1. Sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich bestimmt, ist die Errichtung von Bienenständen oder Lehrbienenständen gestattet. Unberührt bleiben die Sonderbestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellungen über die zulässige Bautätigkeit in besonderen Schutzgebieten.
2. Die Errichtung von Bienenständen oder Lehrbienenständen unterliegt der Baugenehmigung. Keiner Baugenehmigung unterliegen Wanderbienenstände, die nur vorübergehend an einem Standort abgestellt werden.
3. Dem Antrag um Baugenehmigung ist ein positives Gutachten des Südtiroler Imkerbundes beizulegen.
4. Bienenstände oder Lehrbienenstände dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sobald die Bienenhaltung aufgelassen wird, ist das Bauwerk abzubrechen.