(1) Artikel 74 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„6. Nach Eingang des Antrags auf Baugenehmigung oder der ZeMeT prüft die Gemeinde sie auf ihre formale Vollständigkeit. Wird festgestellt, dass der Antrag auf Baugenehmigung und die vorgeschriebenen technischen oder Verwaltungsunterlagen fehlerhaft oder nicht vollständig sind, unterbricht die Gemeinde die Frist für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens und fordert die betroffene Person zur Vervollständigung bzw. Berichtigung des Antrages und der Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist auf, die höchstens 30 Tage betragen darf; verstreicht diese Frist ungenutzt, wird der Antrag auf Baugenehmigung als unzulässig erklärt; wird der Aufforderung nachgekommen, beginnt die Frist für den Abschluss des Verfahrens ab der Einreichung der angeforderten Dokumente neu zu laufen. Sind die ZeMeT und die für den jeweiligen Baueingriff vorgeschriebenen technischen oder Verwaltungsunterlagen unvollständig oder fehlerhaft, ist die Tätigkeit unzulässig; in diesem Fall verfährt die Gemeinde nach den Bestimmungen des Artikels 77 Absatz 5.“
(2) Dem Artikel 74 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des Baugenehmigungsverfahrens bewirkt diese Mitteilung auf jeden Fall auch die Aussetzung der Frist für die stillschweigende Zustimmung.“