(1) Artikel 99 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 99 (Nicht genehmigte Maßnahmen an Landschaftsgütern)
1. Im Falle eines Eingriffs an einem unter Landschaftsschutz gestellten Gut ohne die erforderliche landschaftsrechtliche Genehmigung ordnet die für deren Erteilung zuständige Behörde dem Übertreter/der Übertreterin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf eigene Kosten im Sinne von Artikel 86 Absatz 3 an, unbeschadet der Feststellung der Landschaftsverträglichkeit im Nachhinein in den von Artikel 100 vorgesehenen Fällen. Wird die landschaftsrechtliche Genehmigung im Nachhinein erteilt, muss der Übertreter/die Übertreterin eine Geldbuße entrichten, deren Höhe dem zugefügten Schaden oder dem durch die Zuwiderhandlung erlangten Gewinn, wenn dieser höher ist, entspricht.
2. Wird der Antrag abgewiesen, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Antrag auf Feststellung der Landschaftsverträglichkeit, der im Sinne von Artikel 181 Absatz 1/quater des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, eingereicht wird, gilt auch als im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 100 eingereicht.“