaft für die Kulturart Wald tätig sind. Die entsprechenden Fälle sind im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen festgelegt.

5. Jeder rechtlich relevante Sachverhalt und jeder Rechtsakt, die sich auf die Gültigkeit der im Landesverzeichnis enthaltenen Daten auswirken, müssen von den Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt des Sachverhalts oder Erlass des Aktes, aber jedenfalls vor Aufnahme einer Beziehung mit der öffentlichen Verwaltung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten, der Landesabteilung Landwirtschaft mitgeteilt werden.

6. Die Löschung eines Unternehmens und der entsprechenden Daten aus dem Landesverzeichnis erfolgt auf Antrag der betroffenen Person.

7. Dem/Der für die Forstwirtschaft zuständigen Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin kann die Befugnis zur Führung des Landesverzeichnisses jener landwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden, die Forstwirtschaft betreiben oder im Bereich Grünland oder im Bereich Almwirtschaft tätig sind.

8. Das Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen laut Absatz 1 regelt die Fälle, in welchen die Löschung oder die Änderung der Daten betreffend die Unternehmen von Amts wegen erfolgen können, im Einklang mit den einschlägigen geltenden Bestimmungen.“

Art. 7 (Überprüfung der Anträge und Mitteilungen)

(1) Die Überschrift des Artikels 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung: „Überprüfung der Anträge und Mitteilungen“.

(2) In Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, sind die Wörter: „laut Artikel 6“ gestrichen.

(3) Artikel 10 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„2. Bei positivem Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 wird das landwirtschaftliche Unternehmen in das Landesverzeichnis eingetragen bzw. die darin enthaltenen Daten werden geändert und dem Unternehmen wird der LAFIS-Flächenbogen ausgehändigt.“

(4) Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„4. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 3, gilt die Eintragung als abgelehnt. Beharrt der Antragsteller/die Antragstellerin auf der Richtigkeit der erklärten Informationen, wird der Antrag auf Eintragung oder auf Änderung innerhalb von 60 Tagen von der Landesabteilung Landwirtschaft erneut überprüft. Falls die fachliche Bewertung der für Forstwirtschaft oder für Landschaft zuständigen Landesabteilung erforderlich ist, beruft der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft eine Dienststellenkonferenz gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ein und entscheidet dann, welche Daten, gegebenenfalls auch von Amts wegen, in das Landesverzeichnis einzutragen sind. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller/der Antragstellerin mitgeteilt.“

(5) Nach Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, wird folgender Artikel 4/bis eingefügt:

„4/bis Falls die Befugnis laut Artikel 6 Absatz 7 übertragen worden ist, obliegen die Überprüfungen gemäß den vorhergehenden Absätzen dem bevollmächtigten Direktor/der bevollmächtigten Direktorin.“

Art. 8 (Zugangsrecht)

(1) Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 11  (Zugangsrecht)

1. Das Recht auf Zugang wird mit den im Handbuch festgelegten Modalitäten durch Informations- und Kommunikationstechnologie gewährleistet.

2. Bis die informationstechnischen Funktionen verfügbar sind, kann der/die Betroffene jederzeit bei der Landesabteilung Landwirtschaft einen Auszug mit den aktualisierten und im Landesverzeichnis vorhandenen Daten betreffend das landwirtschaftliche Unternehmen anfragen.

3. Die Mitteilung der von Amts wegen in das Landesverzeichnis eingetragenen Daten sowie der von Amts wegen verfügten Änderungen und Löschungen wird in geeigneter Form, die im Handbuch festgelegt ist, bekannt gemacht.“

Art. 9 (Betriebsbogen)

(1) Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12  (Betriebsbogen)

1. Die für den Betriebsbogen erforderlichen Daten stammen aus Datenbanken, die der Landesverwaltung zur Verfügung stehen und aus den im Landesverzeichnis eingetragenen Daten.

2. Alle im Betriebsbogen enthaltenen Daten, die gemäß den Modalitäten laut Artikel 10 Absatz 1 überprüft und bestätigt wurden, gelten als bescheinigt und werden von der Landesverwaltung bei der Antragsbearbeitung keiner weiteren Überprüfung unterzogen, wenn sie vom landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Verfahrensaufnahme bestätigt werden.

3. Die Daten betreffend die bewirtschafteten Flächen, die im Betriebsbogen nach den Modalitäten der vorhergehenden Absätze eingetragen sind, sind in jeder Hinsicht als überprüfte Daten zu betrachten, die für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen jeder Art herangezogen werden können.“

Art. 10 (Stichprobenkontrollen)

(1) Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22 in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 14  (Stichprobenkontrollen)

1. Gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ordnet die Landesabteilung Landwirtschaft regelmäßig Stichprobenkontrollen an, bei denen der Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten überprüft wird. Sie kann dazu das Personal des Landesforstkorps einsetzen, das die Stichprobenkontrollen auch im Rahmen der Kontrollen durchführt, die gemäß den geltenden EU-Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführt werden.“

Art. 11 (Anlage A)

(1) Die Anlage A zum Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22 in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Anlage A (Artikel 3)

Das Landesverzeichnis enthält folgende Daten und Informationen betreffend:

  1. die meldeamtlichen Daten,
  2. den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin und den Rechtsitz,
  3. den Standort und Sitz des Unternehmens sowie den Standort der technisch-wirtschaftlichen Einheiten (TWE),
  4. den meldepflichtigen Viehbestand,
  5. den Flächenbestand und das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, die Rechtstitel für deren Bewirtschaftung, die Katasterdaten, die Kulturart, die Daten betreffend die Weinbaukartei, das Obstbaukataster und andere Kulturarten,
  6. die eventuell vom Unternehmen bevollmächtigte Verbandskörperschaft,
  7. die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte,
  8. die Einstufung der landwirtschaftlichen Unternehmen, die Beherbergungstätigkeit im Rahmen von Urlaub auf dem Bauernhof anbieten,
  9. die Tätigkeiten sozialer Landwirtschaft,
  10. die landwirtschaftliche Direktvermarktung
  11. jede andere Information, die die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder eine die landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung betreffende Tätigkeit betrifft und der Landesverwaltung bekannt ist.“

Art. 12 (Anlage B)

(1) Die Anlage B zum Dekret des Landeshauptmannes vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Anlage B (Artikel 10 Absatz 5)

Die wichtigsten Datenquellen, die zur Vervollständigung des Landesverzeichnisses beitragen, sind

  1. das Nationale Informationssystem für die Landwirtschaft (SIAN),
  2. das Steuerregister der Agentur für Einnahmen,
  3. die meldeamtlichen Daten der Gemeinden,
  4. das Handelsregister der Handels-, Industrie, Handwerks- und Landwirtschaftskammer,
  5. das Grundbuch und der Grundkataster der Autonomen Provinz Bozen und der Autonomen Provinz Trient,
  6. die nationale Viehdatenbank (BDN),
  7. das biologische Informationssystem (SIB),
  8. die amtliche Landeskartographie und die geografischen Informationssysteme für die Bestimmung raumbezogener Daten,
  9. andere Datenbanken.“

Art. 13 (Aufhebungen)

(1) Die Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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