In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Februar 2021, Nr. 21)
Zeitweilige Nutzung von landeseigenen Flächen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Februar 2021, Nr. 6.

Art. 2 (Nutzungsmöglichkeiten seitens der Unternehmen)

(1) Die Nutzung landeseigener, in Gewerbegebieten befindlicher Flächen kann den Unternehmen bis zur Beendigung des Ansiedlungsverfahrens und nach der Leistung einer Bankbürgschaft als Garantie für die Rückgabe und korrekte Nutzung der Fläche in folgenden Fällen und zu folgenden Bedingungen zeitweilig gewährt werden:

  1. vorzeitige Übergabe der Fläche an Unternehmen, für die ein Ansiedlungsverfahren läuft, durch Einräumung des Überbaurechts, des Eigentums oder des Eigentums nach erfolgter Einräumung des Überbaurechts,
  2. zeitweilige Zurverfügungstellung an Unternehmen, zu deren Gunsten eine Ansiedlung beschlossen wurde und die für die Bebauung des zugewiesenen Bauloses eine Fläche für die Einrichtung der Baustelle benötigen; die maximal zulässige Frist stimmt mit der Dauer der Baugenehmigung für die zu errichtenden betrieblichen Bauten überein,
  3. zeitweilige Zurverfügungstellung für höchstens drei Jahre, um Übergangserfordernisse der Unternehmen zu bewältigen. Diese Zurverfügungstellung erfolgt nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung, worin im Falle mehrerer Interessenbekundungen die Bedingungen und Auswahlkriterien angegeben werden. In Ausnahmefällen besteht nach höchstens drei Jahren die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung für weitere drei Jahre, wobei das entsprechende Gesuch spätestens ein Monat vor Fristablauf eingereicht werden muss.