(1) Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Auf Änderungen zum Gemeindeplan, die Maßnahmen im Siedlungsgebiet laut Artikel 17 Absatz 3 betreffen und sich nicht auf die Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e), f), g), h) und i) auswirken, wird das Verfahren laut Artikel 60 angewandt. Die Genehmigung der Änderung erfolgt immer durch den Gemeinderat. In Ermangelung eines positiven Gutachtens seitens des Sachverständigen/der Sachverständigen in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) bezüglich der Änderungen, welche Landschaftsgüter betreffen, wird das Verfahren laut nachfolgendem Absatz 2 angewandt.“