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g) Landesgesetz vom 17. November 2020, Nr. 131)
Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 19. November 2020, Nr. 47.

Art. 2

(1) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Bearbeitung der Gesuche, Ersatzerklärung)

1. Zwecks Überprüfung des Anrechtes auf die finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, fordert die zuständige Agentur, sobald sie den Bescheid über das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von Artikel 13 erhalten hat, vom Antragsteller eine Ersatzerklärung mit folgenden Angaben:

  1. dass er/sie den Wohnsitz in der Provinz Bozen hat;
  2. dass er/sie italienischer Staatsbürger ist oder Staatsbürger der Europäischen Union (EU), oder Nicht-EU-Bürger im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Dauer von mindestens 1 Jahr, die in Kopie beizufügen ist.

2. Um eine Leistung nach Artikel 7 Absatz 1 zu erhalten, erklärt die betroffene Person zusätzlich:

  1. weder Inhaber einer Kriegs- oder Dienstrente zu sein, noch eine Rente zu beziehen, welche von einer öffentlichen Verwaltung wegen eines Arbeitsunfalls als Entschädigung für dieselbe Behinderung ausbezahlt wird, auf deren Grund um diese Leistungen angesucht wird;
  2. das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte besteuerbare Einkommen.

3. Erhält die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung auf die Anfrage laut Absatz 1 und 2 keine Antwort, so kann sie diese durch Einschreibebrief mit Rückschein verlangen. Verstreicht daraufhin eine Frist von 60 Tagen, ohne dass eine Antwort einlangt, so wird das Gesuch wegen nicht erfolgten Einreichens der nötigen Unterlagen abgelehnt. Der Antragsteller kann jedoch jederzeit bei der Agentur ein weiteres Gesuch einreichen, das mit den nötigen Unterlagen versehen ist; in diesem Fall wird die Leistung vom ersten Tag des Monats angezahlt, das jenem folgt, in dem das neue Gesuch gestellt wurde.

4. Der Anspruchsberechtigte einer Leistung gemäß Artikel 7 Absatz 1, die als erste Auszahlung aufgrund des voraussichtlich erklärten Einkommens anerkannt wird, legt der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung innerhalb 30. September des darauffolgenden Jahres eine Erklärung des persönlichen jährlich besteuerbaren Einkommens vor. Die Erklärung dient zur Überprüfung des nicht Überschreitens der Einkommensgrenze im ersten Bezugsjahr sowie zur Feststellung des Anspruches derselben finanziellen Leistung ab dem zweiten Bezugsjahr und bis zum 30. September des folgenden Jahres, in welchem die Erklärung vorgelegt werden muss.

5. Jenen Invaliden, die keine Erklärung über das effektive Einkommen innerhalb des vorgesehenen Termins laut Absatz 4 vorlegen, wird, nach vorheriger Aufforderung ohne Rückmeldung nach 30 Tagen, die Auszahlung der einkommensabhängigen Leistung ab Dezember eingestellt. Im Falle der Einreichung der Einkommensdaten innerhalb der Frist der folgenden Erklärung, wird die Leistung samt den Nachzahlungen ab dem Folgemonat wieder ausbezahlt. Sollte die Erklärung nach dieser Frist eingereicht werden, erfolgt keine Nachzahlung.

6. Das Einkommen des Antragstellers der Leistung muss unter der geltenden Einkommensgrenze des Bezugsjahres liegen.“

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