(1) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter der verschiedenen Besoldungsstufen der einzelnen Funktionsebenen laut Artikel 6 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 15. November 2011 sind bestätigt.
(2) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen wird mit Wirkung 1. Januar 2021 wie folgt festgelegt (+1,1 Prozent berechnet auf das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe mit vier Gehaltsvorrückungen und die Sonderergänzungszulage der jeweiligen Funktionsebenen):
| | | Funktionsebene | Jahresbruttobetrag |
1 | 11.523,63 | Euro |
2 | 11.624,54 | Euro |
3 | 11.698,19 | Euro |
4 | 11.792,10 | Euro |
5 | 11.895,55 | Euro |
6 | 12.033,60 | Euro |
7 | 12.212,90 | Euro |
7 ter | 12.289,13 | Euro |
7 bis | 12.368,22 | Euro |
8 | 12.437,02 | Euro |
9 | 12.686,24 | Euro |
einheitliche Leitungsebene der sanitären Führungskräfte | 12.890,89 | Euro |
1. Leitungsebene im Auslaufrang der Gemeinden | 13.217,65 | Euro |
(3) Die unterzeichnenden Parteien dieses Vertrages verpflichten sich innerhalb 31. Dezember 2021 eine neue Regelung der Lohnstruktur laut Teil II, Titel I, des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 festzulegen, welche unter anderem das Grundgehalt und die Sonderergänzungszulage zu einem einzigen Gehaltselement zusammenfasst sowie eine neue Bestimmung zur Zusatzentlohnung vorsehen wird.
Der Abschluss dieses Abkommens ist eine Voraussetzung für den Beginn der bereichsübergreifenden Vertragsverhandlung für den Dreijahreszeitraum 2022-2024.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehene Erhöhung wird in gleicher Weise dem Personal der Führungskräfte sowie der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes ausbezahlt.
(5) Die Erhöhung laut Absatz 2 gilt nicht für die Ergänzung der Ruhestandsbehandlung im Sinne von Artikel 46 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6.