(1) Für den Dreijahreszeitraum 2021-2023 sind die in der beiliegenden Tabelle A angeführten Ausgaben bezüglich Maßnahmen, die von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften gemäß Punkt 7 Buchstabe b) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehen sind, genehmigt.
(2) Für den Dreijahreszeitraum 2021-2023 werden für jedes im mehrjährigen Haushalt berücksichtigte Jahr die Ausgabenkürzungen genehmigt, die bereits von vorhergehenden Gesetzesbestimmungen gemäß den Beträgen und den Programmen laut der beiliegenden Tabelle B gemäß Punkt 7 Buchstabe c) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, genehmigt wurden.
(3) Die Beträge, die im Haushaltsplan in Bezug auf die Ausgabengenehmigungen, die von Gesetzen vorgesehen sind, die mehrjährige Ausgaben festlegen, veranschlagt werden, werden für jedes der Jahre 2021, 2022 und 2023 und folgende in dem in der beiliegenden Tabelle C vorgesehenen Ausmaß gemäß Punkt 7 Buchstabe d) des angewandten Haushaltsgrundsatzes betreffend die Haushaltsplanung laut Anhang Nr. 4/1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, genehmigt. 2)