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l) Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 151)
Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, “Raum und Landschaft“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 24. Dezember 2020, Nr. 52.

Art. 1 (Landeskommission für Raum und Landschaft)

(1) Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Die Sachverständigen, die keine Bediensteten der Landesverwaltung sind, werden aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 ausgewählt.“

Art. 2 (Gemeindekommission für Raum und Landschaft)

(1) Artikel 4 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10. Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird von der Landesregierung festgelegt; die Vergütungen für die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) gehen zu Lasten der Gemeinde und können vom Land rückerstattet werden.“

(2) Nach Artikel 4 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist folgender Absatz eingefügt:

„11. Die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Vergütungen für die Mitglieder der Kommission wird mit der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, festgelegt. Bei der Zusammensetzung der Kommission muss die mathematische Rundung angewandt werden.“

Art. 3 (Landschafts- und Rauminformationssystem)

(1) Nach Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Materielle Fehler in den Durchführungsbestimmungen, in den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen werden, auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen, auf Anordnung des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung berichtigt. Die erfolgte Berichtigung wird im Südtiroler Bürgernetz und im Amtsblatt der Region bekannt gemacht. Die allfällige Ablehnung des Antrages der Gemeinde nimmt der Direktor/die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung vor.“

Art. 4 (Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs)

(1) Artikel 17 Absatz 4 dritter Satz und vierter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhalten folgende Fassung:

„Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, ist der Wiederaufbau an einem anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet innerhalb desselben Gemeindegebiets und in nächstgelegener geeigneter Lage nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Standort von einem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschutzes oder wegen Naturgefahren betroffen ist oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen und wenn die verbindliche Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft eingeholt wurde. Für bestehende Gebäude im alpinen Grünland ist der Wiederaufbau gemäß dem vorhergehenden Satz auch an einem anderen Standort im alpinen Grünland innerhalb desselben Gemeindegebietes und in nächstgelegener, geeigneter Lage zulässig.“

(2) Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan dürfen Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m3 im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m3 erweitert werden. Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort und mit derselben Zweckbestimmung, ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Bei der Ausweisung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der vom Gebäude besetzten Fläche wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes laut Artikel 19 Absatz 5 der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit laut diesem Absatz herangezogen.“

(3) Nach Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist folgender Absatz eingefügt:

„5/bis. Die Erweiterungsmöglichkeit laut Absatz 5 ist für vom geschlossenen Hof abgetrennte Gebäude nicht anwendbar.“

Art. 5 (Planungsmehrwert)

(1) Artikel 19 Absatz 3 zweiter und dritter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die so erworbenen Flächen sind dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten und je nach Fall für Ansässige gemäß Artikel 39 oder gemäß Artikel 40 gebunden. Für die Flächen des geförderten Wohnbaus wird die Bindung laut Artikel 39, gegebenenfalls zusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz, mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt.“

Art. 6 (Verordnungen zur Raumordnung und zum Bauwesen)

(1) Dem Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: “die volumetrischen Anreize, die für den Eingriff gewährt werden können, dürfen auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, sofern die rechtmäßig bestehenden Abstände eingehalten werden;“

Art. 7 (Zweckbestimmung für Bauwerke)

(1) Dem Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Die zeitlich begrenzte Vermietung oder zeitlich begrenzte Nutzungsleihe von Räumlichkeiten mit der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ zum Zwecke der Erbringung von öffentlichen Diensten oder an Einrichtungen von öffentlichem Interesse, in Abweichung auch zur etwaigen entsprechenden im Grundbuch angemerkten Bindung, bedingen keine Änderung der Zweckbestimmung.“

Art. 8 (Mischgebiet)

(1) Dem Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz angefügt: „Von dieser Regelung ausgenommen sind die Flächen laut Artikel 19 Absatz 7 letzter Satz.“

Art. 9 (Gewerbegebiet)

(1) Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern im von Absatz 3 vorgegebenen Rahmen; die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f) bleibt dadurch unberührt. Die Landesregierung legt die Kriterien und Parameter für Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern fest.“

(2) Artikel 27 Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Im Gewerbegebiet können mit Durchführungsplan bis zu 20 Prozent der zulässigen Baumasse für Tätigkeiten oder Unterkünfte laut Absatz 2 Buchstabe a) beziehungsweise Buchstabe c) bestimmt werden.“

Art. 10 (Gebiet für öffentliche Einrichtungen)

(1) Artikel 32 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Das Land und die Gemeinden können Teile der Gebiete, die öffentlichen Einrichtungen vorbehalten sind, für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgrenzen und deren Verwirklichung und Verwaltung gemäß den geltenden Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe anvertrauen.“

(2) Artikel 32, Absätze 4, 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 11 (Landwirtschaftliche Tätigkeit)

(1) Artikel 37 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 sind die Wirtschaftsgebäude untrennbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes.“

(2) Nach Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich bestimmt, ist die Errichtung von Bienenständen, Lehrbienenständen, Holzhütten und Holzlagern mit Flugdächern zulässig. Die Landesregierung erlässt die entsprechenden Richtlinien und legt das höchstzulässige Ausmaß der Baulichkeiten fest.“

(3) Der erste Satz von Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Befindet sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, im Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmers/der landwirtschaftlichen Unternehmerin oder eines selbstbearbeitenden Landwirts/einer selbstbearbeitenden Landwirtin so darf dieser/diese an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten.“

(4) Artikel 37 Absatz 4 dritter, vierter, fünfter und sechster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Baumasse an der Hofstelle darf nicht vom geschlossenen Hof abgetrennt werden; von diesem Verbot kann in begründeten Fällen abgesehen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Baumasse an der Hofstelle mit Zweckbestimmung Wohnen, die über 1.500 m³ hinausgeht. Der geschlossene Hof darf für die Dauer von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit nicht aufgelöst werden und die entsprechende Bindung ist im Grundbuch anzumerken. Zur Erlangung der Genehmigung zur Errichtung von Baumasse mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) im Rahmen von 1.500 m³ an der Hofstelle muss eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung laut vorhergehendem Satz anmerken zu lassen.“

(5) Nach Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Die Verlegung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, der sich im Landwirtschaftsgebiet befindet, an einen anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet in derselben Gemeinde ist außer in den von Artikel 17 Absatz 4 vorgesehenen Fällen nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Kommission aus Gründen des Denkmalschutzes, des Landschafts- und Ensembleschutzes, aus betriebstechnischen und raumplanerischen Überlegungen oder aufgrund von Gefahrensituationen zulässig. Die alte Hofstelle des geschlossenen Hofes muss in jedem Falle abgebrochen werden.“

(6) In Artikel 37 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach den Wörtern „für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern/Saisonarbeiterinnen“ die Wörter „an der Hofstelle“ gestrichen.

Art. 12 (Verwendung der Baumasse zur Wohnnutzung)

(1) Der italienische Text des Artikels 38 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung: „Fermo restando il recupero di parte del plusvalore di pianificazione di cui all’articolo 19, una quota non inferiore al 60 per cento della volumetria con destinazione residenziale, derivante da atti pianificatori o da un cambio della destinazione d’uso, deve essere utilizzata per la realizzazione di abitazioni riservate ai residenti, che non devono essere alloggi di lusso, ai sensi dell’Art. 39 .

Art. 13  (Parkplätze für bestehende Gebäude)

(1) Artikel 40/bis Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, der Gemeinde zusammen mit der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 eine einseitige Verpflichtungserklärung einzureichen, mit welcher der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin im Grundbuch anmerken zu lassen.“

(2) Artikel 40/bis Absatz 1 vierter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Zur Anpassung an die Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, an jene der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1, können auf den Zubehörflächen von bestehenden einzelnen und Gebäuden im Miteigentum sowohl unterirdisch als auch im Freien unter geeigneten Schutzdächern, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen Fahrradabstellplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den entsprechenden Gebäuden bestimmt werden.“

(3) Nach Artikel 40/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Errichtung von Parkplätzen laut Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. März 1989, Nr. 122, ist zulässig, sofern im Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzept laut Art. 51 Absatz 5 Buchstabe f) vorgesehen.“

Art. 14 (Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft)

(1) Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

“g) ein Tourismusentwicklungskonzept; dieses beinhaltet in Übereinstimmung mit dem von der Landesregierung genehmigten Landestourismusentwicklungskonzept gebietsbezogene Kennzahlen für Strategien zur Entwicklung des Tourismus;“.

Art. 15 (Änderungen zum Gemeindeplan für Raum und Landschaft)

(1) Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Auf Änderungen zum Gemeindeplan, die Maßnahmen im Siedlungsgebiet laut Artikel 17 Absatz 3 betreffen und sich nicht auf die Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e), f), g), h) und i) auswirken, wird das Verfahren laut Artikel 60 angewandt. Die Genehmigung der Änderung erfolgt immer durch den Gemeinderat. In Ermangelung eines positiven Gutachtens seitens des Sachverständigen/der Sachverständigen in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) bezüglich der Änderungen, welche Landschaftsgüter betreffen, wird das Verfahren laut nachfolgendem Absatz 2 angewandt.“

Art. 16 (Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde)

(1) Artikel 68 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat das Recht, zum zur Behandlung anstehenden Projekt von der Kommission laut Absatz 1 angehört zu werden.“

Art. 17 (Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Landes)

(1) Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die landschaftsrechtlichen Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes werden vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung nach Einholen der Stellungnahme einer Kommission erteilt, welche aus einem technischen Vertreter/einer technischen Vertreterin der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und aus den Mitgliedern der Landeskommission laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) besteht. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat das Recht, zum zur Behandlung anstehenden Projekt von der Kommission angehört zu werden.“

Art. 18 (Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Landes)

(1) Artikel 69 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Zwecks landschaftsrechtlicher Genehmigung der Eingriffe laut Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, und laut Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, für welche das Fach- und Finanzgutachten der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, eingeholt werden muss, wird diese Kommission durch einen Beamten/eine Beamtin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung ergänzt, dessen/deren positive Bewertung die landschaftsrechtliche Genehmigung ersetzt, sofern er/sie nicht von der Befugnis Gebrauch macht, das Projekt der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kommission zwecks Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme zu übermitteln.“

Art. 19 (Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen)

(1) Im Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c) letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sind die Wörter „des Landes“ gestrichen.

Art. 20 (Gemeinsame Bestimmungen für die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns und für die Baugenehmigung)

(1) Artikel 74 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„6. Nach Eingang des Antrags auf Baugenehmigung oder der ZeMeT prüft die Gemeinde sie auf ihre formale Vollständigkeit. Wird festgestellt, dass der Antrag auf Baugenehmigung und die vorgeschriebenen technischen oder Verwaltungsunterlagen fehlerhaft oder nicht vollständig sind, unterbricht die Gemeinde die Frist für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens und fordert die betroffene Person zur Vervollständigung bzw. Berichtigung des Antrages und der Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist auf, die höchstens 30 Tage betragen darf; verstreicht diese Frist ungenutzt, wird der Antrag auf Baugenehmigung als unzulässig erklärt; wird der Aufforderung nachgekommen, beginnt die Frist für den Abschluss des Verfahrens ab der Einreichung der angeforderten Dokumente neu zu laufen. Sind die ZeMeT und die für den jeweiligen Baueingriff vorgeschriebenen technischen oder Verwaltungsunterlagen unvollständig oder fehlerhaft, ist die Tätigkeit unzulässig; in diesem Fall verfährt die Gemeinde nach den Bestimmungen des Artikels 77 Absatz 5.“

(2) Dem Artikel 74 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des Baugenehmigungsverfahrens bewirkt diese Mitteilung auf jeden Fall auch die Aussetzung der Frist für die stillschweigende Zustimmung.“

Art. 21 (Baugenehmigungsverfahren)

(1) Artikel 76 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

“4. Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und Absatz 3 dieses Artikels erarbeitet der/die Verfahrensverantwortliche innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt aller gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, auf jeden Fall aber innerhalb von 60 Tagen ab Eingang des Antrags bzw. ab Einreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, einen Vorschlag für die endgültige Maßnahme. Die Baugenehmigung wird im Einklang mit den Vorgaben der urbanistischen Planungsinstrumente, der Gemeindebauordnung und der geltenden urbanistischen und Bauvorschriften erteilt, wenn alle Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen und anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, welche für die Durchführung der Baumaßnahme gesetzlich vorgeschrieben und gemäß Absatz 1 einzuholen sind, auch mit eventuellen Auflagen, ausgestellt sind oder als erteilt gelten."

(2) Artikel 76 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„6. Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gilt die Baugenehmigung als auf der Grundlage der Erklärung des befähigten Projektanten/der befähigten Projektantin erteilt, der/die den Antrag unterzeichnet hat, wenn eine Frist von 90 Tagen ab Einreichung des Antrages bei der Gemeinde oder ab Nachreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, die eventuell im Sinne von Absatz 3 und von Artikel 74 Absatz 7 verlängert oder im Sinne von Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, unterbrochen wurde, verstreicht, ohne dass die Gemeinde eine begründete Ablehnung des Antrages erteilt hat.“

Art. 22 (Regelung der ZeMeT)

(1) Artikel 77 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„5. Stellt die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung auf der Grundlage des Vorschlags des/der Verfahrensverantwortlichen fest, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tätigkeit fehlen, trifft sie eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Tätigkeit verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen sowie die Rückerstattung der eventuell bereits gezahlten Eingriffsgebühr anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. Ist es möglich, die ZeMeT, das Projekt oder die eventuell bereits ausgeführten Bauten und deren Auswirkungen an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzupassen, fordert die Gemeinde den Interessenten/die Interessentin, abweichend vom vorhergehenden Satz, mit begründetem Akt zur Anpassung auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Tätigkeit verfügt sowie die notwendigen Anpassungsmaßnahmen vorschreibt und eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen für deren Ausführung festsetzt. Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der oben genannten Frist ergriffen, gilt die Tätigkeit als verboten und sind die schädigenden Auswirkungen vom Interessenten/von der Interessentin zu beseitigen, worauf die Gemeinde die Rückerstattung der eventuell gezahlten Eingriffsgebühren anordnet. Der begründete Akt unterbricht die Frist laut erstem Satz, welche erneut ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Interessent/die Interessentin der Gemeinde mitteilt, dass die genannten Anpassungsmaßnahmen ausgeführt sind. Werden keine weiteren Akte erlassen, erlöschen die Wirkungen der allfälligen Aussetzung nach Ablauf dieser Frist. Die Gemeinde kann auf jeden Fall auch vor Ablauf der Frist die Aussetzung mit begründetem Akt für beendet erklären. Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, die ZeMeT mit den Änderungen und Ergänzungen, die zur Anpassung an die Raumordnungs- und Bauvorschriften erforderlich sind, neu einzureichen. In den von diesem Absatz vorgesehenen Verfahren findet Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung.“

Art. 23 (Erschließungsgebühr)

(1) In Artikel 79 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz am Ende hinzugefügt: „Werden die primären Erschließungsanlagen für Gebäude, die außerhalb der Baugebiete gemäß Artikel 22 Absatz 1 liegen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, von den Interessierten auf eigene Kosten errichtet, gilt die primäre Erschließungsgebühr als vollständig entrichtet.“

Art. 24 (Bezugsfertigkeit)

(1) Artikel 82 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

“1. Mit zertifizierter Meldung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen in Hinsicht auf Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeinsparung für die Gebäude und die dort installierten Anlagen - bewertet nach den einschlägigen Rechtsvorschriften - gegeben sind und dass das Bauwerk mit dem eingereichten und genehmigten Projekt und den eventuellen spezifischen Auflagen der Baugenehmigung übereinstimmt und bezugsfertig ist. Für die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit ist der Antrag auf Katastereintragung des Gebäudes vorausgesetzt.“

(2) Dem Artikel 82 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Zudem ist der zertifizierten Meldung gemäß den Auflagen der Baugenehmigung die einseitige Verpflichtungserklärung vorzulegen, welche von Artikel 40/bis vorgesehen ist.“

(3) Artikel 82 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. In allen Fällen von Eingriffen darf das Gebäude erst nach Erklärung der Bezugsfertigkeit, die mit allen vorgeschriebenen Unterlagen versehen sein muss, und unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Nutzung im Sinne der Vorschriften über die Brandverhütung und über Heizanlagen erlaubt ist. Stellt die Gemeinde fest, dass die zertifizierte Meldung oder die eingereichten Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind oder dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung fehlen, trifft sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Nutzung verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. Ist es möglich, die Meldung und die dazugehörigen Unterlagen zu vervollständigen und zu berichtigen oder die festgestellten Mängel zu beheben, fordert die Gemeinde in Abweichung vom vorhergehenden Satz den Interessent/die Interessentin mit begründetem Akt dazu auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Nutzung verfügt, die Vervollständigung bzw. Berichtigung der vorgeschriebenen Dokumente oder die Behebung der festgestellten Mängel vorschreibt und hierfür eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen festsetzt. Werden die angeforderten Dokumente und die festgestellten Mängel nicht innerhalb der oben genannten Frist übermittelt bzw. behoben, gilt die Nutzung als verboten und die schädigenden Auswirkungen sind vom Interessenten/von der Interessentin zu beseitigen. Der begründete Akt unterbricht die Frist laut drittem Satz und diese beginnt erneut ab dem Tag zu laufen, an welchem der Interessent/die Interessentin die angeforderten Dokumente der Gemeinde übermittelt oder die Behebung der festgestellten Mängel mitteilt. Werden keine weiteren Akte erlassen, erlöschen die Wirkungen der allfälligen Aussetzung nach Ablauf dieser Frist. Die Gemeinde kann auf jeden Fall auch vor Ablauf der Frist die Aussetzung mit begründetem Akt für beendet erklären. Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, die zertifizierte Meldung mit den erforderlichen Änderungen und Ergänzungen neu einzureichen. In den von diesem Absatz vorgesehenen Verfahren findet Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung.“

Art. 25 (Haftung)

(1) Artikel 87 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Zwecke und die Rechtswirkungen dieses Titels haften der Genehmigungsinhaber/ die Genehmigungsinhaberin und der Auftraggeber/die Auftraggeberin dafür, dass die Maßnahmen den Raumordnungs-, Bau- und Landschaftsschutzbestimmungen und den Vorgaben der Planungsinstrumente entsprechen, und zusammen mit dem Bauleiter/der Bauleiterin und dem Bauunternehmen auch dafür, dass diese Maßnahmen den in der Genehmigung angegebenen Ausführungsmodalitäten oder Vorschriften entsprechen. Sie sind weiters zur Zahlung der Geldbußen und im Falle des Abbruchs von widerrechtlich errichteten Bauten solidarisch zur Deckung der Schadenskosten verpflichtet, außer sie erbringen den Nachweis, dass sie für das Bauvergehen nicht verantwortlich sind.“

Art. 26 (Maßnahmen, die teilweise von der Baugenehmigung abweichend durchgeführt wurden)

(1) Nach Artikel 89 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Kann das widerrechtlich errichtete Bauwerk nicht ohne Schaden für den rechtmäßig errichteten Teil abgebrochen werden, so verhängt die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße; diese entspricht dem Doppelten der gemäß Artikel 80 festgelegten Baukosten für den nicht rechtmäßig errichteten Teil, wenn das Bauwerk für Wohnzwecke bestimmt ist, und dem Doppelten des vom Landesamt für Schätzungen und Enteignungen festgelegten Verkehrswertes, wenn das Bauwerk nicht für Wohnzwecke bestimmt ist.“

Art. 27 (Mit aufgehobener Genehmigung durchgeführte Maßnahmen)

(1) Nach Artikel 94 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren - gegebenenfalls auch durch Änderung des Planungsinstrumentes - sowie des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung aufrecht.“

Art. 28 (Nicht genehmigte Maßnahmen an Landschaftsgütern)

(1) Artikel 99 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 99 (Nicht genehmigte Maßnahmen an Landschaftsgütern)

1. Im Falle eines Eingriffs an einem unter Landschaftsschutz gestellten Gut ohne die erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung ordnet die für deren Erteilung zuständige Behörde dem Übertreter/der Übertreterin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf eigene Kosten im Sinne von Artikel 86 Absatz 3 an, unbeschadet der Feststellung der Landschaftsverträglichkeit im Nachhinein in den von Artikel 100 vorgesehenen Fällen. Wird die landschaftsrechtliche Genehmigung im Nachhinein erteilt, muss der Übertreter/die Übertreterin eine Geldbuße entrichten, deren Höhe dem zugefügten Schaden oder dem durch die Zuwiderhandlung erlangten Gewinn, wenn dieser höher ist, entspricht.

2. Wird der Antrag abgewiesen, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Antrag auf Feststellung der Landschaftsverträglichkeit, der im Sinne von Artikel 181 Absatz 1/quater des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, eingereicht wird, gilt auch als im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 100 eingereicht.“

Art. 29 (Rekurs an die Landesregierung und das Kollegium für Landschaftsschutz aus architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen)

(1) Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Forstwirtschaft oder Landwirtschaft, der/die von der für Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung vorgeschlagen wird.“

Art. 30 (Übergangsbestimmungen)

(1) Dem Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Werden Pläne, Projekte und Genehmigungen für Baumaßnahmen, die wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurden, wieder eingereicht, so finden die zum Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften Anwendung.“

(2) Artikel 103 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„5. Bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms versteht man unter Siedlungsgebiet die verbauten Ortskerne im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sowie jene zusammenhängenden Siedlungsbereiche mit mehr als zehn Wohngebäuden, die eine Baudichte von mindestens 1,0 m³/m² aufweisen. Die Landesregierung kann in diesem Zeitraum Anträge der Gemeinden für die Ausweisung neuer Baugebiete, die an bestehende Baugebiete angrenzen müssen, und von Infrastrukturen sowie die Änderung von Bauvorschriften für einzelne Zonen nach dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 2 genehmigen. Auf Siedlungsgebiete und Baugebiete im Sinne dieses Absatzes findet Artikel 37 Absatz 5 keine Anwendung. Im selben Zeitraum kann die Gemeinde im verbauten Ortskern Änderungen an den Flächenwidmungen und Bauvorschriften mit dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 vornehmen. Voraussetzung für die Ausweisung von und die Änderungen an Flächen mit gastgewerblicher Nutzungswidmung ist das Vorhandensein eines genehmigten Tourismusentwicklungskonzeptes laut Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g). Die Landesregierung kann die Änderungen laut Artikel 53 Absatz 8, wie auch jene, die im Bereich der Verfahren laut IV. Teil I. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung vorgesehen sind, mit dem Verfahren laut Artikel 50 von Amts wegen vornehmen. Das Gemeindeentwicklungsprogramm muss innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gemeinden vorgelegt werden.“

(3) Der letzte Satz des Artikels 103 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2019, Nr. 9, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Auf die betreffenden Flächen finden die Artikel 19 und 57 keine Anwendung, außer es handelt sich um Wohnbauerweiterungszonen, für welche noch kein Durchführungsplan beschlossen wurde. Im Falle von Wohnbauerweiterungszonen, für welche ein Durchführungsplan im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, auch in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels genehmigt wurde, gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Wohnungen, welche auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet werden, unterliegen der Pflicht der Bindung gemäß Artikel 39, wobei diese Bindung, gegebenenfalls zusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz, mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt wird;
  2. die von Artikel 40 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 30. Juni 2020 in Kraft war, vorgesehenen Erschließungskosten und sonstigen Kosten werden auf die Eigentümer oder Zuweisungsempfänger der jeweiligen Baugrundstücke auf der Grundlage der laut Durchführungsplan zulässigen Baumasse berechnet und aufgeteilt.“

(4) Dem Artikel 103 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Grundstücksteilungspläne gelten als Durchführungspläne im Sinne des Artikel 57 und können mit dem Verfahren laut Artikel 60 auch hinsichtlich einzelner Baulose abgeändert werden, um die Ziele laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) zu erreichen.“

(5) Artikel 103 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„17. In erster Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 39 Absatz 7 veröffentlichen die Gemeinden, innerhalb 30. Juni 2021, die dort vorgesehene Liste.“

(6) Artikel 103 Absatz 19 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„19. In Ermangelung von qualifiziertem Personal kann die Gemeinde einen Bediensteten/eine Bedienstete des Bauamtes ohne Befähigung laut Artikel 63 Absatz 5 mit der Leitung der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten gemäß Artikel 63 beauftragen. Dieser/Diese Bedienstete muss sich verpflichten, den nächsten Befähigungslehrgang zu besuchen. Voraussetzung für die Beauftragung ist weiters, dass dieser/diese Bedienstete bei den Gemeindeverwaltungen mindestens fünf Jahre tätig gewesen ist oder dass er/sie die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Geometer vorgesehene Staatsprüfung bestanden hat oder im Besitz eines akademischen Studientitels ist und die für die Eintragung in die Sektion A eines der folgend angeführten Berufsverzeichnisse vorgesehene Staatsprüfung bestanden hat:

  1. Berufsverzeichnis der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger,
  2. Berufsverzeichnis der Ingenieure,
  3. Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte,
  4. Berufsverzeichnis der Geologen.“

(7) Nach Artikel 103 Absatz 19 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„20. Die im Sinne von Artikel 115 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, bestellten Gemeindebaukommissionen können bis spätestens 30. Juni 2021 die Funktion der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 und der Kommission laut Artikel 68 Absatz 1 übernehmen. Sämtliche Anträge um Erlass der Baugenehmigung laut Artikel 72 Absatz 1 müssen von der Gemeindebaukommission geprüft werden. Aufrecht bleiben bis zur Genehmigung der Gemeindebauordnungen gemäß Artikel 21 Absatz 5, aber spätestens bis 30. Juni 2021, die Bestimmungen der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen sowie die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeindebaukommission gemäß den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen. Solange im Sachverständigenverzeichnis laut Artikel 9 die ausreichende Vertretung von Mitgliedern der ladinischen Sprachgruppe nicht gewährleistet ist, können an deren Stelle in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft, Sachverständige der deutschen oder italienischen Sprachgruppe ernannt werden.“

(8) Nach Artikel 103 Absatz 20 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze hinzugefügt:

„21. Unbeschadet der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe kann das Land Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um die Durchführung von Vorhaben im übergemeindlichen Interesse zu erleichtern, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.

22. In den Raumordnungsvereinbarungen, bei denen das Land Vertragspartner ist, können unter anderem folgende Leistungen oder Gegenleistungen vorgesehen werden:

  1. Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten, wobei die privaten Vertragspartner seit wenigstens 5 Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaften sein müssen, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften;
  2. Schaffung oder Abtretung von Baurechten innerhalb des Siedlungsgebietes oder bestehender Baugebiete; Einzelhandel kann nur zusammen mit vorwiegender und gleichzeitiger Realisierung von Baumasse für Wohnen, wobei das für Einzelhandel bestimmte Volumen sich auf nicht mehr als 20 Prozent der mit der Raumordnungsvereinbarung geschaffenen Baurechte belaufen darf, oder in Mischgebieten Teil von Raumordnungsvereinbarungen sein.

23. Für die Durchführung von Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes kann die Landesregierung, im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde, Raumordnungsvereinbarungen im Sinne der vorstehenden Absätze 21 und 22 abschließen und mit dem Verfahren laut Artikel 50 in das Planungsinstrument einfügen. Falls auch Zuständigkeiten oder Vorhaben öffentlichen Interesses einer Gemeinde betroffen sind, beteiligt sich die jeweilige Gemeinde als Vertragspartner.“

Art. 31 (Anhang B - Tätigkeiten und Maßnahmen, fürdie eine landschaftsrechtliche Genehmigung des Landes vorgeschrieben ist)

(1) Im Anhang B des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält Buchstabe B 1) folgende Fassung:

„B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien "Naturdenkmäler", "geschützte Biotope", "Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“, ausgenommen die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten;“

(2) Der italienische Text des Anhangs B Buchstabe B 3) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“B 3) nuova costruzione e ristrutturazione di strade a più corsie con fondo sigillato e degli allacciamenti degli alpeggi;”.

Art. 32 (Anhang C - Freie Baumaßnahmen)

(1) Im Anhang C des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird der Buchstabe C 7), aufgehoben mit Artikel 39 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2019, Nr. 17, wieder wie folgt eingeführt:

„C 7) Solar- und Photovoltaikpaneele für Gebäude außerhalb des historischen Ortskerns;“.

Art. 33 (Anhang C – Freie Baumaßnahmen)

(1) Im Anhang C des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„C 11) Maßnahmen zur Sanierung bestehender Öfen und Kamine.“

Art. 34 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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