(1) Für die Patienten, die an einer Krankheit gemäß Artikel 8 des GSKV von 2010 leiden, wird ein jährlicher Betrag von Euro 0,25 (null//25) im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des GSKV von 2010 ausbezahlt.
(2) Dieser Betrag wird auf der Grundlage der Anzahl der Betreuten unter 6 Jahren ausbezahlt (Artikel 10 Absatz 5 des GSKV von 2010).