(1) Artikel 48 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„1. Die Spülung und Entleerung der Entsander und Stauräume bis zu einem Nutzvolumen von 5.000 m³ werden so durchgeführt, dass die Beeinträchtigung der Wasserkörper unterhalb der Fassung auf ein Minimum verringert wird. Die Spülung und Entleerung wird langsam und stufenweise durchgeführt, sodass die Schwebstoffkonzentration im Wasserkörper unterhalb der Fassung 1 Vol.-% (= 10 ml/l) nicht überschreitet. Die Schwebstoffkonzentration wird mit dem Imhoff-Trichter gemessen, der auch zur Kalibrierung der Trübungsmessgeräte dient und dem Parameter „absetzbare Stoffe“ entspricht.“