(1) Nach Artikel 60 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:
“4. Für künstliche Becken im Nebenschluss und mit einem nutzbaren Fassungsvolumen zwischen 5.000 und 1.000.000 m³ oder einer Stauhöhe unter 15 m legt der Betreiber das entsprechende Führungsprojekt ein Jahr vor einer geplanten Maßnahme vor.“