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1. Für den Zeitraum 2021-2022 sind die Beträge der Jahreszinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer für die Stromerzeugung wie folgt neu festgesetzt:
a) 10,43 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW, wobei der jährliche Freibetrag 51,15 Euro beträgt;
b) 12,89 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3000 kW;
c) 29,36 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3000 kW.
2. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr.2, veröffentlicht.