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1. Folgende Änderungen an den „Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1180 vom 30. Dezember 2019 werden genehmigt:
a) in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe a) wird der Betrag von 400.000,00 Euro mit dem Betrag von 450.000,00 Euro ersetzt,
b) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) erhält folgenden Fassung:
„e) Ausübung von mindestens einer der folgenden zusätzlichen Tätigkeiten: Verkauf von Südtiroler Lebensmittelprodukten mit dem Qualitätszeichen Südtirol, mit den europäischen Herkunftsbezeichnungen g.U. oder g.g.A gemäß Landesgesetz Nr. 12/2005 „Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichnens „Qualität mit Herkunftsangabe“, oder mit dem Gütesiegel „Roter Hahn“, Unterstützung von Postdiensten: + 1.000,00 Euro.“
c) Artikel 12 ist aufgehoben.
2. Die Richtlinien laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1180 vom 30. Dezember 2019 gelten in ihrer ursprünglichen Fassung für Anträge, die im Jahr 2020 (ab 20. Jänner) eingereicht wurden, während die Änderungen laut Punkt 1 für jene Anträge gelten, die im Jahr 2021 eingereicht werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.