Preise die von jenen des Richtpreisverzeichnisses abweichen, können nur in Ausnahmefällen mit beiliegender Begründung angewandt werden, wenn der im Preisverzeichnis angeführte Einheitspreis aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht angemessen ist, wie z.B. wegen großer Mengen, wenn es sich um Arbeiten mit besonderer Ausführungsschwierigkeit handelt, bei Arbeiten in Gebäuden, in denen keine herkömmliche Baustelle eingerichtet oder keine Maschinen verwendet werden können, bei Sanierungsarbeiten, ,bei denen der Einsatz von Maschinen unmöglich ist, bei Arbeiten an schwer erreichbaren Orten usw. In diesen Fällen muss für die Preisabweichungen vom Richtpreisverzeichnis, so wie für jede neue Position, die verwendet wird, eine spezifische Preisanalyse erstellt werden. Hierfür müssen sowohl die jeweils effektiven Mengen als auch die im Projekt geplanten spezifischen Ausführungstätigkeiten berücksichtigt werden.
Bei außerordentlichen Groß- bzw. Kleinstmengen ist eine Reduzierung bzw. eine Erhöhung des Preises auf der Grundlage der außerordentlichen Mengen möglich. Unter außerordentlichen Groß- bzw. Kleinstmengen und unter günstig oder ungünstig gelegenen Örtlichkeiten ist Folgendes zu verstehen:
Beispiel Beton: 2.000 m³ Beton für einen Plattenguss in Bozen Süd sind eine Großmenge je Bauteil in einer günstig gelegenen Örtlichkeit (Preisminderung); 3m³ Beton für eine kleine Gartenmauer in Prettau sind eine Kleinstmenge in einer abgelegenen Örtlichkeit (Preiserhöhung).
Beispiel Aushub: 20.000 m³ Aushub in Leifers sind eine Großmenge je Arbeitsgang in einer günstigen Örtlichkeit (Preisminderung); 50 m³ Aushub am Reschenpass sind eine Kleinstmenge in einer abgelegenen Örtlichkeit (Preiserhöhung).
Auch bei solchen Preisanpassungen auf der Grundlage außerordentlicher Mengen sind die entsprechenden Preisanalysen immer beizulegen.