(1) Die Überschrift des Artikels 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung: „Überprüfung der Anträge und Mitteilungen“.
(2) In Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, sind die Wörter: „laut Artikel 6“ gestrichen.
(3) Artikel 10 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„2. Bei positivem Ergebnis der Überprüfung laut Absatz 1 wird das landwirtschaftliche Unternehmen in das Landesverzeichnis eingetragen bzw. die darin enthaltenen Daten werden geändert und dem Unternehmen wird der LAFIS-Flächenbogen ausgehändigt.“
(4) Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„4. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung laut Absatz 3, gilt die Eintragung als abgelehnt. Beharrt der Antragsteller/die Antragstellerin auf der Richtigkeit der erklärten Informationen, wird der Antrag auf Eintragung oder auf Änderung innerhalb von 60 Tagen von der Landesabteilung Landwirtschaft erneut überprüft. Falls die fachliche Bewertung der für Forstwirtschaft oder für Landschaft zuständigen Landesabteilung erforderlich ist, beruft der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft eine Dienststellenkonferenz gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ein und entscheidet dann, welche Daten, gegebenenfalls auch von Amts wegen, in das Landesverzeichnis einzutragen sind. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller/der Antragstellerin mitgeteilt.“
(5) Nach Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, wird folgender Artikel 4/bis eingefügt:
„4/bis Falls die Befugnis laut Artikel 6 Absatz 7 übertragen worden ist, obliegen die Überprüfungen gemäß den vorhergehenden Absätzen dem bevollmächtigten Direktor/der bevollmächtigten Direktorin.“