(1) Artikel 4 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10. Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird von der Landesregierung festgelegt; die Vergütungen für die Mitglieder laut Absatz 2 Buchstaben d), e) und f) gehen zu Lasten der Gemeinde und können vom Land rückerstattet werden.“
(2) Nach Artikel 4 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist folgender Absatz eingefügt:
„11. Die Beteiligung des Landes an den Kosten für die Vergütungen für die Mitglieder der Kommission wird mit der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, festgelegt. Bei der Zusammensetzung der Kommission muss die mathematische Rundung angewandt werden.“