(1) Nach Artikel 11 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/ter Die Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte an den italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen, der vom italienischen Schulamt im Jahr 2018 ausgeschrieben wurde, ist bis zum Inkrafttreten dieses Absatzes gültig.“
(2) In Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder als Geeignete“ gestrichen.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 3) Punkt 3.1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „sind im Besitz des vorgeschriebenen Hochschulstudiums der betreffenden Wettbewerbsklasse oder Typologie der Stelle,“ durch die folgenden ersetzt: „und im Besitz des vorgeschriebenen Hochschulstudiums der betreffenden Wettbewerbsklasse oder Stellenart sind,“.
(4) In Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 3) Punkt 3.1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Gruppe“ die Wörter „innerhalb des Schuljahres 2019/2020“ eingefügt.
(5) Nach Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Die ab dem Schuljahr 2020/2021 gültigen Schulranglisten der italienischsprachigen Schulen haben zweijährige Gültigkeit. Ab dem Schuljahr 2022/2023 gelten diese Ranglisten wieder drei Jahre lang.“
(6) Artikel 12/quater des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 12/quater (Stellenvergabe für Teilnehmer an lehrbefähigenden Ausbildungslehrgängen)
1. Bei der Vergabe der Stellen anhand der Schulranglisten wird den Teilnehmern an lehrbefähigenden Ausbildungslehrgängen der Vorrang für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zuerkannt. Die Landesregierung legt die Details und die Vorgangsweise für die Zuerkennung dieses Vorrangs fest.“
(7) Artikel 12/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 12/sexies (Berufseingangsphase)
1. Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes mit gültigem Studientitel befindet sich im ersten Schuljahr, für welches es einen befristeten Arbeitsvertrag von September bis voraussichtlich mindestens 30. April für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden abschließt, in der Berufseingangsphase.
2. In der Berufseingangsphase befindet sich außerdem das Lehrpersonal laut Absatz 1, das einen befristeten Arbeitsvertrag für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden innehat und gleichzeitig einen Befähigungs- oder Spezialisierungsstudiengang im Sinne von Artikel 12/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, besucht.
3. Das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 ist verpflichtet, in der Berufseingangsphase die auf die jeweiligen spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen.
4. Die während der Berufseingangsphase in Anspruch genommenen Bildungsangebote werden für das Berufsbildungsjahr laut Artikel 440 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, anerkannt.
5. Die Berufseingangsphase stellt für das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 die Probezeit dar. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese, wenn möglich, an einer anderen Schule, wiederholt werden. Die negative Bewertung auch der zweiten Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge.
6. Die Richtlinien für die Durchführung der Berufseingangsphase, für die Anerkennung der spezifischen Bildungsangebote und für die Absolvierung der Probezeit werden von der Landesregierung festgelegt.“