(1) Die Überschrift von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bekämpfung der Spielsucht im sozialen Bereich“.
(2) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Ab dem Finanzjahr 2021 wird der im Bereich Soziales zuständigen Organisationseinheit des Landes ein Anteil von 0,3 Prozent der Beträge zugewiesen, die dem Land jährlich als zustehender Anteil an der Einheitssteuer auf Geräte und Vorrichtungen (PREU) laut Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, überwiesen werden. Dieser Anteil ist für die Spielsuchtprävention und -rehabilitation bestimmt.”