(1) Die Nutzung landeseigener, in Gewerbegebieten befindlicher Flächen kann den Unternehmen bis zur Beendigung des Ansiedlungsverfahrens und nach der Leistung einer Bankbürgschaft als Garantie für die Rückgabe und korrekte Nutzung der Fläche in folgenden Fällen und zu folgenden Bedingungen zeitweilig gewährt werden: