(1) Nach Artikel 50 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/bis Handelt es sich beim Verhalten laut Absatz 4 um die Nichtbeachtung der geltenden Landesbestimmungen zur Bewältigung der epidemiologischen Notstände, muss der zuwiderhandelnde Fahrgast eine Verwaltungsstrafe von 27,50 Euro bis zu 275,00 Euro entrichten. Die Verwaltungsstrafe wird vom mit der Kontrolle beauftragten Personal verhängt.“