(1) Die neuen Organisationsformen der Kinderärzte (VGM – Vernetzte Gruppenmedizin der Kinderärzte) wie vom geltenden GSKV, vom Landesgesetz Nr. 7 vom 5. März 2001, Artikel 4/sexies i.g.F. und vom Landesgesundheitsplan 2016-2020 vorgesehen, werden in der Provinz Bozen gemäß den Bestimmungen des Qualitätspaktes der Kinderärzte freier Wahl mit einer eigenen Vereinbarung umgesetzt.
(2) Alle bereits bestehenden Gemeinschafts- formen und die entsprechenden Vergütungen sowie die Möglichkeit der Schaffung neuer Gemeinschaftsformen im Sinne von Artikel 52 des GSKV werden, nach Anhörung des Landesbeirates, beibehalten.