(1) Artikel 77 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„5. Stellt die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung auf der Grundlage des Vorschlags des/der Verfahrensverantwortlichen fest, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tätigkeit fehlen, trifft sie eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Tätigkeit verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen sowie die Rückerstattung der eventuell bereits gezahlten Eingriffsgebühr anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. Ist es möglich, die ZeMeT, das Projekt oder die eventuell bereits ausgeführten Bauten und deren Auswirkungen an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzupassen, fordert die Gemeinde den Interessenten/die Interessentin, abweichend vom vorhergehenden Satz, mit begründetem Akt zur Anpassung auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Tätigkeit verfügt sowie die notwendigen Anpassungsmaßnahmen vorschreibt und eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen für deren Ausführung festsetzt. Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der oben genannten Frist ergriffen, gilt die Tätigkeit als verboten und sind die schädigenden Auswirkungen vom Interessenten/von der Interessentin zu beseitigen, worauf die Gemeinde die Rückerstattung der eventuell gezahlten Eingriffsgebühren anordnet. Der begründete Akt unterbricht die Frist laut erstem Satz, welche erneut ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Interessent/die Interessentin der Gemeinde mitteilt, dass die genannten Anpassungsmaßnahmen ausgeführt sind. Werden keine weiteren Akte erlassen, erlöschen die Wirkungen der allfälligen Aussetzung nach Ablauf dieser Frist. Die Gemeinde kann auf jeden Fall auch vor Ablauf der Frist die Aussetzung mit begründetem Akt für beendet erklären. Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, die ZeMeT mit den Änderungen und Ergänzungen, die zur Anpassung an die Raumordnungs- und Bauvorschriften erforderlich sind, neu einzureichen. In den von diesem Absatz vorgesehenen Verfahren findet Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung.“