(1) Nach Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Der Südtiroler Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bestehenden Rechtsverhältnisse, die mit den Maßnahmen laut Absatz 2 dieses Artikels zusammenhängen und die Krankenhäuser betreffen, mit Zuweisungen im Rahmen des Aufgabenbereiches „Gesundheitsschutz“ an, unbeschadet jener Bauvorhaben, deren Arbeiten in Ausführung sind, und der entsprechenden Fertigstellung der Lieferungen.“
(2) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 49 (Steuerung und Verwaltung der Weiterbildung im Gesundheitswesen)
1. Das Weiterbildungssystem im Gesundheitswesen sieht die Einsetzung der Landeskommission für Weiterbildung vor. Bei dieser Kommission handelt es sich um ein wissenschaftliches Fachgremium, dem die Akkreditierung der Weiterbildungseinrichtungen (Provider) obliegt. Sie besteht aus maximal fünf Experten für den Bildungsbereich und wird von einem Vertreter der Landesabteilung Gesundheit geleitet.
2. Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des in Absatz 1 genannten Kollegialorganes sowie die Art und Weise der Einbeziehung der Berufskammern gemäß den Grundsätzen der staatlichen Bestimmungen geregelt.“
(3) Nach Artikel 51/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 51/ter (Personalanwerbung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebs)
1. Zwecks Personalanwerbung kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb Rekrutierungsunternehmen in Italien sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beauftragen.“
(4) Artikel 81 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet seinen Betreuungsberechtigten und deren Begleitpersonen bei Organverpflanzung außerhalb der Provinz Bozen die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Reise nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten. Entsprechende Ausgaben werden auch Paraplegikern und Tetraplegikern, die sich Rehabilitationstherapien außerhalb der Provinz Bozen unterziehen müssen, sowie ihren Begleitpersonen erstattet. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet außerdem nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten die Bestattungskosten für Organspender, wenn die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist.“