(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:
„1/bis Mit dem Apothekenverteilungsplan des Landes nimmt die Landesregierung Kenntnis von den Zonen, welche die Gemeinden für die Ansiedlung von Apotheken festgelegt haben.
1/ter Der Apothekenverteilungsplan des Landes wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht; er enthält
- die Zahl der ansässigen Bevölkerung und die Zahl der Apotheken, die gemäß einschlägiger Gesetzgebung in den Gemeinden vorzusehen sind,
- die Abgrenzung der Zonen der einzelnen Apotheken,
- die Anzahl der bereits in den Gemeinden bestehenden Apotheken.“
(2) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. Falls notwendig, können andere Fachpersonen hinzugezogen werden.“
(3) Nach Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Das zuständige Personal nimmt die Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2 in der Funktion eines höheren Amtsträgers oder einer höheren Amtsträgerin der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 57 der Strafprozessordnung wahr und verfügt über die fachlich-funktionelle Autonomie, die zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Ausübung der Überwachungstätigkeiten notwendig ist.“
(4) Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Inspektionen, die von den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind, werden von den Angestellten laut Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt, die von einem Krankenhausapotheker oder einer Krankenhausapothekerin des Südtiroler Sanitätsbetriebs begleitet werden. Falls notwendig, können andere Fachpersonen hinzugezogen werden.“
(5) Nach Artikel 9/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Das zuständige Personal nimmt die Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2 in der Funktion eines höheren Amtsträgers oder einer höheren Amtsträgerin der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 57 der Strafprozessordnung wahr und verfügt über die fachlich-funktionelle Autonomie, die zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei der Ausübung der Überwachungstätigkeiten notwendig ist.“
(6) Nach Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„3. Unter Beachtung der Bestimmungen, die von den zuständigen staatlichen Behörden erlassen werden, regelt die Landesabteilung Gesundheit im Detail die Vorgehensweise und die Bedingungen für die Verwendung und Verteilung der Arzneimittel, die zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes abgegeben werden.
4. Sind die Verwaltungsakte, die die Arzneimittelversorgung betreffen, an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personenkategorien gerichtet, werden sie im Amtsblatt der Region veröffentlicht.“
(7) Im Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Landesabteilung Gesundheitswesen“ durch die Wörter „Landesabteilung Gesundheit“ ersetzt.