(1) Die Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.