(1) In Artikel 8 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, werden die Wörter „oder jedenfalls für fünfzehn Jahre“ gestrichen.
(2) In Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vorn 9. Oktober 2020, Nr. 11, erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Der Höchstbetrag der rückvergütbaren Sozial- und Vorsorgebeiträge wird gemäß den Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Arbeitgeberbeiträge für die Bediensteten des Landtages zugrunde liegen.“
(3) In Artikel 13 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, werden nach den Wörtern „öffentlichen Verwaltungen“ die Wörter „unter Beachtung der geltenden Regelung im Bereich Zugang zu den Akten“ eingefügt.