1. Der Antrag muss bis spätestens 1. März eines jeden Jahres beim Landesamt für Seilbahnen eingereicht werden.
2. Der Antrag kann auch vor Erteilung der Konzession laut Artikel 7 des Landesgesetzes eingereicht werden.
3. Im Fall von baugenehmigungspflichtigen Arbeiten, deren Beginn der Meldung des Baubeginns bei der zuständigen Gemeinde nachgeordnet ist, muss der Antrag vor der Meldung des Baubeginns eingereicht werden.
4. In allen anderen Fällen ist der Antrag vor Ausstellung der Ausgabenbelege, einschließlich Zahlungsbestätigungen, einzureichen.
5. Vor der Antragstellung eingereichte Meldungen des Baubeginns oder ausgestellte Ausgabenbelege wie Akontorechnungen oder abgeschlossene Kaufvorverträge mit Anzahlung oder durchgeführte Kautions- oder andere Zahlungen, auch Teilzahlungen, bedingen den Ausschluss der gesamten entsprechenden Investition vom Beitrag, mit Ausnahme der Bestimmungen laut Absatz 9. Belege über Ausgaben für Vorstudien und über nicht zulässige Ausgaben laut Artikel 7 bedingen keinen Ausschluss.
6. Dem Antrag für den Bau neuer Seilbahnanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Beschreibung der Zielsetzungen der Seilbahnanlage und Untersuchung über das voraussichtliche Fahrgastaufkommen,
b) Geländekarte im Maßstab 1:10.000, wo die vorgeschlagene Seilbahnlinie, die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien und die von diesen versorgten Skipisten sowie die Wander- oder Skiwege als Verbindung eingezeichnet sind,
c) Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung, falls eine private juristische Person den Antrag stellt, sofern diese Unterlagen nicht bereits bei der Landesverwaltung aufliegen,
d) Vorprojekt oder definitives Projekt der Anlage für die Seilbahnlinie, erstellt gemäß den Vorgaben laut Artikel 11 und 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, in geltender Fassung,
e) Erklärung des Projektanten/der Projektantin über die Übereinstimmung der Trasse der geplanten Anlage mit jener im Skipistenregister oder im Bauleitplan; diese Erklärung kann auch nachträglich bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres bzw., falls früher, bis zum Erlass des Dekretes zur Beitragsgewährung nachgereicht werden. Sollte es sich beim Vorhaben um einen ergänzenden Eingriff im Sinne von Artikel 9/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Jänner 2012, Nr. 3, in geltender Fassung, handeln, muss der Beschluss der Landesregierung zur Genehmigung der Machbarkeitsstudie innerhalb der Frist laut Absatz 1 eingereicht werden,
f) Kostenvoranschlag,
g) Zeitplan der Investitionen pro Bezugsjahr mit Angabe von Baubeginn und -fertigstellung, einschließlich eventueller Befestigungs- und Abschlussarbeiten,
h) Wirtschafts- und Finanzierungsplan, beeidigt laut Artikel 9 Absatz 3, sofern das Vorhaben von erheblichem Allgemein- oder von strategischem Interesse laut Artikel 8 ist oder wenn die Finanzierungsdefizit-Methode laut Artikel 9 angewandt wird.
7. Dem Antrag für Vorhaben, die nicht unter Absatz 6 fallen, muss zusätzlich zur Dokumentation laut Absatz 6 Buchstaben f), g) und h) Folgendes beigelegt werden:
a) Bericht zur Begründung der Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit des Vorhabens,
b) Vorprojekt oder definitives Projekt über die Abänderungen an der Anlage, erstellt gemäß den Vorgaben laut Artikel 11 und 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, in geltender Fassung, oder technischer Bericht in den anderen, von diesem Dekret vorgesehenen Fällen,
c) Bescheinigung des Projektanten/der Projektantin über die Übereinstimmung der Trasse der geplanten Anlage mit jener des Skipistenregisters oder Bauleitplanes, falls Änderungen an der Linienführung vorgesehen sind.
8. Dem Beitragsantrag für den Ankauf von Fahrkartenausgabe- und -lesegeräten muss, zusätzlich zu den Dokumenten laut Absatz 6 Buchstaben c), f), g) und h), Folgendes beigelegt werden:
a) Bericht zur Begründung der Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit einer Ersetzung der zurzeit benützten Geräte,
b) Verzeichnis der Standplätze der einzelnen Geräte.
9. Wurden Anträge abgewiesen oder wegen unzureichender Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln auf dem Haushaltskapitel nicht zum höchstmöglichen Prozentsatz angenommen, kann der Antrag auch für einen ergänzenden Beitrag erneut gestellt werden, vorausgesetzt, dass die Anlage bis zum Datum der erneuten Antragstellung nicht in Betrieb gegangen ist, bzw. die vorgesehene Investition bis zu diesem Datum nicht gänzlich abgeschlossen worden ist. Der neue Antrag muss sich auf den ursprünglichen Antrag und dessen technische Unterlagen beziehen.