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1. Die Geltungsdauer der „Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Förderung der land- und ernährungswirtschaftlichen Qualitätsprodukte“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 779 vom 17. September 2019 wird bis zum 31 Dezember 2022, verlängert.
2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für alle Anträge, die ab Genehmigung des Beschlusses Nr. 779/2019 bis einschließlich 31. Dezember 2022 eingereicht werden, sowie für alle vorgelegten, noch nicht genehmigten Anträge.
3. Die Gewährung der Beihilfen laut den Richtlinien laut Punkt 1 erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushaltes bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Fördersätze gekürzt oder die Beihilfeanträge von Amts wegen archiviert werden.
4. Die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Richtlinien gelten als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, da sie, mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel, nicht wesentlich geändert wurden; dies unter Beachtung der Bestimmungen betreffend die Veröffentlichungs- und Informationsverpflichtungen laut Artikel 9 Paragraphen 2, 4 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.