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k) Kollektivvertrag vom 13. November 2020 1)
Landeszusatzvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2020, Nr. 49.

Art. 1 (Grundsätze)

(1) Der gegenständliche Landeszusatzvertrag (in der Folge LZV) regelt jene Inhalte, die ihm vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl vom 15. Dezember 2005 i.g.F. (in der Folge GSKV) übertragen wurden und passt diesen mit Zusätzen und Änderungen an die lokalen Besonderheiten an.

(2) Der gegenständliche LZV kann mit nachfolgenden Abkommen, die vom GSKV vorgegebenen rechtlichen Institute und all jene Aspekte, die dieser an etwaige zusätzliche Regelungen auf lokaler Ebene überträgt, ergänzt werden.

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des neuen GSKV vereinbaren die Parteien die Wiederaufnahme der Verhandlungen für die notwendigen Abänderungen.

Art. 2 (Fälligkeit und Verweis)

(1) Gegenständlicher Vertrag gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol, mit Ausnahme der spezifischen Fälligkeiten, die ausdrücklich für einige Institute angeführt sind.

(2) Für alles, das nicht vom gegenständlichen LZV geregelt ist, gelten die im GSKV enthaltenen Bestimmungen.

Art. 3 (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Landesbeirat mit paritätischer Zusammensetzung für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl (in der Folge Kinderärztinnen und Kinderärzte), wie von Artikel 24 des GSKV vorgesehen, eingerichtet.

(2) Der Landesbeirat besteht aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Landesressort für Gesundheit und Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, letzterer wird in der Folge Sanitätsbetrieb genannt) und der Gewerkschaften, die gemäß Artikel 22 des GSKV auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben.

(3) Der Beirat ist paritätisch in Bezug auf die vertretenen Parteien und nicht in Bezug auf die Anzahl der anwesenden Personen.

(4) Die Vertreter der Ärzte werden von den Gewerkschaften, die auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben, namhaft gemacht.

(5) Der Landesbeirat besteht aus 3 Vertretern der Öffentlichen Delegation, einschließlich des Präsidenten, und aus drei Vertretern der berechtigten Gewerkschaften.

(6) Der Landesrat oder die Landesrätin für Gesundheit oder ein/eine von ihm/ihr Ermächtigter/Ermächtigte haben den Vorsitz des Landesbeirates.

(7) Für jedes ordentliche Mitglied der Öffentlichen Delegation und der Gewerkschaften wird ein Ersatzmitglied vorgesehen, welches im Falle der Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an den Sitzungen teilnimmt.

(8) Die Parteien können, wenn spezifische Argumente behandelt werden, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, zu den Sitzungen des Landesbeirates einen Experten/eine Expertin oder technischen Berater/technische Beraterin hinzuziehen

(9) Da dieser Experte/diese Expertin oder technische Berater/Beraterin nicht Mitglied des Landeseirates ist, hat er/sie kein Anrecht auf irgendeine Form von Entschädigung oder Spesenrückvergütung von Seiten der öffentlichen Verwaltung.

(10) Die Aufgaben und die Regelung betreffend den Landesbeirat sind jene wie unter Artikel 24 des geltenden GSKV vorgesehen.

(11) Der Landesbeirat bewertet den Mangel an Grundversorgung für die Festlegung der unterversorgten Gebiete.

(12) Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol (in der Folge Land) stellt Personal, Räumlichkeiten und alles Notwendige zur Verfügung, damit der Landesbeirat die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.

(13) Der Beirat trifft sich mindestens einmal alle sechs Monate.

(14) Innerhalb November eines jeden Jahres genehmigt der Beirat die Zielvorhaben von Landesinteresse für das darauffolgende Jahr und legt deren Inhalte fest.

(15) Sollte der Beirat keinen einstimmigen Entschluss in Bezug auf ein Thema der Tagesordnung fassen können, wird im Protokoll die Stellungnahme eines jeden einzelnen Mitgliedes des Beirates festgehalten.

Art. 4 (Betriebsbeirat)

(1) Auf Betriebsebene wird der Betriebsbeirat eingesetzt, der aus drei Vertretern der Öffentlichen Delegation und drei Vertretern jener Gewerkschaften, die die meisten Eingeschriebenen auf Betriebsebene haben, zusammengesetzt ist.

(2) Die Aufgaben und die Regelung des Betriebsbeirates sind jene wie unter Artikel 23 des geltenden GSKV vorgesehen.

(3) Die Parteien können, wenn spezifische Argumente, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, behandelt werden, zu den Sitzungen des Betriebsbeirates einen Experten oder technischen Berater hinzuziehen.

(4) Die im vorigen Absatz genannten Personen haben für ihre Teilnahme kein Anrecht auf Entschädigung oder Spesenrückvergütung von Seiten der öffentlichen Verwaltung.

(5) Die Zuständigkeiten sowie die Arbeitsweise des Betriebsbeirates werden vom Landesbeirat festgelegt.

Art. 5 (Optimales Verhältnis)

(1) Die freie Wahl des Kinderarztes erfolgt im Sinne von Artikel 19 Absatz 2, des Gesetzes 833/1978 und des Artikels 8, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets (in Folge gv. D.) Nr. 502/1992 innerhalb der objektiven Grenzen der Organisation des Gesundheitsdienstes.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 wird die Grundversorgung in Sprengel und/oder Einzugsgebiete eingeteilt.

(3) Der Sanitätsbetrieb führt die auf Sprengel oder Einzugsgebiete bezogenen Verzeichnisse der vertragsgebundenen Kinderärzte für die Erbringung der pädiatrischen Grundversorgung.

(4) Im Sinne des Artikels 32 Absatz 8 des GSKV ist das optimale Verhältnis in der Autonomen Provinz Bozen 1:600 oder einer Teilzahl davon von mehr als 300 Patienten im Alter zwischen 0 bis 6 Jahren, mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres. Dabei werden auch jene Bürger mitberücksichtigt, die in diesem Einzugsgebiet ansässig sind und die Wahl zugunsten eines Kinderarztes eines anderen Einzugsgebietes getroffen haben.

(5) Um ungerechtfertigte Unterbrechungen in der Gesundheitsversorgung zu vermeiden, bleibt der ausländische Staatsbürger, wenn seine Aufenthaltsgenehmigung (oder -bescheinigung) verfallen ist, für einen weiteren Zeitraum von drei Monaten im Verzeichnis seines Kinderarztes eingeschrieben, mit Gewährung der entsprechenden Zahlungen an den Kinderarzt in Erwartung der Verlängerung des Aufenthaltstitels.

(6) Der Sanitätsbetrieb muss dafür sorgen, dass dem ausländischen Staatsbürger bereits bei seiner Einschreibung, eventuell auch mittels Informationsschreiben, mitgeteilt wird, dass dieser nach Verfall seiner Aufenthaltsgenehmigung, in Erwartung der Verlängerung, so schnell wie möglich die Dokumentation des bei der Quästur eingereichten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beim Schalter vorlegt. Wartet der Bürger für die Vorlage auf die Ausstellung der verlängerten Genehmigung, bedingt dies den Verfall seines Rechtes auf Versorgung durch den Kinderarzt.

Art. 6 (Höchstgrenze an Arztwahlen und ihre Einschränkungen)

(1) Aufgrund des Mangels an Kinderärzten im Land, welche im Besitz der notwendigen Voraussetzungen sind und da die veröffentlichten unterversorgten Gebiete nicht besetzt werden und aufgrund der Notwendigkeit der trotzdem sicherzustellenden Betreuung der in den Landesgesundheitsdienst (in der Folge LGD) Eingeschriebenen, wird vereinbart, dass die in den Verzeichnissen eingeschriebenen Kinderärzte, in der im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 des geltenden GSKV vorgesehenen Abweichung, vorübergehend eine Höchstanzahl an Arztwahlen von 1.200 Einheiten haben dürfen.

(2) Davon unbeschadet bleibt jedenfalls die von Artikel 38 Absatz 9 des geltenden GSKV vorgesehene Abweichung

(3) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Absatz 1 und festgehalten, dass lediglich die Wahlen der in der Autonomen Provinz Bozen ansässigen Betreuten in Bezug auf die Berechnung der Höchstanzahl von 1.200 berücksichtigt werden, werden, um die höchste Betreuungsqualität gewährleisten zu können, die zeitlich begrenzten Wahlen gemäß Artikel 39 Absätze 7 und 11 des GSKV, zur Festsetzung der individuellen Höchstanzahl innerhalb von 10 % desselben, nicht mitberechnet.

(4) Betreffend die Arztwahlen im Sinne von Artikel 38 Absatz 8 des GSKV (Abweichung innerhalb des Prozentsatzes von 10 % von der Höchstzahl zugunsten der Neu-geborenen) versteht man unter neugeboren sowohl das Kind im Alter von 0 bis 3 Monaten als auch jenes Kind, für welches noch nie eine Arztwahl getätigt worden ist (Früh- geborenes oder Adoptivkind).

(5) Bestimmte Patientengruppen im Kindes- alter mit besonders intensiven Betreuungsbedürfnissen, deren Kriterien vom Landesbeirat festgesetzt werden, werden bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht berücksichtigt.

(6) In Fällen der Dringlichkeit und der Notwendigkeit und nachdem alle Prozeduren des GSKV durchlaufen worden sind, kann der Sanitätsbetrieb nach Anhörung des Betriebsbeirates eine vorübergehende Erhöhung der Höchstanzahl von Patienten des einzelnen Kinderarztes vorsehen.

(7) Die betroffenen Kinderärzte, welche gemäß vorhergehendem Absatz die ihnen zugewiesenen Patientenanzahl über die Höchstanzahl hinaus betreuen bis ein neuer Kinderarzt im Einzugsgebiet seinen Dienst antritt, erhalten eine einmalige allumfassende Pauschale pro zusätzlichem Patienten im Sinne des Artikels 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, i.g.F

(8) Der Sanitätsbetrieb kann die Kinderärzte dazu ermächtigen die eigene Höchstgrenze zu beschränken, jedoch auf nicht weniger als dem optimalen Verhältnis gemäß Landesabkommen, wie von Artikel 32 Absatz 8 des GSKV vorgesehen.

(9) Die an der Selbstbeschränkung gemäß vorhergehendem Absatz interessierten Kinderärzte müssen einen entsprechenden Antrag an den Betrieb stellen, wobei ein Mindestzeitraum von 2 Monaten zwischen Antragstellung und Beginn der Selbstbeschränkung vorgesehen ist, ausgenommen Sonderfälle, die vom Betriebsbeirat bewertet werden.

(10) Die Höchstgrenze aufgrund Selbstbeschränkung kann vor Ablauf von drei Jahren ab Beginn der Selbstbeschränkung nicht abgeändert werden, außer es liegt eine abweichende Bewertung vonseiten des Betriebsrates vor.

Art. 7 (Landesrangordnung)

(1) Mit Wirkung ab dem Jahr 2021 erfolgt die Erstellung der Landesrangordnung zur Ausübung der vertragsgebundenen Tätigkeit der Kinderärzte freier Wahl gemäß der Vorgangsweise des geltenden GSKV.

(2) Die Landesrangordnung der Kinderärztinnen und -ärzte freier Wahl wird auf den institutionellen Internet-Seiten des Landes und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht.

(3) Zusätzlich zu den unter Absatz 2 des Artikels 15 des GSKV vorgesehen Voraussetzungen gilt im Land als Grundvoraussetzung für die Eintragung in die Landesrangordnung der Kinderärztinnen und Kinderärzte auch die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die Zweisprachigkeit.

(4) Wenn in einem Einzugsgebiet ein Mangel an kinderärztlicher Versorgung herrscht, den der Sanitätsbetrieb gemäß Artikel 33 und Artikel 39 Absatz 12 des GSKV nicht im Stande war zu beheben, kann dieser zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Patienten im Kindesalter auf der Grundlage der bei ihm eingereichten Anträge befristete Aufträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr abschließen.

(5) Die unter Absatz 4 genannten Aufträge und eine etwaige Verlängerung eines provisorischen Auftrags sind nach Vorzugskriterien, welche vom Betriebsbeirat und unter Berücksichtigung des Artikels 37 des GSKV festgesetzt werden, zu vergeben.

Art. 8 (Wohnortnahe Gesundheitsbetreuung)

(1) Gemäß Artikel 4/sexies i.g.F., des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 „Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes“, wird die Gesundheitsbetreuung der Kinderärzte auf dem Territorium, unbeschadet der Beziehung zwischen Patient und von ihm ge- wählten Kinderarzt, gemäß der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Art und Weise erbracht, welche die Entwicklung des Landes durch einen höheren Standard des Gesundheitsschutzes fördern.

(2) In Folge der Vorgaben gemäß Absatz 1 und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen aus dem geltenden GSKV wird die Gesundheitsbetreuung der Bürger auf dem Landesgebiet über neuartige Gemeinschaftsformen (Vernetzte Gruppenmedizin – in der Folge VGM – Artikel 26/bis des GSKV und Gesundheitszentren – in der Folge GZ – Artikel 26/ter des GSKV) verwirklicht.

(3) Die Abdeckung des Dienstes wird vom Kinderarzt zu Gunsten der eigenen Eingeschriebenen von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche, gewährleistet.

Art. 9 (Beibehaltung der Arztwahlen der über 14- Jährigen)

(1) Für die Beibehaltung der Arztwahl des Patienten bis zum 16. Geburtstag zugunsten des Kinderarztes gelten für eine Annahme des Antrags der Eltern folgende Situationen als „besonders“:

  1. schwere, chronische und andauernde Krankheit;
  2. psychophysische Unreife;
  3. psychosoziale Situationen, die Ursache für schwerwiegende physische Probleme oder Risiken sind.

(2) Im Sinne des Artikels 38 Absatz 13 des GSKV zählen die Arztwahlen gemäß Absatz 1 nicht zur Höchstanzahl.

(3) Der Antrag des Elternteils oder der/des Erziehungsberechtigten muss zusammen mit der Bescheinigung der Kinderärztin/des Kinderarztes und deren/dessen Zustimmung für die Fortführung der Betreuung eingereicht werden.

(4) Die Situationen unter Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden vom Betriebsbeirat genehmigt.

(5) Der Sanitätsbetrieb teilt der Familie der/des Betreuten mindestens zwei Monate vor deren/dessen 14. Geburtstag den Widerruf der Arztwahl mit dem Hinweis, dass in besonderen Situationen im Ausnahmewege die Beibehaltung der Arztwahl des eigenen Kinderarztes bis zum 16. Geburtstag beantragt werden kann, mit.

(6) Wenn der Familie keine Mitteilung vonseiten des Betriebs erfolgt ist, so kann die/der Betreute von der oben genannten Möglichkeit auch über den vorgesehenen Zeitraum hinaus Gebrauch machen.

Art. 10 (Errichtung der Vernetzten Gruppenmedizin (VGM))

(1) Die neuen Organisationsformen der Kinderärzte (VGM – Vernetzte Gruppenmedizin der Kinderärzte) wie vom geltenden GSKV, vom Landesgesetz Nr. 7 vom 5. März 2001, Artikel 4/sexies i.g.F. und vom Landesgesundheitsplan 2016-2020 vorgesehen, werden in der Provinz Bozen gemäß den Bestimmungen des Qualitätspaktes der Kinderärzte freier Wahl mit einer eigenen Vereinbarung umgesetzt.

(2) Alle bereits bestehenden Gemeinschafts- formen und die entsprechenden Vergütungen sowie die Möglichkeit der Schaffung neuer Gemeinschaftsformen im Sinne von Artikel 52 des GSKV werden, nach Anhörung des Landesbeirates, beibehalten.

Art. 11 (Qualitätspakt für die Versorgung durch die frei wählbaren Kinderärzte)

(1) Zur Aufrechterhaltung der Qualität der Grundversorgung durch die Kinderärzte gemäß Anwendung des Landesvertrages und zum Schutz der erworbenen Ansprüche, und festgestellt dass Unterschiede in den garantierten Leistungen und Vergütungen gemäß bisherigem Vertrag und dem derzeit geltendem GSKV bestehen, wurde der Qualitätspakt der kinderärztlichen Versorgung unterzeichnet.

Dieser Pakt, der mit diesem LZV in Kraft tritt, soll, zusätzlich zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Qualität der Versorgung durch die Kinderärzte, zur Verbesserung derselben beitragen.

(2) Mit Bezugnahme auf den Qualitätspakt unter Anhang D sichern die Kinderärzte:

  • a) die Festlegung von Diagnostisch Therapeutischen Betreuungspfaden (in der Folge DTBP genannt) und Operative Ziele und Betreuungsziele (in der Folge OZB genannt), welche von den Kinderärzten freier Wahl und dem Sanitätsbetrieb gemeinsam festgelegt werden;
  • b) das Vorziehen des ersten Gesundheitsbildes gemäß Modalitäten, die vom Betriebsbeirat festgelegt werden;
  • c1) telefonische Kontaktmöglichkeit für die Betreuung der eigenen Patienten außerhalb der Praxisöffnungszeiten über den Anrufbeantworter von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr an allen Werktagen, sowie von 8.00 bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen. Während der Praxis- öffnungszeiten muss der Betreute in der Arztpraxis anrufen. Diese Kontaktmöglichkeiten müssen dem Patienten mittels Dienstcharta, die in der Arztpraxis aufliegt, mitgeteilt werden. Der Kinderarzt gewährleistet, dass die/der eigene Betreute innerhalb kürzester Zeit und im Einklang mit seiner Tätigkeit, wenn möglich innerhalb von drei Stunden, kontaktiert wird;
  • c2) Die Ärztin/der Arzt haftet nicht für etwaige Missstände wegen einer Fehlfunktion der Kommunikationssysteme aus Gründen, die nicht von der Ärztin/vom Arzt selbst abhängen. Die Ärztin/der Arzt informiert den Sanitätsbetrieb umgehend über eventuelle Fehlfunktionen;
  • d) Recherche im Portal der elektronischen Gesundheitskarte und Eintragung der etwaigen Ticketbefreiungen des Patienten für die Verschreibung von Medikamenten und fachärztlichen Leistungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 21. Mai 2012, Nr. 762;
  • e) Teilnahme an den für eine Verkürzung der Wartezeiten für Untersuchungen und fach- ärztlichen Leistungen errichteten Homogenen Gruppierungen von Wartezeiten-Kriterien (in der Folge HGW), die aufgrund eines Abkommens zwischen den verschreibenden Ärzten und Fachärzten, welche die Leistungen ausführen, gemäß den vom Sanitätsbetrieb im Rahmen der Landespläne festgelegten Verfahren errichtet worden sind;
  • f) Teilnahme, die Aufgaben den eigenen Zuständigkeitsbereich betreffend, an der Durchführung des Landesplanes zur Vorsorge und Bekämpfung einer Grippepandemie und anderen Landesplänen für die Prävention;
  • g) im Falle der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses der Kinderärztin/des Kinderarztes oder im Falle von Widerruf oder Ablehnung der Arztwahl: Aushändigung an die Betreute/den Betreuten, die/der darum ersucht hat, einer Zusammenfassung der Krankenakte, auf der Grundlage der Daten, die in der persönlichen Gesundheitskartei enthalten sind;
  • h) die Organisationsformen der Betreuungskontinuität, sofern vorgesehen.

(3) Die OZB und TDBP, an welchen alle Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl teilnehmen, werden innerhalb 30. September des vorhergehenden Jahres vom Landesbeirat gemäß Artikel 24 des geltenden GSKV und in Folge von einer technischen Arbeitsgruppe in Übereinstimmung mit den Gewerkschaften, auf der Grundlage internationaler Richtlinien, kontrollierter randomisierter klinischer Studien (in Folge RCT), faktengeschützter Medizin (EBM) und eventuell bereits bestehender Betreuungsprojekte, ausgearbeitet.

(4) Die Förderung für die Hauptpraxis, auch in Form eines Beitrages für die Räumlichkeiten, die im Eigentum oder angemietet sind, gemäß Artikel 4/septies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden nach den entsprechenden genehmigten Richtlinien der Landesregierung vergeben. 2)

2)
Art. 11 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch die Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 23. November 2021, Nr. 1009.

Art. 12 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Im Sinne des geltenden GSKV setzt sich die wirtschaftliche Behandlung der für die Grundversorgung vertragsgebundenen Kinderärztinnen und Kinderärzte, wie von Artikel 58 Absatz 1 des GSKV vorgesehen, zusammen aus:

  1. gewichtete pro-Kopf-Quote pro Betreutem, in der Höhe, wie sie von Artikel 8 des geltenden GSKV auf staatlicher Ebene ausgehandelt worden ist;
  2. variable Quote, die an das Erreichen von Zielen, Betreuungs- und Organisationsstandards des Landes und/oder des Betriebs abzielt, darin enthalten auch die Entschädigung für die Gruppenmedizin, die Entschädigung für die informatische Zusammenarbeit, die Entschädigung für den Praxismitarbeiter und die Entschädigung für das Krankenpflegepersonal;
  3. Quote für Leistungen, die auf Landes- und/oder betrieblicher Ebene vereinbart worden sind und die je nach Art und Anzahl der durchgeführten zusätzlichen Leistungen berechnet wird. Dazu gehören zusätzliche Leistungen, Hausbetreuung von chronisch Kranken, integrierte und integrierte intensive Hausbetreuung, Leistungen der elektronischen Datenverarbeitung ausgenommen jene gemäß Artikel 58-bis und 58-ter des GSKV, Besitz und Verwendung von bestimmten Einrichtungs- und Instrumental- Standards, Durchführung von Impfungen und weiteren vom Sanitätsbetrieb geforderten Tätigkeiten oder Leistungen;
  4. zusätzliche Vergütungen für die Abwicklung von zusätzlichen Aufgaben, die auf Landes- und Betriebsebene gemeinsam mit den Gewerkschaftsvertretern festgelegt werden.

A - Die gewichtete Pro-Kopf-Quote

1. Den Kinderärztinnen und Kinderärzten, die seit Inkrafttreten des GSKV mit der Grundversorgung beauftragt worden sind, wird für jeden Beauftragten ein jährlicher Pauschalbetrag, gemäß geltendem GSKV, gewährt, sowie eine individuelle nicht kompensierbare Zulage, der der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgrund des Dienstalters und der Anzahl der Eingeschriebenen gemäß Artikel 58 Buchstabe A Absatz 2 des GSKV am 31. Dezember 2005, zuerkannt wird.

2. Es wird außerdem eine Zusatzquote von Euro 1,39 (eins//39) vorgesehen (Artikel 10 Absatz 2 des GSKV 2010 und Artikel 6 Absatz 2 des GSKV).

3. Jeder Kinderärztin/jedem Kinderarzt freier Wahl, die/der eine unbefristete Vertragsbindung nach dem Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen LZV annimmt, steht, auf der Grundlage von Art. 58 Absatz 8 des GSKV, bis zum Erreichen der ersten 250 (zweihundertfünfzig) Arztwahlen eine zusätzliche Einstiegs-pro-Kopf-Quote im Jahr gemäß geltendem GSKV als Unterstützung für die Tätigkeit zu.

4. Ab Inkrafttreten des gegenständlichen LZV wird, auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 4 des GSKV, ein nicht kompensierbarer Fond für den Ausgleich der pro-Kopf-Quoten errichtet, der sich auf jährlich Euro 3,08 (drei//08) für jede/jeden Betreuten beläuft. Hinzu kommen noch mit Bezugnahme auf den 1. Jänner eines jeden Jahres die individuellen Zulagen, die aufgrund der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses einzelner Kinderärztinnen und Kinderärzte verfügbar geworden sind.

5. Der Betrag gemäß vorhergehendem Absatz wird den Kinderärztinnen und Kinderärzten in Monatsraten zuerkannt.

6. Für jede Betreute/jeden Betreuten unter sechs Jahren wird, auf der Grundlage des Art. 58 Buchstabe A Absatz 9 des GSKV, der Kinderärztin/dem Kinderarzt eine Zusatzvergütung als wesentlicher Bestandteil der Pro-Kopf-Quote, gemäß geltendem GSKV, für den mit den Gesundheitsprojekten für Kinder verbundenen Mehraufwand ausbezahlt.

B - Variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, welche von der Landes- und/oder der betrieblichen Planung vorgesehen sind

1. Ab dem Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen Vertrages fließen die Beträge, welche zugunsten der Kinderärztinnen und Kinderärzte bereits für die Förderung von Tätigkeiten in Gemeinschaftsform, die Mitarbeit im informatischen Bereich, Praxismitarbeiter und Krankenpflegepersonal bestimmt waren, in einen Fonds, der mit Euro 4,16 (vier//16) pro Betreutem und Jahr dotiert ist und dessen Aufteilung gemäß Artikel 45 des GSKV erfolgt.

2. Nachdem im Land die Ausgaben höher sind als von Artikel 58 Buchstabe B) Absatz 8 des geltenden GSKV vorgesehen, werden die insgesamt zweckgebundenen Ressourcen und die diesbezüglichen Vergütungen für die vernetzte Pädiatrie, die Gruppenpädiatrie und die Vergütungen für das Personal in der Praxis weiterhin allen Kinderärzten freier Wahl, die sie monatlich gemäß den Modalitäten der Absätze 4, 5, 6 des Artikel 58 Buchstabe B) des GSKV 2005 i.g.F. in Anspruch nehmen, gewährt und zwar:

  1. Gruppenpädiatrie: Euro 11,97 (elf//97) /Patient/Jahr;
  2. Vernetzte Pädiatrie: Euro 8,05
  3. (acht//05) /Patient/Jahr;
  4. Praxismitarbeiter (10 Mindeststunden/Woche/Arzt): Euro 4,65 (vier/65) /Patient/Jahr.

3. Hinsichtlich der Gruppenpädiatrie gelten die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 8 del GSKV 2009 mit Ausnahme der Entgegennahme von Anfragen am Samstag Vormittag.

4. Hinsichtlich der Vernetzten Pädiatrie (Artikel 52 Absatz 12 GSKV) müssen die teilnehmenden Kinderärztinnen und Kinderärzte die Verteilung der Stunden so vereinbaren, dass eine tägliche Betreuung von mindestens fünf Stunden gewährleistet wird, welche gleichmäßig auf Vormittag und Nachmittag aufzuteilen sind.

5. An zwei Tagen der Woche gewährleistet die Vernetzte Pädiatrie, dass die Schließung am Nachmittag nicht vor 19.00 Uhr erfolgt. Unter Nachmittag versteht man die Zeitspanne zwischen 14.00 und 20.00 Uhr.

6. Eine neue Vernetzte Medizin muss vom Betriebsbeirat gemäß Artikel 4 genehmigt werden.

7. Die Betreuten haben die Möglichkeit sich bei einer anderen oder einem anderen Kinderarzt, welcher derselben Vernetzung oder Gruppe angehört, einzuschreiben, unter der Voraussetzung, dass dieser noch Plätze frei hat und nach Zustimmung der Kinderärztin/des Kinderarztes, die generell oder für den Einzelfall erteilt wurde, welchen sie zu wählen und welchen sie zu widerrufen beabsichtigen; in jedem Fall ist die Möglichkeit sicherzustellen, im selben Einzugsgebiet eine Arztwahl tätigen zu können.

8. Falls der Vernetzten Medizin Kinderärztinnen und Kinderärzte unterschiedlicher Einzugsgebiete angehören, gelten dieselben Bedingungen, wie im Falle der Vernetzung von Kinderärztinnen und Kinderärzten desselben Einzugsgebietes.

9. Zur Förderung einer schrittweisen Verbesserung der Standards der Praxisorganisation der Kinderärzte sowie der Qualität der erbrachten Leistungen wird ein Landesfond für die vernetzte Medizin, die Gruppenmedizin und die Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter eingerichtet. Dieser setzt sich aus den historischen Ausgaben genannter Institute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeszusatzvertrages wie in Artikel 45 des GSKV vorgesehen zusammen.

10. Wenn eine Ärztin/ein Arzt der einer Gemeinschaftsform angehörig war seine Tätigkeit beendet, stehen dem Arzt mit einer unbefristeten oder befristeten Beauftragung, welcher seinen Dienst nach denselben Standards ausübt, in Bezug auf die nachfolgende Beauftragung, alle vom Landeszusatzvertrag vorgesehenen Vergütungen zu, um den organisatorischen Standard des Kinderarztes, welcher seine Tätigkeit beendet hat, beibehalten zu können.

11. Unter organisatorischen Standards versteht man auch die Gemeinschaftsform und das Praxispersonal.

12. Den Kinderärztinnen und Kinderärzten, welche Krankenpflegepersonal gemäß dem jeweils anwendbaren nationalen Kollektivvertrag, mittels Genossenschaften oder Dienstleistungsvereinigungen oder auch mittels Mitarbeiterverträgen, für Personal mit MwSt. Nummer, eingestellt haben, wird, anfänglich für 4 Kinderärztinnen und Kinderärzte und bis zu 1000 Betreuten, ab dem Tag des Inkrafttretens des gegenständlichen LZV eine Vergütung von Euro 5,00 (fünf//00)/Jahr für jede Betreute/jeden Betreuten ausbezahlt. Eine eventuelle Abänderung dieser Obergrenze an Kinderärztinnen und Kinderärzten und Betreuten wird im Landesbeirat aufgrund der Betreuungsbedürfnisse vereinbart.

13. Zusätzlich zu den in Artikel 58 Buchstabe B Absatz 10 in Artikel 26/ter des GSKV 2009 und in Artikel 3 des GSKV 2010 vorgesehenen Vergütung wird den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl mit den Ressourcen aus dem Fond gemäß Artikel 45 GSKV eine monatliche Zulage in Höhe von Euro 113,07 (einhundertdreizehn//07) gewährt, wenn diese an der elektronischen Gesundheitsakte (EGA), am informatischen Gesundheitssystem (SIS) und an der elektronischen Verschreibung (ePre) teilnehmen.

14. Die Inanspruchnahme dieser Zulage unterliegt der Vorlage der Selbstbescheinigung, die die Kinderärztin/der Kinderarzt ausstellt.

15. Ab Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen Vertrages wird der Fonds für die klinische Governance (Artikel 58 Buchstabe B Absätze 14 und 15 des geltenden GSKV) eingerichtet, der sich auf jährlich Euro 3,08 (drei/08) für jeden Eingeschriebenen beläuft und der für die Zielvorhaben des Landes, deren Inhalte vom Landesbeirat festgelegt werden, bestimmt ist. Der Sanitätsbetrieb kann diesen Fonds aufstocken.

16. Der Landesbeirat legt jährlich einen Betrag von mindestens Euro 550.000,00 (fünfhundertfünfzigtausend//00) zur Umsetzung der OBZ und/oder DTBP fest, Zielvorhaben und Betreuungspfade zur Betreuung von chronisch Kranken, die im Landesinteresse sind.

C - Variable Quote für Leistungen, die je nach Leistungsart und Leistungsvolumen berechnet werden, einschließlich Zusatzleistungen, Hausbetreuung von chronisch Kranken und intensive integrierte Betreuung, Impfungen, Datenverarbeitung ausgeschlossen jene der Artikel 58-bis und 58-ter GSKV, Besitz und Verwendung von bestimmten Einrichtungs- und Ausrüstungsstandards, weitere vom Sanitätsbetriebgeforderte Tätigkeiten und Leistungen

1. Die vorgesehenen und derzeit ausbezahlten Beträge für die Zusatzleistungen und die Hausbetreuung (programmierte, integrierte und integrierte intensive, unter besonderer Berücksichtigung der Betreuten in besonders schlechten Gesundheitszustand wie in Artikel 8 des GSKV vom 8. Juli 2010 vorgesehen), werden beibehalten, gemäß Anlage A gegenständlicher Vereinbarung.

2. Für die Teilnahme an der Planung und der Überwachung der Tätigkeit gemäß Artikel 25 des GSKV wird eine allumfassende Vergütung von Euro 130,00 (einhundertdreißig//00) pro Sitzung zuerkannt, welcher aus dem Fonds der Kinder von 0 bis 14 Jahren, für die keine Wahl für einen Kinderarzt getroffen wurde, finanziert wird.

D - Landes- und Betriebsabkommen
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Buchstabe D Absätze 1 und 3 des geltenden GSKV wird folgendes vereinbart:

1. Für die Abwicklung der Tätigkeit in jenen Gebieten, die vom Land gemäß geltender Bestimmungen als schwer zugänglich festgesetzt sind, wird der Kinderärztin oder dem Kinderarzt, der bis zu 500 in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde wohnhafte Eingeschriebene hat, eine monatliche Entschädigung von Euro 635,11 (sechshundertfünfunddreißig//11) zuerkannt.

2. Voraussetzung um diese Entschädigung zu erhalten ist eine angemessene Anzahl von Öffnungsstunden in der als benachteiligte Zone erklärten Gemeinde, mit mindestens einem Zugang pro Woche.

3. Für das Erreichen der im Landespräventionsplan 2016-2020 vorgesehenen Betreuungsziele und zwar den Datenfluss zu den Gesundheitsbildern in Bezug auf Übergewicht und Stillen, den Zugang zur Impfdatenbank , wird, im Sinne des Artikel 58 Buchstabe D Absatz 3 GSKV, den Kinderärztinnen und Kinderärzten eine monatliche Zulage von Euro 150,00 (einhundertfünfzig//00) („Zulage für den elektronischen Datenfluss)“ zuerkannt. Der Genuss dieser Zulage ist der tatsächlichen Durchführung dieser Aufgaben untergeordnet und beginnt mit dem Folgemonat auf jenen der Mitteilung an den zuständigen Gesundheitsbezirk.

4. Gemäß Artikel 58 Buchstabe D, Absatz 3 des GSKV wird den Kinderärztinnen und Kinderärzten für die freiwillige telefonische Erreichbarkeit mittels Mobiltelefon außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten eine Entschädigung von Euro 50,00 (fünfzig//00)/Monat, zuerkannt. Hierfür kommt die unter Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c1 des gegenständlichen LZV vorgesehene Modalität zur Anwendung.

5. Genannte Entschädigung wird nach Ausstellung der Selbsterklärung vonseiten der Ärztin/des Arztes sowie der Übermittlung der Nummer ihres/seines Mobiltelefons an den zuständigen Gesundheitsbezirk, welcher sie den Eingeschriebenen zur Verfügung stellt, ausgezahlt.

6. Um einen Anreiz für die Gesundheitsförderung im Landesgebiet zu schaffen, das Ehrenamt zu fördern und die Familien zu unterstützen, wird dem Kinderarzt freier Wahl ein jährlicher Betrag von Euro 1,00 (eins//00) pro Patient zuerkannt; hierfür erfolgt die kostenlose Ausstellung von:

  1. eine Gesundheitsbescheinigung für nicht wettkampfmäßig betriebene Sporttätigkeiten mit einer Gültigkeit von einem Jahr, sei es im Schulbereich gemäß dem Dekret des Gesundheitsministeriums vom 28. Februar 1983, Artikel 1 Buchstaben a) und c) sowie des Anhangs H des GSKV 2009, sei es für nicht wettkampfmäßig betriebene Sporttätigkeiten, die von privaten oder öffentlichen Körperschaften oder Vereinen im Sinne von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1 und nachfolgenden Änderungen, organisiert werden. Genannte Bescheinigung wird einmal pro Jahr ausgestellt.
  2. Befähigungszeugnis für die Freiwilligentätigkeit (Weißes Kreuz, Rotes Kreuz, Feuerwehr usw.), sofern nicht besondere labor- chemische und/oder instrumentaldiagnostische Untersuchungen notwendig sind, mittels Verwendung von Formularen, welche den von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Kriterien entsprechen.
  3. Bescheinigungen für die Rückerstattung der Gebühren für Kinderbetreuungsstätten oder Mikrostrukturen, zum Zwecke der Bezahlung der Gebühr, die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Diese Bestätigung (eine pro Krankheitsfall) wird zum Zeitpunkt der Rückkehr des Kindes in die Einrichtung ausgestellt.

7. Unter die Aufgaben der Kinderärztin/des Kinderarztes fallen die Bescheinigungen für das Fernbleiben am Arbeitsplatz eines Elternteils aufgrund Krankheit des Kindes (Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe G des GSKV).

8. Die Bescheinigungen für die Wiederzulassung und für die Erstzulassung an der Pflichtschule, an den Einrichtungen für die Kleinkindbetreuung, an den Kindergärten und an der Oberschule wurden mit Beschluss der Landesregierung vom 5. November 2012, Nr. 1656, abgeschaffen. Daher fallen sie nicht unter die Bescheinigungen unter Absatz 7 Buchstaben a) b) und c) hinein.

9. Auch um die erworbenen Rechte zu gewährleisten, festgestellt, dass es eine Abweichung bei der wirtschaftlichen Berechnung der Pro-Kopf-Quote gemäß vorhergehendem Landesvertrag der Kinderärzte und jener gemäß geltendem GSKV gibt, wird mit dem Ausgleichsfonds des Landes jedem Kinderarzt eine zusätzliche monatliche Vergütung pro bei ihm eingeschriebenen Betreuten bezahlt. Diese ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen monatlichem Fixbetrag als Vergütung des einzelnen Betreuten im Monat vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen LZV („Honorar“) und der entsprechenden Pro – Kopf - Quote gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe A des geltenden GSKV.

10. Der Fonds gemäß vorhergehendem Absatz läuft mit der Beendigung der vertragsgebundenen Tätigkeit der betroffenen Ärztinnen und Ärzte aus.

11. Der Fonds gemäß Absatz 9, mit einer Deckelung der Patientenhöchstzahl, die am 15. des Monats vor Inkrafttreten des gegenständlichen LZV festgelegt wird, aber auf jeden Fall nicht die 1200,00 (eintausendzweihundert//00) Betreuten überschreitet, wird aufgrund der Anzahl der Arztwahlen, die die Kinderärztin oder der Kinderarzt freier Wahl effektiv am 15. eines jeden Monats betreut, ausgezahlt.

Art. 13 (Versorgung von chronisch Kranken)

(1) Für die Patienten, die an einer Krankheit gemäß Artikel 8 des GSKV von 2010 leiden, wird ein jährlicher Betrag von Euro 0,25 (null//25) im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des GSKV von 2010 ausbezahlt.

(2) Dieser Betrag wird auf der Grundlage der Anzahl der Betreuten unter 6 Jahren ausbezahlt (Artikel 10 Absatz 5 des GSKV von 2010).

Art. 14 (Betreuung von Touristen und gelegentliche Visiten)

(1) Für die Betreuung der nicht in der Provinz Bozen ansässigen Bürger und für gelegentliche Visiten von Bürgern, welche gemäß Artikel 56 des GSKV ihren Wohnsitz außerhalb der Provinz haben, sind folgende allumfassende Tarife geschuldet, die direkt vom Betreuten zu begleichen sind:

  1. Visite in der Praxis - Euro 40,00 (vierzig//00);
  2. Hausvisiten - Euro 60,00 (sechzig//00).

Art. 15 (Zweisprachigkeitszulage)

(1) Den Kinderärzten freier Wahl, die im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, i.g. F. oder eines gleichgestellten Titels gemäß geltenden Bestimmungen sind, wird die Zweisprachigkeitszulage im Sinne des Gesetzes Nr. 454/80 i.g.F. zuerkannt.

Art. 16 (Didaktische Tätigkeit und Tätigkeit als Tutor)

(1) Die didaktische Tätigkeit und die Tätigkeit als Tutor der Kinderärztinnen und Kinderärzte für die Grundversorgung wird von Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14, und der mit Dekret des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, i.g.F, genehmigten Durchführungsverordnung geregelt.

(2) Die entsprechende wirtschaftliche Behandlung ist wie von Beschluss der Landesregierung Nr. 1176/2016 i.g.F. festgesetzt.

Art. 17 (Programmierte Hausbetreuung)

(1) Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des geltenden GSKV wird die Vergütung für jeden Zugang zur programmierten Hausbetreuung (Anhang E) wie folgt neu festgesetzt:

  1. Programmierte Hausbetreuung: Euro 33,14 (dreiunddreißig//14);
  2. Integrierte Hausbetreuung der 1. Stufe: 55,00 € (fünfundfünfzig//00);
  3. Integrierte intensive Hausbetreuung im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der gegenständlichen Vereinbarung:
    Euro 66,00 (sechsundsechzig//00).

(2) Für die ambulante programmierte Betreuung werden keine separaten Vergütungen bezahlt.

Art. 18 (Betreuungskontinuität)

(1) Um die Betreuungskontinuität (in der Folge BK) rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche zu gewährleisten, wird festgelegt, dass sich die BK und die Touristenbetreuung, die von den Ärzten der Grundversorgung erbracht wird, wie von Artikel 55 des geltenden GSKV der ÄAM vorgesehen, auch auf die von den Kinderärzten zu betreuenden Personen erstreckt.

(2) Falls der Wille der Kinderärztin oder des Kinderarztes und das Einvernehmen mit dem Koordinator der VGM der ÄAM des Gesundheitssprengels gegeben ist, kann der Kinderarzt in die BK für die Feiertage und Vorfeiertage aufgenommen werden, gegen Bezahlung jener Beträge, die den ÄAM zustehen.

(3) Die Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl erklären sich bereit auf freiwilliger Basis bei der BK im Sinne von Absatz 1 zwecks Verbesserung des Dienstes mitzuarbeiten. Hierbei gibt es folgende Modalitäten:

(4) BK bei Nacht an Werktagen:

  1. In den Gemeinden, in denen die BK nicht in aktiver Form organisiert ist, wird dieselbe in der Form der Rufbereitschaft von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr für die eigenen Eingeschriebenen oder turnusmäßig, in Form von ärztlichen Versorgungseinheiten mit einer Höchstgrenze von 5 teilnehmenden Kinderärzten, durchgeführt.
  2. Wenn die Kinderärztin oder der Kinderarzt aus eigener Entscheidung den Dienst alleine durchführt, beträgt die ihm dafür zustehende allumfassende Vergütung Euro 80,06 (achtzig//06) pro Nacht pro Arzt. Falls es aus zwingenden Gründen im Sprengel oder Einzugsgebiet nicht möglich ist, die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten beträgt die Vergütung allumfassend Euro 126,74 (einhundertsechsundzwanzig//74) pro Nacht.
  3. Zustehende Vergütung pro Nacht bei Durchführung der BK im Turnusdienst:
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei zwei Kinderärztinnen/Kinderärzten eingeschriebenen Patienten: Euro 145,51 (einhundertfünfundvierzig//51) allumfassend;
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei drei Kinderärztinnen/Kinderärzten eingeschriebenen Patienten Euro 173,45 (einhundertdreiundsiebzig//45) allumfassend;
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei vier Kinderärztinnen/Kinderärzten ein- geschriebenen Patienten Euro 200,14 (zweihundert//14) allumfassend;
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei fünf Kinderärztinnen/Kinderärzten eingeschriebenen Patienten Euro 226,71 (zweihundertsechsundzwanzig//71) allumfassend.
  4. Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang B werden von der Kinderärztin/vom Kinderarzt mit dem eigenen Bezirk verrechnet. Jene Kinderärztinnen und Kinderärzte, die diesen Dienst machen möchten, müssen dem Bezirk mitteilen, welche Art der Betreuungskontinuität bei Nacht sie beabsichtigen durchzuführen. Im Falle der Ausübung der BK in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Kinderärzte den Dienst und die Turnusse und geben diesen den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt. Innerhalb des 10. des darauffolgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Bezirk die Aufstellung der geleisteten Turnusse der BK und die entsprechenden Namen der Ärztinnen und Ärzte mitgeteilt.

(5) Im Falle von besonderen Betreuungsbedürfnissen im Bezirk kann der Sanitätsbetrieb mit den Gewerkschaften Vereinbarungen zur Erbringung der BK an Feier- und Vorfeiertagen eingehen.

Art. 19 (Streikrecht und unaufschiebbare Leistungen)

(1) Im Hinblick auf die Grundversorgung wird auf die geltenden staatlichen Vorschriften verwiesen.

(2) BK im Streikfall:

  1. Die/der für die BK eingeteilte Kinderärztin/Kinderarzt erbringt unaufschiebbare Leistungen für die Wohnbevölkerung im Kindesalter des Einzugsgebietes, in welchem der Dienstsitz liegt.
  2. Festgestellt, dass die Notwendigkeit besteht, den Dienst für die BK zu Gunsten der Bevölkerung des Landes im Kindesalter sicherzustellen, wird dieser im Falle eines Streikes der diesen Dienst ausübenden Ärztinnen und Ärzte vorübergehend nach folgenden Modalitäten geregelt: Der Sanitätsbetrieb wählt pro Einzugsgebiet die Namen der Ärztinnen und Ärzte aus, die die notwendigen Leistungen gewährleisten müssen (üblicherweise einer pro Turnus) und teilt diese den Gewerkschaften und den betroffenen Ärztinnen und Ärzten mindestens fünf Tage vor Beginn des Streikes mit.

(3) Die ausgewählte Ärztin/der ausgewählte Arzt hat das Recht innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Mitteilung seinen Willen kundzutun am Streik teilzunehmen. In diesem Fall ist er angehalten mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) an folgende Adresse: admin@pec.sabes.it oder mittels Telefon unter Nummer 0471-909 133/134/135 Folgendes mitzuteilen:

  1. die Absicht am Streik teilzunehmen;
  2. den Namen der Kinderärztin/des Kinderarztes, der ihn vertreten wird;
  3. die schriftliche Bestätigung der Bereitschaft zur Vertretung der vertretenden Ärztin/des vertretenden Arztes.

(4) Die Ärztin/der Arzt wird, wo möglich, vertreten werden. Bei Unmöglichkeit einer Vertretung wird die Ärztin/der Arzt von den zuständigen Stellen zwangsverpflichtet.

(5) Am Streiktag ist die normale Modalität der Erbringung des Dienstes für die BK aufgehoben, unabhängig von der Beteiligung oder nicht am Streik der Ärztin/des Artzes/der Ärzte.

(6) Die Ermittlung der Ärztin/des Arztes erfolgt nach dem Grundsatz der Rotation unter den Ärztinnen und Ärzten des Einzugsgebietes, beginnend bei den Ärzten mit der geringsten Vertragsbindungsdauer.

Art. 20 (Gewerkschaftsrechte)

(1) Die Meldungen gemäß Artikel 21 Absatz 6 des GSKV müssen im Landsemestral erfolgen. Der Sanitätsbetrieb nimmt die Vergütung gemäß staatlicher Bestimmungen vor.

Art. 21 (Impfungen)

(1) Die Kinderärztinnnen und Kinderärzte können den Sanitätsbetrieb bei der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Gesetz Nr. 119/2017 mittels Verabreichung der Impfdosen in den ausgewiesenen Ambulatorien der Hygiene-Dienste des Sanitätsbetriebes unterstützen.

(2) Alle organisatorischen Aspekte der Impftätigkeit im Sinne dieses Artikels werden vom Sanitätsbetrieb abgewickelt.

(3) Die Uhrzeiten, in denen die Kinderärztinnen und Kinderärzte ihre unterstützende Tätigkeit im Rahmen der Impfkampagne in den Räumlichkeiten des Sanitätsbetriebes ausüben, sind zwischen den Kinderärzten und dem Sanitätsbetrieb zu vereinbaren.

(4) Die Vergütung für die Tätigkeit der Kinderärzte in den betrieblichen Räumlichkeiten werden vom Südtiroler Sanitätsbetrieb auf der Grundlage des Stundensatzes ausbezahlt.

(5) Als Vergütung vereinbart man einen allumfassenden Stundensatz von Euro 71,44 (einundsiebzig//44).

(6) Kinderärztinnen und Kinderärzte, die im eigenen Ambulatorium impfen, können ihre Bereitschaft erklären auch jene Betreuten zu impfen, die nicht bei ihnen eingeschrieben sind. Die Leistung wird gemäß Anhang A (Zusatzleistungen) vergütet.

(7) Bereits bestehende Aufträge im Bereich der Impfungen bleiben von den Bestimmungen gegenständlichen Artikels unbeschadet.

Art. 22 (Nichtanwendung des alten Vertrages)

(1) Mit Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen LZV findet der am 15. September 2008 unterzeichnete und mit Beschluss der Landesregierung vom 8. September 2008, Nr. 3246, genehmigte Landesvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl keine Anwendung mehr.

Übergangsregelung Nr. 1

1. Aufgrund der objektiven Unmöglichkeit den vorgesehenen Genehmigungsweg von etwaigen neuen Zielvorhaben innerhalb der vorgesehenen Fristen einzuhalten, werden die Zielvorhaben für das Jahr 2019 samt vorgesehener Umsetzungsweise und den entsprechenden Vergütungen für das Jahr 2020 verlängert. Die Toleranzspanne der Gesundheitsbilder 7, 8, 9, 10 gilt auch für die Zielvorhaben im Jahr 2020.

2. Für die gesamte Dauer des Notstandes Covid19 werden die Toleranzrahmen für die Gesundheitsbilder beibehalten, so wie im Landesbeirat (gemäß Art. 9 des vorherigen Landesvertrages) am 29.04.2020 vereinbart: 40 Tage für die Gesundheitsbilder 1, 2, 3, 4, 5 und 90 Tage für die Gesundheitsbilder 6, 7, 8, 9, 10.

Übergangsregelung Nr. 2

1. Bis zur Erstellung der ersten gültigen Landesrangordnung erfolgt die Erteilung der Aufträge zur Deckung der unterversorgten Einzugsgebiete, gemäß den Modalitäten des Art. 16 des vorherigen Landesvertrages, mittels auf Bezirksebene erstellten und zeitlich befristeten Rangordnungen auf der Grundlage der eingereichten Anträge, welche lediglich für die ausgeschriebene Stelle gelten, immer unter Berücksichtigung der notwendigen Voraussetzungen gemäß des geltenden GSKV und des gegenständlichen LZV.

Schlussbestimmung Nr. 1

1. Die Parteien behalten sich vor, gegenständliche Vereinbarung und deren Anwendung im Landesbeirat regelmäßig zu überprüfen um etwaige problematischen Punkte anzusprechen und der Landesregierung notwendige Abänderungen vorzuschlagen.

Schlussbestimmung Nr. 2

1. Der Landesbeirat befindet über etwaige zusätzliche Anreize für die Teilnahme an besonderen Projekten zur Reduzierung des unangemessenen Zugangs zu den Krankenhauseinrichtungen.

Schlussbestimmung Nr. 3

1. Zur Förderung und Schaffung von Anreizen für Kinderärztinnen und Kinderärzte, welche im eigenen Ambulatorium Impfungen vornehmen, wird eine Zusammenarbeit mit anderem Fachpersonal des Gesundheitsbereichs geprüft.

Schlussbestimmung Nr. 4

1. Man vereinbart, dass mit Inkrafttreten dieses LZV eine Zusatzleistung für Schnelltests SARS-CoV-2, mit im Landeskomitee zu vereinbarender Vergütung, definiert werden wird.

Schlussbestimmung Nr. 5

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Landeszusatzvertrages werden im Landesbeirat die finanziellen Aspekte des Qualitätspaktes festgelegt.

Anhang A
Zusatzleistungen

1. Das Verzeichnis und die Prozent-Obergrenze der Zusatzleistungen gemäß Anhang A zu diesem Vertrag werden einer regelmäßigen Überprüfung durch den Sanitätsbetrieb unterzogen und können, im Verhältnis zur Gesamtentwicklung der Erbringung derselben Leistungen seitens der Notaufnahme des Sanitätsbetriebes mit nachfolgendem Landeszusatzvertrag abgeändert werden.

2. Betreffend der Auszahlungsmodalitäten der Vergütungen für die Sonderleistungen und der Zielvorhaben wird auf die Anlage B, Absatz 4 des GSKV 2009 verwiesen.

 

Nomenclatorie tariffario delle prestazioni aggiuntive

 

Tarifverzeichnis der

Zusatzleistungen

 

 

 

A) PRESTAZIONI ESEGUIBILI SENZA AUTORIZZAZIONE

Tariffa

Tarif

A) OHNE ERMÄCHTIGUNG DURCHFÜHRBARE LEISTUNGEN

1. Mediazione e sutura di ferita superficiale

47,57 €

1. Wundversorgung und Naht einer oberflächlichen Wunde

2. Rimozione di punti di sutura e medicazione

28,56 €

2.Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung

3. Tamponamento nasale anteriore

19,03 €

3. Vordere Nasentamponade

4. Estrazione corpo estraneo dal naso

12,59 €

4. Entfernung eines Fremdkörpers aus der Nase

5. Estrazione corpo estraneo dall‘orecchio

28,56 €

5. Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Ohr

6. Prima medicazione

28,56 €

6. Erste Wundversorgung

7. Medicazioni successive

19,03 €

7. Weitere Wundversorgung

8. Pneumootoscopia

13,00 €

8. Pneumootoskopie

9. Timpanogramma

25,15 €

9. Tympanogramm

10. Sbrigliamento sinacchia piccole labbra

28,56 €

10. Eröffnung bei Verklebung der Kleinlippen

11. Toilette di perionichia supporata

28,56 €

11. Reinigung einer vereiterten Nagel falz

12. Riduzione della pronazione dolorosa dell‘ulna

28,56 €

12. Reposition einer schmerzhaften Luxation des Radiusköpfchens

13. Audiometria tonale

25,15 €

13. Tonaudiometrie

14. Terapia iniettoria desensibilizzante (per seduta)

23,79 €

14. Desensibilisierende  Injektionstherapie (für jede Sitzung)

15. Asportazione di verruche

15,40 €

15. Entfernung von Warzen

16. Iniezione endovenosa

14,27 €

16. Intravenöse Injektion

17. Scotch-test per ossiuri

9,51 €

17. Scotch-Test für Oxyuren

18. Tampone faringeo per test veloce di streptococchi

12,68 €

18. Rachenabstrich für Streptokokken- schnelltest

19. Esame vista con tavola ottometrica

20,12 €

19. Sehtest mit einer Sehtafel

20. Spirometria

31,72 €

20. Spirometrie

21. Pricktest

31,72 €

21. Pricktest

22. ECG

31,72 €

22. EKG

23. Ecografia, per distretto

31,72 €

23. Ultraschall, pro Körperbereich

24. Esame urine effettuate con analizzatore e con referto stampato

9,51 €

24. Mit Analysator durchgeführte Urinprobe mit gedrucktem Befund

25. PCR

20,12 €

25. CRP-Bestimmung

26. Pulsiossimetria (valutazione della saturazione O2)

10,06 €

26. Pulsoxydometrie (Bestimmung der Sauerstoffsättigung)

27. Prescrizioni e collaudo di presidi nei limiti delle disposizioni vigenti

10,06 €

27. Verschreibung und Kollaudierung von Heilbehelfen im Rahmen der geltenden Bestimmungen

28. Rimozione tappo cerume

15,09 €

28. Cerumenentfernung

29. Rimozione zecche

10,06 €

29. Zeckenentfernung

30. Test rapidi per EBV, VRS, influenza, pneumococco (Ag urine), rotavirus, adenovirus

15,09 €

30. Schnelltest für EBV, RSV, Pneumokokken (Ag im Harn), Rotavirus, Adenovirus

31. Asportazione di mollusco contagioso

20,12 €

31. Entfernung von Mellusca contagiosa

32. PEF (picco di flusso espiratorio)

10,06 €

32. PEF (maximales Expirations- volumen)

33. Misurazione glicemia

3,00 €

33. Blutzuckermessung

 

 

 

B) PRESTAZIONI ESEGUIBILI CON AUTORIZZAZIONE DA RICHIEDERSI UN’UNICA VOLTA ALL’AZIENDA SANITARIA

Tariffa

Tarif

B) LEISTUNGEN DIE MIT EINMALIGER ERMÄCHTIGUNG DES SANITÄTSBETRIEBES DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN

1. Screening per l’ambliopia

38,03 €

1. Untersuchung auf Amblyopie

2. Boel test (screening audiometrico entro il 1° anno di età)

38,03 €

2. Boel Test (audiometrische Reihenuntersuchung innerhalb des ersten Lebensjahres)

3. Seduta vaccinale ai sensi del calendario vaccinale (compresa la compilazione della relativa documentazione e l‘invio ai Comprensori ed ai Comuni) **

22,20 €

3. Impfsitzung gemäß Impfkalender (einschließlich Ausfüllen der entsprechenden Dokumentation und Übermittlung derselben an die Bezirke und die Gemeinden) **

(**) Il vaccino viene messo a disposizione dai Comprensori gratuitamente.

 

(**) Der Impfstoff wird von den Bezirken kostenlos zur Verfügung gestellt.

Anhang B
Gesundheitsbilder

1. Für den Alterszeitraum von 0 bis 14 Jahren sind folgende 10 Gesundheitsbilder (gemäß Anhang L des GSKV 2009 – Projekt Gesundheit von Kindern) vorgesehen:

1.

0 - 4 Wochen (+ 10 Tage)

2.

2 - 3 Monate (+ 10 Tage)

3.

4 - 7 Monate

4.

8 - 10 Monate

5.

11 - 14 Monate

6.

15 - 24 Monate

7.

3 - 4 Jahre (+ 60 Tage)

8.

5 - 6 Jahre (+ 60 Tage)

9.

9 - 10 Jahre (+ 60 Tage)

10.

12 - 14 Jahre (+ 60 Tage)

2. Die Kinderärztin/der Kinderarzt muss den eigens vorgesehenen Vordruck vorzugsweise auf elektronischem Datenträger für jedes durchgeführte Gesundheitsbild ausfüllen.

3. Eine Kopie, die im persönlichen Gesundheitsbüchlein des Kindes aufzubewahren ist, ist der Familie zu übergeben.

4. Der Kinderärztin/dem Kinderarzt steht für jedes Gesundheitsbild ein Entgelt im Ausmaß von Euro 18,69 (achtzehn//69) zu.

5. Für die Auszahlung der Entgelte vermerkt die Kinderärztin/der Kinderarzt in einer eigenen Datei die Daten der Patientin & des Patienten, den er untersucht hat und leitet sie dem Sanitätsbetrieb weiter.

6. Die entsprechenden Entgelte werden innerhalb des zweiten Monats nach der Übermittlung der Aufstellung der durchgeführten Gesundheitsbilder ausgezahlt.

Anhang C
Vorlage: Gesundheitsbescheinigung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen ohne Wettkampfcharakter

Die Gesundheitsbescheinigungen für sportliche Aktivitäten ohne Wettkampfcharakter werden im Sinne des Anhangs H des GSKV, gemäß Vorgabe des „Balduzzi-Gesetzes“ (Gesetzesdekret Nr. 158/2012, das mit Änderungen in Gesetz Nr. 189/2012 umgewandelt worden ist) ausgestellt:

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG ZUR TEILNAHME AN SPORTVERANSTALTUNGEN OHNE WETTKAMPFCHARAKTER

Aufgrund der von mir durchgeführten Untersuchung, den erhobenen Blutdruckwerten und des am / / durchgeführten EKGs, besteht keine Kontraindikation zur Ausübung einer sportlichen Aktivität ohne Wettkampfcharakter.

Dieses Zeugnis hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum.

Es kann das Original aufbewahrt werden und eine Kopie davon ausgehändigt werden.

 

Der Arzt

Anhang D
Qualitätspakt für die Versorgung durch die frei wählbaren Kinderärzte

Vorausgeschickt, dass es im gemeinsamen Interesse der Parteien, die, wie oben genannt vertreten sind, steht, die Vereinheitlichung der medizinischen Grundversorgung der Patienten im Kindesalter außerhalb des Krankenhauses gemäß geltendem Landesgesundheitsplan (insbesondere Kapitel 5 und 6 desselben) zu verbessern,

wird Folgendes vereinbart:

1. Diese Vereinheitlichung der medizinischen Grundversorgung der Patienten im Kindesalter soll durch die Anwendung von diagnostisch-therapeutisch Betreuungspfaden, sowie von operativen Zielen und Betreuungszielen und durch die Errichtung und die Inbetriebnahme der vernetzten Gruppenmedizinen, gemäß Artikel 26, Absatz 6 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl vom 29. Juli 2009, i.g.F., auf dem ganzen Landesgebiet erfolgen.

2. Es ist ein gemeinsames Ziel, durch gezielte Förderungen seitens der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol (in der Folge Land genannt) auch über den Südtiroler Sanitätsbetrieb (in der Folge Sanitätsbetrieb genannt), für eine flächendeckende und bürgernahe Betreuung zu sorgen sowie die Krankenhäuser zu entlasten, indem eine angemessene Versorgung außerhalb des Krankenhauses gewährleistet wird; dies insbesondere mit Bezug auf die chronischen Krankheiten, die frühe Übernahme der Betreuung der Neugeborenen durch die Kinderärzte freier Wahl, die Zusammenarbeit Krankenhaus-Territorium, die Vorbeugung von Misshandlung und der Gewalt, die vorzeitige Erkennung von sozialen Härtefällen und Störungen der neurologischen Entwicklung und die Förderung zur Teilnahme an den Impfprogrammen.

3. Die unterzeichnete Vereinbarung soll in kurzer Zeit zu einer gemeinsamen Unterschrift des Landeszusatzvertrags führen.

4. Von öffentlicher Seite werden Förderungen für die Zurverfügungstellung der Hauptpraxis, auch in der Form eines Beitrags für die Räumlichkeiten, die im Eigentum des Arztes sind bzw. angemietet worden sind, vorgesehen. Der Jahreshöchstbetrag soll jenem entsprechen, der auch für die Allgemeinmediziner vorgesehen ist.

5. Es wird eine neue Organisationsform der komplexen Versorgungseinheit geschafften. Diese ermöglicht es, die in den obengenannten Punkten angeführten Ziele mit verstärktem Miteinbezug und verstärkter Zusammenarbeit mit den Kinderärzten freier Wahl, die an diesen Tätigkeits-Organisations- formen teilnehmen, zu erreichen.

6. Eine eigene Finanzierung für die Umsetzung von diagnostisch-therapeutischen Betreuungspfaden und vereinbarten operativen Zielen und Betreuungszielen, die der Sanitätsbetrieb unter Berücksichtigung von etwaigen Vorschlägen der Gewerkschaften und von Wissenschaftlichen Gesellschaften ermittelt, wird vorgesehen.

7. Es wird vorgesehen, dass die Kinderärzte freier Wahl in der gesundheitlichen Vorsorge und bei den Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die der Sanitätsbetrieb organisiert, in verstärktem Maße miteinbezogen werden.

8. Es werden Formen von Anreizen für die Kinderärzte freier Wahl geschaffen, die die Betreuung einer höheren Anzahl von Patienten im Kindesalter, insbesondere jener mit besonderen Bedürfnissen, übernehmen.

9. Die Detailregelung erfolgt mit einem eigenen technischen Dokument, das von den Parteien im Rahmen des Beirates gemäß Artikel 24 des geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl erstellt wird.

10. Der Inhalt des gegenständlichen Qualitätspakts wird vom Verhandlungstisch durch den auszuarbeitenden und zu unterzeichnenden Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl konkret umgesetzt. Die Finanzierung wird im Beschluss erfolgen, der den Landeszusatzvertrag genehmigt.

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