(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Inhalt des Landesverzeichnisses)
1. Das Landesverzeichnis sammelt die Daten und Informationen laut Anlage A bezüglich der landwirtschaftlichen Unternehmen.
2. Die landwirtschaftlichen Unternehmen werden durch den einmaligen Identifizierungskode des landwirtschaftlichen Betriebs (EILB) identifiziert, der in allen Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung verwendet werden muss.
3. Das landwirtschaftliche Unternehmen besteht aus einer oder mehreren technisch-wirtschaftlichen Einheiten (TWE).“