(1) Der Landeshauptmann wendet die Maßnahmen zur Prävention einer SARS-COV-2-Virusinfektion an, die von der Regierung für die Weihnachtszeit beschlossen werden, und passt diese an die Besonderheiten des Landesgebiets an.
(2) Dieser Artikel tritt am gleichen Tag der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt der Region in Kraft.