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k) Kollektivvertrag vom 13. November 2020 1)
Landeszusatzvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2020, Nr. 49.

Art. 18 (Betreuungskontinuität)

(1) Um die Betreuungskontinuität (in der Folge BK) rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche zu gewährleisten, wird festgelegt, dass sich die BK und die Touristenbetreuung, die von den Ärzten der Grundversorgung erbracht wird, wie von Artikel 55 des geltenden GSKV der ÄAM vorgesehen, auch auf die von den Kinderärzten zu betreuenden Personen erstreckt.

(2) Falls der Wille der Kinderärztin oder des Kinderarztes und das Einvernehmen mit dem Koordinator der VGM der ÄAM des Gesundheitssprengels gegeben ist, kann der Kinderarzt in die BK für die Feiertage und Vorfeiertage aufgenommen werden, gegen Bezahlung jener Beträge, die den ÄAM zustehen.

(3) Die Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl erklären sich bereit auf freiwilliger Basis bei der BK im Sinne von Absatz 1 zwecks Verbesserung des Dienstes mitzuarbeiten. Hierbei gibt es folgende Modalitäten:

(4) BK bei Nacht an Werktagen:

  1. In den Gemeinden, in denen die BK nicht in aktiver Form organisiert ist, wird dieselbe in der Form der Rufbereitschaft von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr für die eigenen Eingeschriebenen oder turnusmäßig, in Form von ärztlichen Versorgungseinheiten mit einer Höchstgrenze von 5 teilnehmenden Kinderärzten, durchgeführt.
  2. Wenn die Kinderärztin oder der Kinderarzt aus eigener Entscheidung den Dienst alleine durchführt, beträgt die ihm dafür zustehende allumfassende Vergütung Euro 80,06 (achtzig//06) pro Nacht pro Arzt. Falls es aus zwingenden Gründen im Sprengel oder Einzugsgebiet nicht möglich ist, die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten beträgt die Vergütung allumfassend Euro 126,74 (einhundertsechsundzwanzig//74) pro Nacht.
  3. Zustehende Vergütung pro Nacht bei Durchführung der BK im Turnusdienst:
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei zwei Kinderärztinnen/Kinderärzten eingeschriebenen Patienten: Euro 145,51 (einhundertfünfundvierzig//51) allumfassend;
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei drei Kinderärztinnen/Kinderärzten eingeschriebenen Patienten Euro 173,45 (einhundertdreiundsiebzig//45) allumfassend;
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei vier Kinderärztinnen/Kinderärzten ein- geschriebenen Patienten Euro 200,14 (zweihundert//14) allumfassend;
    - durch eine Kinderärztin/einen Kinderarzt für die bei fünf Kinderärztinnen/Kinderärzten eingeschriebenen Patienten Euro 226,71 (zweihundertsechsundzwanzig//71) allumfassend.
  4. Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang B werden von der Kinderärztin/vom Kinderarzt mit dem eigenen Bezirk verrechnet. Jene Kinderärztinnen und Kinderärzte, die diesen Dienst machen möchten, müssen dem Bezirk mitteilen, welche Art der Betreuungskontinuität bei Nacht sie beabsichtigen durchzuführen. Im Falle der Ausübung der BK in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Kinderärzte den Dienst und die Turnusse und geben diesen den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt. Innerhalb des 10. des darauffolgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Bezirk die Aufstellung der geleisteten Turnusse der BK und die entsprechenden Namen der Ärztinnen und Ärzte mitgeteilt.

(5) Im Falle von besonderen Betreuungsbedürfnissen im Bezirk kann der Sanitätsbetrieb mit den Gewerkschaften Vereinbarungen zur Erbringung der BK an Feier- und Vorfeiertagen eingehen.

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