(1) Die für Tiefbau zuständige Landesabteilung ergreift die notwendigen Maßnahmen für die Planung, Ausarbeitung, Durchführung und Vergabe von Forschungen und Studien sowie für die Organisation von und die Teilnahme an Events, Tagungen, Kongressen und öffentlichen Veranstaltungen im eigenen und in ähnlichen Zuständigkeitsbereichen. Die für Tiefbau zuständige Landesabteilung ist berechtigt, die entsprechenden direkten und indirekten Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft und Fahrt der Teilnehmer, zu tätigen.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.