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k) Kollektivvertrag vom 13. November 2020 1)
Landeszusatzvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2020, Nr. 49.

Anhang D
Qualitätspakt für die Versorgung durch die frei wählbaren Kinderärzte

Vorausgeschickt, dass es im gemeinsamen Interesse der Parteien, die, wie oben genannt vertreten sind, steht, die Vereinheitlichung der medizinischen Grundversorgung der Patienten im Kindesalter außerhalb des Krankenhauses gemäß geltendem Landesgesundheitsplan (insbesondere Kapitel 5 und 6 desselben) zu verbessern,

wird Folgendes vereinbart:

1. Diese Vereinheitlichung der medizinischen Grundversorgung der Patienten im Kindesalter soll durch die Anwendung von diagnostisch-therapeutisch Betreuungspfaden, sowie von operativen Zielen und Betreuungszielen und durch die Errichtung und die Inbetriebnahme der vernetzten Gruppenmedizinen, gemäß Artikel 26, Absatz 6 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl vom 29. Juli 2009, i.g.F., auf dem ganzen Landesgebiet erfolgen.

2. Es ist ein gemeinsames Ziel, durch gezielte Förderungen seitens der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol (in der Folge Land genannt) auch über den Südtiroler Sanitätsbetrieb (in der Folge Sanitätsbetrieb genannt), für eine flächendeckende und bürgernahe Betreuung zu sorgen sowie die Krankenhäuser zu entlasten, indem eine angemessene Versorgung außerhalb des Krankenhauses gewährleistet wird; dies insbesondere mit Bezug auf die chronischen Krankheiten, die frühe Übernahme der Betreuung der Neugeborenen durch die Kinderärzte freier Wahl, die Zusammenarbeit Krankenhaus-Territorium, die Vorbeugung von Misshandlung und der Gewalt, die vorzeitige Erkennung von sozialen Härtefällen und Störungen der neurologischen Entwicklung und die Förderung zur Teilnahme an den Impfprogrammen.

3. Die unterzeichnete Vereinbarung soll in kurzer Zeit zu einer gemeinsamen Unterschrift des Landeszusatzvertrags führen.

4. Von öffentlicher Seite werden Förderungen für die Zurverfügungstellung der Hauptpraxis, auch in der Form eines Beitrags für die Räumlichkeiten, die im Eigentum des Arztes sind bzw. angemietet worden sind, vorgesehen. Der Jahreshöchstbetrag soll jenem entsprechen, der auch für die Allgemeinmediziner vorgesehen ist.

5. Es wird eine neue Organisationsform der komplexen Versorgungseinheit geschafften. Diese ermöglicht es, die in den obengenannten Punkten angeführten Ziele mit verstärktem Miteinbezug und verstärkter Zusammenarbeit mit den Kinderärzten freier Wahl, die an diesen Tätigkeits-Organisations- formen teilnehmen, zu erreichen.

6. Eine eigene Finanzierung für die Umsetzung von diagnostisch-therapeutischen Betreuungspfaden und vereinbarten operativen Zielen und Betreuungszielen, die der Sanitätsbetrieb unter Berücksichtigung von etwaigen Vorschlägen der Gewerkschaften und von Wissenschaftlichen Gesellschaften ermittelt, wird vorgesehen.

7. Es wird vorgesehen, dass die Kinderärzte freier Wahl in der gesundheitlichen Vorsorge und bei den Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die der Sanitätsbetrieb organisiert, in verstärktem Maße miteinbezogen werden.

8. Es werden Formen von Anreizen für die Kinderärzte freier Wahl geschaffen, die die Betreuung einer höheren Anzahl von Patienten im Kindesalter, insbesondere jener mit besonderen Bedürfnissen, übernehmen.

9. Die Detailregelung erfolgt mit einem eigenen technischen Dokument, das von den Parteien im Rahmen des Beirates gemäß Artikel 24 des geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl erstellt wird.

10. Der Inhalt des gegenständlichen Qualitätspakts wird vom Verhandlungstisch durch den auszuarbeitenden und zu unterzeichnenden Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl konkret umgesetzt. Die Finanzierung wird im Beschluss erfolgen, der den Landeszusatzvertrag genehmigt.

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