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1. in Bezug auf die Beihilfegesuche der Kampagne 2017 ausschließlich für die Gesuche um Auszahlung der zweiten Rate der Prämie für die Untermaßnahme 6.1 des ELR („Unterstützung der Existenzgründung von Junglandwirten”) und für die Beihilfe für die Erstniederlassung laut den Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Erstniederlassung von Junglandwirten und Junglandwirtinnen (Anlage zum Beschluss der Landesregierung vom 1. September 2015, Nr. 1013) wie folgt festzulegen:
a) Für die Antragsteller/Antragstellerinnen, die um Auszahlung der zweiten Rate ansuchen und den zulässigen jährlichen durchschnittlichen Höchstviehbesatz im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 überschreiten, wird die Auszahlung des Saldos vorübergehend ausgesetzt.
Diese Antragsteller/Antragstellerinnen werden einer weiteren Überprüfung des Höchstviehbesatzes im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 unterzogen. Wird der zulässige Höchstviehbesatz in diesem Zeitraum nicht überschritten, so gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Höchstviehbesatzes als erfüllt und den Antragstellern/Antragstellerinnen wird bei Erfüllung auch aller anderen Verpflichtungen die zweite Rate der Prämie ordnungsgemäß ausbezahlt. Für die Antragsteller/Antragstellerinnen, deren Säumigkeit aus dieser weiteren Überprüfung erneut hervorgeht, finden die einschlägigen Bestimmungen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen Anwendung.
Unbeschadet davon bleiben die Bestimmungen im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestviehbesatzes weiterhin aufrecht.
b) Für die Antragsteller/Antragstellerinnen, die die Teilnahme an weniger als 75 Stunden Betriebsberatung nachweisen, wird die Auszahlung des Saldos vorübergehend ausgesetzt. Für die Antragsteller/Antragstellerinnen, die die Teilnahme an der Betriebsberatung überhaupt nicht nachweisen, finden die einschlägigen Bestimmungen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen Anwendung.
Antragsteller/Antragstellerinnen, die bei der ersten Überprüfung die Teilnahme an weniger als 75 Stunden Betriebsberatung nachweisen konnten, können bis spätestens 30. November 2021 die fehlenden Stunden an Betriebsberatung nachholen und den entsprechenden Nachweis dem zuständigen Amt übermitteln. Wird bei der darauffolgenden Überprüfung die Teilnahme an mindestens 75 Stunden Betriebsberatung festgestellt, gilt die entsprechende Verpflichtung als erfüllt und den Antragstellern/Antragstellerinnen wird bei Erfüllung auch aller anderen Verpflichtungen die zweite Rate der Prämie ordnungsgemäß ausbezahlt. Für die Antragsteller/Antragstellerinnen, deren Säumigkeit aus dieser weiteren Überprüfung erneut hervorgeht, finden die einschlägigen Bestimmungen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen Anwendung. Die Teilnahme an der Betriebsberatung in digitaler Form wird auf alle Fälle zum Zwecke der Einhaltung besagter Verpflichtung anerkannt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, N. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.