(1) Artikel 18 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Tierhaltungen mit mehr als 3 GVE verfügen über die Lagerstätten laut Absatz 2 mit folgender Mindestkapazität: