(1) Aufgrund des Mangels an Kinderärzten im Land, welche im Besitz der notwendigen Voraussetzungen sind und da die veröffentlichten unterversorgten Gebiete nicht besetzt werden und aufgrund der Notwendigkeit der trotzdem sicherzustellenden Betreuung der in den Landesgesundheitsdienst (in der Folge LGD) Eingeschriebenen, wird vereinbart, dass die in den Verzeichnissen eingeschriebenen Kinderärzte, in der im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 des geltenden GSKV vorgesehenen Abweichung, vorübergehend eine Höchstanzahl an Arztwahlen von 1.200 Einheiten haben dürfen.
(2) Davon unbeschadet bleibt jedenfalls die von Artikel 38 Absatz 9 des geltenden GSKV vorgesehene Abweichung
(3) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Absatz 1 und festgehalten, dass lediglich die Wahlen der in der Autonomen Provinz Bozen ansässigen Betreuten in Bezug auf die Berechnung der Höchstanzahl von 1.200 berücksichtigt werden, werden, um die höchste Betreuungsqualität gewährleisten zu können, die zeitlich begrenzten Wahlen gemäß Artikel 39 Absätze 7 und 11 des GSKV, zur Festsetzung der individuellen Höchstanzahl innerhalb von 10 % desselben, nicht mitberechnet.
(4) Betreffend die Arztwahlen im Sinne von Artikel 38 Absatz 8 des GSKV (Abweichung innerhalb des Prozentsatzes von 10 % von der Höchstzahl zugunsten der Neu-geborenen) versteht man unter neugeboren sowohl das Kind im Alter von 0 bis 3 Monaten als auch jenes Kind, für welches noch nie eine Arztwahl getätigt worden ist (Früh- geborenes oder Adoptivkind).
(5) Bestimmte Patientengruppen im Kindes- alter mit besonders intensiven Betreuungsbedürfnissen, deren Kriterien vom Landesbeirat festgesetzt werden, werden bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht berücksichtigt.
(6) In Fällen der Dringlichkeit und der Notwendigkeit und nachdem alle Prozeduren des GSKV durchlaufen worden sind, kann der Sanitätsbetrieb nach Anhörung des Betriebsbeirates eine vorübergehende Erhöhung der Höchstanzahl von Patienten des einzelnen Kinderarztes vorsehen.
(7) Die betroffenen Kinderärzte, welche gemäß vorhergehendem Absatz die ihnen zugewiesenen Patientenanzahl über die Höchstanzahl hinaus betreuen bis ein neuer Kinderarzt im Einzugsgebiet seinen Dienst antritt, erhalten eine einmalige allumfassende Pauschale pro zusätzlichem Patienten im Sinne des Artikels 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, i.g.F
(8) Der Sanitätsbetrieb kann die Kinderärzte dazu ermächtigen die eigene Höchstgrenze zu beschränken, jedoch auf nicht weniger als dem optimalen Verhältnis gemäß Landesabkommen, wie von Artikel 32 Absatz 8 des GSKV vorgesehen.
(9) Die an der Selbstbeschränkung gemäß vorhergehendem Absatz interessierten Kinderärzte müssen einen entsprechenden Antrag an den Betrieb stellen, wobei ein Mindestzeitraum von 2 Monaten zwischen Antragstellung und Beginn der Selbstbeschränkung vorgesehen ist, ausgenommen Sonderfälle, die vom Betriebsbeirat bewertet werden.
(10) Die Höchstgrenze aufgrund Selbstbeschränkung kann vor Ablauf von drei Jahren ab Beginn der Selbstbeschränkung nicht abgeändert werden, außer es liegt eine abweichende Bewertung vonseiten des Betriebsrates vor.