(1) Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Gemeinden, die den G.A.K. noch nicht erstellt haben, müssen diesen anlässlich der Erstellung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft (GPlanRL) erarbeiten. Bis dahin wird die akustische Klassifizierung laut Tabelle 1 des Anhanges A angewandt, welche die akustische Klasse für jede urbanistische Bestimmung festlegt.“