(1) Um die wirtschaftliche Entwicklung der Provinz Bozen zu fördern und neue Initiativen zur Aufwertung des Landesgebietes zu unterstützen, ist die Landesregierung ermächtigt, Anteile an Investmentfonds und im Allgemeinen Finanzinstrumente laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, zu zeichnen, welche von In-House-Organismen des Landes eingerichtet oder verwaltet werden, sofern diese gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Sektors zur Ersparnisverwaltung ermächtigt sind.
(1-bis) Um die synergetische Entwicklung des erweiterten territorialen Systems der Provinz Bozen zu gewährleisten, sind die Gemeinden ermächtigt, sich an den in Absatz 1 genannten Initiativen durch die Zeichnung, in Form von Sacheinlagen oder Geld, von Finanzinstrumenten laut gesetzvertretendem Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58, zu beteiligen, welche von In-House-Organismen des Landes eingerichtet oder verwaltet werden, die zur Ersparnisverwaltung ermächtigt sind. Für die Zeichnungen der Gemeinden gelten dieselben Bedingungen wie für das Land. 2)
(2) In Anbetracht der strategischen Rolle der In-House-Gesellschaft „Euregio Plus SGR AG“ bei der Umsetzung der Ziele laut Absatz 1 ist die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der oben genannten Gesellschaft in dem Ausmaß zu erhöhen, das es ermöglicht, eine Kontrollsituation gemäß Artikel 2359 Absatz 1 Nummer 1) des Zivilgesetzbuches auszuüben.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel her-vorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 10.600.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.