(1) In Artikel 6 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „diesen bei Freispruch“ durch die Wörter „diesen im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Es werden auch die Kosten für die Verteidigung in den Vorphasen der besagten Verfahren vergütet.“
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vergütungen stehen auch für die Anwalts- und Gutachterkosten für Zivil- oder Strafverfahren oder Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch behängen, zu.
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.